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Amis- M ÜliMlatt für den Erscheint * S < s * ß S all I Abonnement --M.W «eM »es Amts.gmchk Libmstock -sZ- sertionspreis: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- z und dessen Hlmgebung. " Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 42. I-tzrgang. ' ' ' " S1. Sonnabend, den 16. Februar 18NL. Nach § 6 des Gesetzes, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses und die religiöse Erziehung der Binder von Eltern verschiede ner Konfessionen betr., vom 1. November 1836 — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1836 Seite 299 — sind die Kinder aus gemischten Ehen in der Regel in der Konfession des Vaters zu erziehen, es ist jedoch den Eltern gestattet, durch freie lleber- einknnft unter Beobachtung der nachstehend -nil> O abgcdruckten, in 8 7 des gedachten Gesetzes vorgcschriebenen Erfordernisse unter sich etwas anderes festzusetzen. Da es häufig vorgekommen ist, daß die betreffenden Eltern aus die Nothwendiqkeit der Abschlicßnng eines Vertrags wegen der Erziehung der Kinder erst bei deren Auf nahme in der schule und wenn es zum Abschlüsse eines solchen Vertrages bereits zu spät ist, aufmerksam wurden, so unterläßt die Königliche Bezirksschulinspection nicht, auf die Bestimmungen in W 6 und 7 des eingangsaedachten Gesetzes vom I. November 1836 und die Nothwendigkeit eines rechtzeitigen Vertragsabschlusses über eine etwa beabsichtigte abweichende konfessionelle Erziehung von Kindern aus gemisch- len Ehen aufmerksam zu machen. Schwarzenberg, am 10. Februar 1895. Königliche Bczirksschlilinspcction. Arhr. v. Wirsing. Idr Hanns. Lr. 8^- Ein solche Uebereinkunft der Brautleute oder Ehegatten über die Konfession der Kinder ist an eine Einwilligung der Ellern, Vormünder oder Geschlechtskuratoren nicht gebunden, es sind jedoch hierbei theils die allgemeinen Bedingungen eines rechts beständigen Vertrags, theils auch folgende Formen zu beobachten: ») die Erklärung muß vor dem ordentlichen Richter des Bräutigams oder Ehemannes und insoferne derselbe ein Ausländer ist und im Jnlande ein bestimmtes Wohnsitzrecht noch nicht erlangt hat, vor dem kompetenten Richter der Braut, b) an Gerichtsstelle, <K von beiden Theilen, welche persönlich erscheinen müssen und <I) ohne Zulassung eines Geistlichen oder anderer Personen abgegeben und über dieselbe ein legales Protokoll in gesetzlicher Form ausgenommen werden. Erlaß, das diesjährige Musterungsgeschäfl in den Ausöevnngsvczirken Schwarzenberg und Schneeberg betreffend. Unter Hinweis auf den nachstehenden, für die diesjährige Musterung im Bezirke der König!. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg ausgestellten Geschäftsplan werden n. die Militärpflichtigen des Jahrganges 1875 und d. diejenigen Militärpflichtigen früherer Altersklassen, welche noch keine end- giltige Entscheidung über ihr Militärverhältniß erhalten haben, oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich entbunden sind, veranlaßt, zu den nachstehend festgesetzten Musterungsterminen vor der Ersatz- Commission pünktlich zur Vermeidung der ZwangSvorführung und der in 8 26 der Wehr-Ordnung angcdrohten Strafen und Nachtheile zu erscheinen, während das per sönliche Erscheinen in den Loosungstermincn den Militärpflichtigen freigestellt bleibt. Dabei wird auf nachstehende Bestimmungen besonders aufmerksam gemacht: l > Die von der Ersatz-Commission ausgesprochene im Loofungsscheine vermerkte Ent scheidung ist nicht cndgiltig, erst von der König!. Ober-Ersatz-Commission wird im Aushebungstcrmine entscheidende Bestimmung getroffen. 2) Militärpflichtige, welche durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert sind, haben ein ärztliches Zeugniß einzureichen, welches, sofern der ausstellcnde Arzt nicht amtlich angestcllt ist, durch die Ortsbehördc zu beglaubigen ist. (8 62, > der Wehr-Ordnung.) 3) Militärpflichtige, welche sich im Mustcrungstcrminc freiwillig zur Aushebung melden und dadurch auf ihre Loosnumnier verzichten, können zwar nicht mit Bestimmtheit daraus rechnen, beim Aushcbungsgeschäft demjenigen Truppentheil überwiesen zu werden, zu welchem sic vorgemusterl sind, sie können dagegen bestimmt darauf rechnen, am allgemeinen Einstcllungstermine eingestellt, also nicht dem Nachcrsatz zugethcilt zu werden, oder überzählig zu bleiben. Es haben daher Militärpflichtige, welche gern eingestellt sein «vollen, den Verzicht auf ihre Loosnummcr bereits im Mustcrungstcrmim. zu erklären. 4) Militärpflichtige, welche sich freiwillig zu einer vierjäkrigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallcrie verpflichten, dienen, sofern sic dieser Verpflichtung nachgekommcn sind, in der Landwehr ersten Aufgebots nur 3 Jahre. (8 12,- der Wehr-Ordnung.) Refleetirendc haben, dascrn sic das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Bescheinigung über die Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, sowie eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß der sich Meldende durch Civilverhältuisse nicht gebunden ist und sich nntadclhnft geführt hat, bei dem unterzeichneten Civil- vorsitzenden längstens bis zur Beendigung des MustcrungSgeschäfts cmzureichen. ») Militärpflichtige, welche an Epilepsie zu leiden behaupten, haben auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen und abhüren zu lassen, oder ein Zeug niß eines beamteten Arztes beizubringen. der Wehr-Ordnung). Die bezüglichen Protokolle sind spätestens im Musterungstermine vorzulegen. 