Volltext Seite (XML)
fliger ' sich Abonnement oirrtelj. 1 M. 2V Pf. einschliehl. de- »Jllustr. Unlerhaltungsbl.' u. der Humor. Beilage .Seifen dlasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. für den Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 2b Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 46. Jahrgang. — — SL. Dienstag, den 28. Februar L8NS sse ung, t. «u «nk 4.U- lllai' issüt, »SU« INA .ucli Mt, !ul- ;n- s utz- um ;äd- mgt irch Vas ben nur :es- icht kan chs- II, s or- rnd !M- sr, lU. ,zu Isl, isr, Erlaß, das diesjährige Wufferungsgeschäft in den Aushevungsvezirken Schneeberg und Schwarzenberg vetr. Unter Hinweis auf den nachstehenden, für die diesjährige Musterung im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg aufgestellten Geschäftsplan werden u) die Militärpflichtigen des Jahrganges 1879 und >>) diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche noch keine endgiltige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, veranlaßt, zu den nachstehend festgesetzten Musterungsterminen vor der Ersatz-Commission pünktlich und in reinlichem Zustande zur Vermeidung der Zwangsvorsührung und der in 8 26 der Wehrordnung angedrohten Strafen und Nachtheile zu erscheinen, während das persönliche Erscheinen m den Loosungsterminen den Militärpflichtigen freigestelll bleibt. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: 1) Die von der Ersatz-Commission ausgesprochene, im Loosungsscheine vermerkte Entscheidung ist nicht endgiltig, erst von der König!. Ober-Ersatz-Commission wird im Aushebungstermm entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert sind, haben ein ärztliches Zeugniß einzureichen, welches, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, durch die Ortsbehörde zu beglau bigen ist. (8 62,< der Wehrordnung.) 3) Militärpflichtige, welche sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf ihre Loosnummer verzichten, können zwar nicht mit Bestimmtheit darauf rechnen, beim Aushebungsgeschäft demjenigen Truppenthcil überwiesen zu werden, zu welchem sie vorgemustert sind, sie können dagegen be stimmt darauf rechnen, am allgemeinen Einstellungstermine eingestellt, also nicht dem Nachersatz zugetheilt zu werden oder überzählig zu bleiben. Es haben daher Militärpflichtige, welche eingestellt zu werden wünschen, den Verzicht auf ihre Loosnummer bereits im Musterungstermine zu erklären. 4) Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhören zu lassen, oder ein Zeug- nitz eines beamteten Arztes (Bezirks-, Gerichts- oder Anstaltsarzt) beizubringen. (8 65,- der Wehrordnung). Die bezüglichen Protokolle sind spätestens im Mufterungstermine vorzulege». 5) Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, Anträge aus Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Ur kunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. (88 32 und 63,i der Wehrordnung). Die bezüglichen Anträge sind alsbald anher cinzurcichen. Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann auf Grund des eingcreichten Zurückstellungs antrags der eine zurückgestcllt und spätestens nach Ablaus des zweiten Militär pflichtjahres, bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst eingestellten Sohnes einge stellt werden. (8 32,» der Wehrordnung). Stützt sich ein Zurückstellungs antrag aus die Arbeits- bczw. Aufsichtsuusätzigkeit der Eltern re. des Militärpflichtigen, so mutz solches durch ärztlich« Untersuchung im Mufterungstermine bestätigt werden und haben sich di« Betheiligten persönlich mit einzufinden. (88 33,» und 63,, der Wehrordnung). Zeugnisse, welche zum Behufc der Befreiung vom Militärdienste oder wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträthen, Bürger meistern oder Gemeindevorständen — ausgestellt werden, müssen entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse der darin Nachsuchenden, oder auf ein gezogene sorgfältige Erkundigung sich gründen. Zurückslellungsanträge, welche die Ersatz-Commission für unbegründet be findet, werden der König!. Obcr-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgclegt. Einsprüche gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission müssen binnen 10 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz- Commission für publicirt anzusehen war, bei der Königs. Amtshauptmannschast Schwarzenberg unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen erhoben werden. Die Ortsbehörden haben für pünktliche Gestellung der Mannschaften Sorge zu tragen; die mit der Stammrollenführung beauftragten Personen haben die Rekruten zu begleiten und die Rekrutirungsstammrollen nebst Geburtslisten und den sonstigen Belegstücken mitzubringen. (88 