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Amts- MS AiizciMt für den Erscheint -vöchemlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreis: die kleinsp. Zeile 10 Ps. Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Hlmgebung. »s. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 43. Jahrgang. Sonnabend, den 27. Juni Abonnement vicrlclj. l M. 20 Ps. (iucl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Neichs- Postanstalten. 18SE» Bäckerei- nnd Conditoreibetricb bctr. Am 1. Juli l. I. treten die Vorschriften der in der ersten Beilage zu Nr. 142 des Erzgeb. Volksfreundes vom 21. d. M. abgedruckten Bekanntmachung des Bundcs- rathes, betreffend den Betrieb in Bäckereien und Conditoreien vom 4. März 1896 in Kraft. Die Betheiligten werden hierauf wegen genauer Nachachtung mit dem Bemerken veriviesen, daß den ergangenen Bestimmungen unter I solche Bäckereien unterliegen, in denen Gehilfen oder Lehrlinge zur Nachtzeit zwischen 8'/, Uhr Abends und 5'/., Uhr Morgens beschäftigt werden, sowie unter gleicher Voraussetzung diejenigen Conditoreien, in denen neben Conditoreiwaaren von denselben Arbeitern auch Bäckerwaaren herge stellt werden, während Betriebe, welche ausschließlich Conditoreiwaaren Herstellen, diesen Beschränkungen auch dann nicht unterworfen sind, wenn sie zur Nachtzeit ar beiten. Gesuche im Sinne von 8 3s. der Bekanntmachung um Genehmigung zur Ueber- arbeit sind bei den Ortsbehörden anzubringen und von letzteren mit gutachtlicher Aus lassung anher einzureichcn. Die Ortsbehörden werden angewiesen, darüber, daß den gegebenen Vorschriften allenthalben genau nachgegangen wird, Aussicht zu führen, den Gewerbetreibenden ihres Ortes deshalb besondere Eröffnung zu machen, denselben auch Druckexemplare zu dem in 8 4 der Bekanntmachung gedachten Tcxtplacat und der Kalendertafel zu zustellen. lieber den Bedarf ist von den Ortsbehörden alsbald und längstens bis zum 27. dss. Mts. Anzeige anher zu erstatten. Schwarzenberg, am 23. Juni 1896. Königliche Amtshauptmannschast. Krhr. v. Wirsing. Kr. Konkursverfahren. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Klempnermeisters I.nnl« »«upvl in Eibenstock wird, nachdem der in dem Vcrgleichstermine vom 15. Mai 1896 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 15. Mai 1896 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Eibenstock, den 18. Juni 1896. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschrciber: I. V.: Exp. Zschockelt. Bekanntmachung, den Johannismarkt bctr. Anläßlich des am 29. und 30. Juni dis. Js. Hierselbst stattfindenden Johannis marktes iverden hiermit zur gehörigen Nachachtung folgende Anordnungen in Er innerung gebracht: 1) Der Jahrmarkt beginnt Montag früh und dauert bis Dienstag Abend 10 Uhr. 2) An dem vorhergehenden Sonntag kann bereits Nachmittags von 2 Uhr ab mit Eßwaaren feilgehaltcn und können Caroussels und Schaubuden gwffnet werden. 3) Nach Beendigung des Jahrmarktes sind die Buden alsbald zu schließen und die Waaren von den offenen Ständen zu entfernen. Das Einpacken der Waaren in die Kisten rc. muß spätestens um 11 Uhr Abends beendet sein. Das Abfahren ein gepackter Kisten und gepackter Waaren hingegen ist noch an der darauffolgenden Mitt woch gestattet. 4) Das Feilhalten mit Bier, Branntwein und anderen geistigen Getränken außer halb der concessionirten Schankstätten ist verboten. 5) Buden, in denen Eßwaaren feilgeboten werden, sowie Carouffels, Schaukeln, Schieß- und Schaubude» stad Abends spätestens nm zehn Uhr zu schließen. 6) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden,, soweit nicht bereits in den bestehenden Gesetzen Strafen angcdroht sind, mit Geldstrafe bis zu ,'tll M. oder mit Haft bis zu » Tagen bestraft. Eibenstock, am 23. Juni 1896. Der Ralh der Stadt. Hesse. Gnüchtcl. Bckanntmachun g, die Sonntagsruhe im Handelsgewcrbe betreffend. Da nächsten Sonntag, als dem Tage vor dem Jahrmärkte, voraussichtlich ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, so hat der unterzeichnete Stadtrath beschlossen, daß an diesem Tage der Geschäftsbetrieb in allen Berkaufsstellen, sowie die Be schäftigung von Gehülfcn, Lehrlingen nnd Arbeitern im tzandelsgcwerbe, während S Stunden und zwar in der Zeit von U Uhr Vormittags vis 8 Uhr Nach mittags mit Ausschluß der Zeil des Nachmittagsaotlesdicnstes von 1—2 Uhr ge stattet sein soll. Der Verkauf der bereits vor dem Vormittagsgottcsdienstc gestatteten Waaren bleibt außerdem zulässig. Eibenstock, am 23. Juni 1896. Der Ralh der «ladt. Hesse. Gnüchtel. Bekanntmach u u g. Die Gewerbetreibenden, welche im t. Halbjahr Illtiti Lieferungen für die Stadl gehabt oder Arbeiten für sie ausgeführt haben, fordern wir hiermit auf, hierüber, soweit dies noch nicht geschehen, bis spätestens Ende dieses Monats die Rechnungen einzureichcn. Eibenstock, am 24. Juni 1896. Der Rath der Stadt. Hesse. Bcgcr. Bekanntmachung. Den zu unserem Verein zur Förderung christlicher Liebeswerkc gehörigen Ge meinden Eibenstock, Schönheide, Stützengrün, Carlsfeld und Sosa wird hierdurch ergebenst mitgetheilt, daß unsere diesjährigen von der zuständigen Behörde genehmigten Sammlungen von Liebesgaben in der Zeit vom 28. Juni bis 25. Juli dieses Jahres stattfinden werden. Da unser Verein die Zwecke der äußeren und inneren Misston, der Gustav Adolf-Stiftung und der Bibelverbreitung zu fördern bestimmt ist, so darf wohl der unterzeichnete Vorstand die Zuversicht hegen, daß seine erneut auszusprechende herzliche Bitte um wohlwollende Unterstützung der bevorstehenden Sammlungen durch Gaben der Liebe wie bisher geneigte Herzen finden werde. Ueber Ort und Zeit des abzuhaltcnocn Jahressestcs wird seiner Zeit Miltheil ung erfolgen. Eibenstock, den 23. Juni 1896. Der Borsland des Zwcigoercins für Eibenstock und Umgegend zur Förderung christlicher Liebeswerkc. Böttrich, b, Borsitzender. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett bewerbs. Im Nachstehenden veröffentlichen wir im Interesse des Handel- und Gewerbestandes den vollständigen Inhalt oben bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 18i)6, welches mit dem 1. Juli d. IS. in Kraft tritt: Wir Wilhelm, von GolteS Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSrathS und deS Reichstags, was folgt: 8 l- Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über ge- schäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, die Her» stellungSart oder die PreiSbemeffung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck deS Verkaufs unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, welche ge eignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzu rufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben rn Anspruch ge- noMmen werden. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förder ung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit dre Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können. Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz deS durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen den» jenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druck schriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben dre Unrichtigkeit der Angaben kannten. Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch -ur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht Im Sinne der Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 sind den An gaben tatsächlicher Art bildende Darstellungen und sonstige Veranstalt ungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirthfchaft- liche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen. 8 2. Für Klagen auf Grund des 8 1 ist ausschließlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder m Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Jnlande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. 8 ». Zur Sicherung des im 8 1 Absatz 1 bezeichneten Anspruchs können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den 88 814, 819 der Civilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im Uebrigen finden die Vorschriften deS 8 820 der Eivilprozeßorbnung Anwendung. 8 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An gebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit- theilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezüge- oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck deS Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art macht, wird mit Geld strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. Ist der Thäter bereit- einmal wegen einer Zuwiderhandlung aegen die vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geld strafe auf Haft oder auf Grsängniß bis zu sechs Monaten erkannt wer den. die Bestimmungen de- 8 245 deS Strafgesetzbuch- finden ent sprechende Anwendung. 8 s- Durch Beschluß des BundeSrathS kann festgesetzt werden, daß be stimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgefchriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Ge wicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen kann die Angabe deS Inhaltes unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden. Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag sogleich oder bei seinem nächsten Zusammentritt vorzulegen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesraths werden mit Geldstrafe bis einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhaber- oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen Behaupt ungen tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb deS Geschäfts oder den Kredit des Inhaber- zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Ver breitung der Behauptungen unterbleibe. Die Bestimmungen deS ersten Absatzes finden keine Anwendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Wer wider besseres Wissen über da- Erwerbsgeschäft eines An deren, über die Person deS Inhaber- oder Leiter- des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Be hauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bi- zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 8 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Ficma oder die besondere Bezeichnung eine- ErwerbSgeschäfts, eines gewerblichen Unter nehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweisr bedient, ist diesem zum Ersätze de» Schaden- verpflichtet.