6) Jeder Militärpflichtige, soivic seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Musterungstermine Anträge aus Zurückstellung oder Befreiung von der Ausheb ung zu stellen. Die Bethciligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von obrigkeitlich beglaubigten Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachver ständigen zu unterstützen. (88 32 und 63,? der Wehr-Ordnung). Kommen gleichzeitig zwei Söhne hilfsbedürftiger Familien zur Gestellung, welche nicht gleichzeitig als Ernährer entbehrt werden können, oder dient einer bereits in der Armee, so kann auf Grund des eingcrcichten Zurückslellungsantrags der eine zurückgcstellt und spätesten« nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres, bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst eingestellten Sohnes eingestellt werden. (8 32,- der Wehr-Ordnung). Stützt sich ein Zurückstcllungsantrag auf die Arbeits- vezw. Aufsichtsunfähigkeit der Eltern rc. des Militärpflichtigen, so muß solches durch ärztliche Untersuchung im Mnsterungstermine bestätigt werden, und haben sich die Betheiligten persönlich mit einzufinden. (88 33,- und 63,« der Wehr-Ordnung). Zeugnisse, welche zum Bchuse der Befreiung voin Militärdienste oder «vegcn erbetener Zurückstellung gebraucht und von Behörden — Stadträthen, Bürger ineistern oder Gemeindcvorständcn — ausgestellt werden, inüssen entweder aus eigene genaue Kenntnis; der Verhältnisse der darin Nachsnchcnden, oder auf einge zogene sorgfältige Erkundigung sich gründen. Zurückstellungsanträge, welche die Ersatz-Commission für unbegründet befindet, werden der König!. Ober-Ersatz-Commission zur Entscheidung vorgclegt. Einsprüche gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission müssen binnen 10 Tagen von dem Tage an gerechnet, an welchem die Entscheidung der Ersatz-Commission für pu- blicirt anzusehcn war, bei der Königl. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen erhoben werden. Die Ortsbekürden haben für pünktliche Gestellung der Mannschaften Sorge zu tragen; das zur Musterung deputirte Mitglied des Stadlrathcs, Stadtgemeinderathcs oder Gemcinderathes hat die Rekruten zu begleiten und die Rekrutirungsstammrollen nebst Geburtslisten und den sonstigen Belegstücken mitzubringcn. (88 61,- und 106 der Wehr-Ordnung). Schwarzenberg, am 13. Februar 1895. Der Civilvorsitzcildc der (LrW-CommijsiM in den Aushtlmilstö- liczirlcii SäDlirzcubcrst und Tchuccbcrst. Frhr. v. Wirsing. Leschr. Geschäftsplan I. Mnstcrnngstcrminc. 1) im AuühcbungSbezirke Schwarzenberg: a. im Musterung Sorte im RaManle zu Johanngeorgenstadt," von Vormittags h,I0 Uhr an: den 9. März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Breitenbrunn, Breiten hos, Jugel, Steinbach, Steinhcidel, Wittigsthal und Johanngeorgenstadt; b. im Musterung Sorte im Rade Ottenstein in Schwarzenberg, von Vormittags 8 Uhr an: den II. März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Bermsgrün, Beierfeld, Bernsbach und Bockau, den 12. März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Crandorf, Erla, Grün hain, Grünstädtel, Langenberg init Förstel, Markersbach mit Unterscheibe, Mittweida mit Obermittweida, Ncuivelt init Untersachsenfeld und Ober- sachsenfcld, den 14. März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orlen: Lauter, Raschau, Wasch- lenhc und Wildcnau, den 15. März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Pöhla, Rittersgrün, Tellerhäuser und Schwarzenberg; den den den den den den den den den den 18. 19. 20. 21. 22 23. 25. 26. 16. 27. 2) im Aushebungsbezirke Schneeberg: a. im Musterungsorte LeSssnIt», im Wathhausc zu Lößnitz, von Vormittags 9 Uhr an: März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Alberoda, Dittcrsdors, Grüna, Niederaffalter, Niederlössnitz, Niederpfcmnensticl, Obcraffalter, Ober pfannenstiel, Strcitwald und Lößnitz; d. im Musterungsorte in der Scheller'lche» Restauration in Likenstock, von Vormittags 9 Uhr an: März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Neuheide, Schönheide und Schönheiderhammer, März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Karlsfeld mit Weiters- glashütte, Blauenthal, Hundshübel, Muldenhammer, Neidhardtsthal, Obcr- stützcngrün, Sosa, Unterstützengrün, Wildcnthal und Wolssgrün, März 1895 für die Militärpflichtigen aus Eibenstock; o. im Musterungsorte im Sastholc zur Sonne in Schneeberg. von Vormittags 9 Uhr an: März 1895 für die Militärpflichtigen aus Aue, März 1895 für die Militärpflichtigen au« den Orten: Auerhammer, Albernau, Lindenau, Niederschlema, Neudörfel, Oberschlcma, Schindlers Werk u. Zelle, März 1895 für die Militärpflichtigen aus den Orten: Bnrkhardtsgrün, Gries bach, Neustädtel und Zschorlau, März 1895 für die Militärpflichtigen aus Schneeberg. II. Loosllllkstcrnlinc. i. März 1895, von Vormittags 8 Uhr an für die Militärpflichtigen des Jak: ganges 1875,95 aus dein Aushebungsbezirk« Schwarzenberg i« Rade Ottenstein in Schwarzenberg; März 1895, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen des Jahr ganges 1875/95 aus dem AuShebungSbrzirk« Schneeberg im »-»koke zur Sonne in Schneeberg.