61,- und 106 der Wehrordnung). Schwarzenberg, am 22. Februar 1899. Der Civil-Borsitzcnde der Ersatz-Commission in den Aushebungs bezirken Schneeberg und Schwarzenberg. «rüg von Ridda, Amtshauptmann. P. Geschäftsplan. I. Musterungstcrmine. Aushebungsbezirk Schneeberg: a) in in der Westauration zum Kekdschlößchen von Vormittags 8 Uhr an: den 18. März für die Militärpflichtigen aus Blauenthal, Hundshübel, Muldenhammer, Neidhardtsthal, Wolfsgrün und Eibenstock, den 20. März für die Militärpflichtigen aus Schönheide und Schönheiderhammer, den 21. März für die Militärpflichtigen aus Karlsfeld mit Weitersglashütte, Neuheide, Oberstützengrün, Sofa, Unterstützengrün und Wildenthal. b) in im RaWause von Vormittags 8 Uhr an: den 22. März für die Militärpflichtigen aus Alberoda, Dittersdorf, Grüna, Lößnitz, Nieder affalter, Niederpfannenstiel, Oberaffalter, Oberpfanncnstiel und Streitwald. o) in im Kaststofe zum brauen Enget von Vormittags 8 Uhr an: den 23. März sür die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1879 aus Aue und für die Militär pflichtigen aus Auerhammer, den 24. März sür die übrigen Militärpflichtigen aus Aue und sür die Militärpflichtigen aus Klösterlein und Schindlers Werk. ä) in im Gasthofe Stadt Leipzig von Vormittags 8 /« Uhr an: den 25. März sür die Militärpflichtigen aus Schneeberg, den 27. März für die Militärpflichtigen aus Burkhardtsgrün, Griesbach, Neustädte! und Zschorlau, den 28. März sür die Militärpflichtigen aus Albernau, Lindenau, Neudörfel, Nieder- und Oberschlema. L. Aushebungsbezirk Schwarzenberg: g.) in im HtaWause von Vormittags 8' , Uhr an: den 6. April für die Militärpflichtigen aus Breitenbrunn, Brcitenhos, Johanngeorgenstadt, Jugel, Steinbach, Steinheidel und Wittigslhal. d) in im Wade Hltenstein von Vormittags 8 Uhr ä«: den 7. April sür die Militärpflichtigen aus Beierfeld, Bernsbach und Bockau, den 8. April für die Militärpflichtigen aus Bermsgrün, Crandorf, Erla, Grünhain, Grün- städtel, Langenbcrg mit Förstel, Mittweida mit Obermittweida, Neuwelt mit Untersachscnfeld und Obersachsenfeld, den 10. April für die Militärpflichtigen aus Lauter, Markersbach mit Unterscheide und Raschau, den 11. April für die Militärpflichtigen aus Pöhla, Rittersgrün, Schwarzenberg, Teller häuser, Waschleithe und Wildenau. II. Loosnngsterminc. 1. den 29. März von Vormittags 9'/, Uhr an sür die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1879 aus dem Aushebungsbezirk Schneeberg im c-aühoke Stadt Leipzig i» Schneeberg. 2. den 12. April von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen des Jahrgangs 1879 aus dem Aushebungsbczirke Schwarzenberg im -Lade Httenkein in Schwarzenberg. Das ZuniHellllngsverfahrcil der Reservisten, Landwehrt'eute, Ersatzreservisten und Landsturm- Pflichtigen. Nach den Bestimmungen in 8 64 des Reichsmilitärgesetzes voin 2. Mai 1874 in Ver bindung mit 88 118,» 120,» und 122 der Wehrordnung vom 22. November 1888 können aus Anlaß ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigcn Verstärkung des Heeres a. Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, I». Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahrcsklasse der Landwehr zweiten Aufgebots, Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots, ll. Ersatzrcservisten hinter die letzte Jahresklasse der Ersatz-Reserve, sowie in be sonders dringenden Fällen hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und o. Landsturmpflichtigc hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn u. ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, bez. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstätte bewohnt, zu betrachten ist und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung zustehende gesetzliche Unterstützung der dauernd« Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abgcwendet werden könnte, I>. die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde und o. in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Lan deskultur und der Volkswirthschast sür unabweislich nothwendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß 8 >23,- der Wehrordnung bei dem Stadtrathe bez. Gc- meindevorstandc anzubringen, welcher dieselben zu prüfen und nach Maßgabe des Befundes darüber eine an den unterzeichneten Civilvorsitzenden der Ersatzkommission cinzureichende Nachweisung aufzustellen hat, aus welcher nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden Umstände ersichtlich sind, durch welche eine Zurückstellung begründet werden kann. Zur Berathung und Entscheidung über die angebrachten Gesuche wird die unterzeichnete Königliche Ersatz-Kommission im Anschlüsse an das Musterungsgeschäft