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Amts- und Anzeigebllltt für den MM? öerirk des Amtsgerichts Cibenltslk sertionspreis: die kleinsp. „ Z"^o Pf und dessen Aingekung. Abonnement vicrtelj. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) i» der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. 18S3 Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4«. Za-rgang. ' Donnerstag, den 9. November Bekaililtiiiachilng. Die nächste Gesammtübnng der städtischen Pflichtfeuerwehr wird Montag, den 13. Wovemöer d. Is., Nachm. -/«4 Nßr abgehalten. Die Mannschaften der Spritze VI. stellen hierzu am Königlichen Hauptzellamt, alle Uebrigen am Magazingebäude. Abzeichen sind anzulegen. UnenlschuldigtcS oder ungerechtfertigtes Ausbleiben, verspätetes Erscheinen, sowie jeder Ungehorsam gegen die Vorgesetzten, insbesondere daS Rauchen im Dienste, wird unnachsichtlich mit Geldstrafe bis zu 10 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Entschuldigungen sind rechtzeitig bei den betreffenden Zugführern anzubringen. Eibenstock, den 8. November 1893. Der Rath der Stadt. »r. Körner. Han«. Bekanntmachung, die Feier des 2. diesjährigen Bußtages betreffend. Gemäß Z 1 deS Kirchengesetzes vom 12. April d. IS. ist als 2. dies jähriger Butztag der 22. November kirchlich zu begehen. Es wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß alle polizeilichen Bestimmungen über die Feier der Bußtage auch auf den neuen Bußtag ohne Weiteres Anwendung zu finden haben. Die bezüglichen Vorschriften werden seiner Zeit noch veröffentlicht werden. Eibenstock, den 7. November 1893, Der Rath der Stadt. »>». Körner. Hans. Bekanntmachung. Nachdem vom Stadtrath unter Zustimmung der Stadtverordneten ein neues Ortsstatut ausgestellt und von dem Königlichen Ministerium des Innern mittelst Dekret« vom lO. Oktober d. IS. genehmigt worden ist, wird dasselbe nachstehend hierdurch zur öffentlichen Kenniniß gebracht. Eibenstock, den 4. November 1893. Der Rath der Stadt. »r. Körner. Han«. Ortsstatut für die Stadt Eibenstock. 8 1- (Zu 8 1 der revidirten Städte-Ordnung.) In der Stadt Eibenstock ist die revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingcführt. 8 --- (Zu 8 6 der revidirten Städte-Ordnung.) , Der städtische Bezirk wird gebildet durch die gesammten bei der Landesver messung lallt Flurbuch der Stadt Eibenstock vom 11. Juli 1842 aufgenommenen, sowie nach Ausweis der zugehörigen Flurbuchs-Nachträge später hinzugeschlagcncn Flurparzellen, einschließlich der innerhalb dieser sämmtlichen Flurparzellen ge legenen öffentlichen Wege und Plätze. Der Stadtbezirk grenzt hiernach gegen Norden mit der Flur des Mulden hammergutes, nach Nordwest mit Schönheide, nach Nordost mit Wolfsgrün, im Uebrigen allenthalben mit solchen forstfiskalischen Fluren, welche bei der allge meinen Landesvermessung als Staatseigenthum außer Berücksichtigung gelassen worden sind. 8 3. (Zu 88 2b fl. und 36 der revidirten Städte-Ordnung.) Insoweit die Vermögensnutzungen der Stadtgemeinde den jährlichen Bedarf der Letzteren nicht decken, werden Anlagen auf Grund des hierüber bestehenden besonderen Regulativs erhoben. 8 4. (Zu 8 28 der revidirten Städte-Ordnung.) An indirekten Abgaben werden in Eibenstock auf Grund bestehender regu lativmäßiger Bestimmungen Besitzveränderungsabgaben zur Stadtkasse (Schulven- tilgnng), Armenkasse, Schulkasse und Feuerlöschkasse, sowie eine Biersteuer erhoben. 8 b. (Zu 8 31 der revidirten Städte-Ordnung.) Von Kriegseinquarticrung befreit sind, abgesehen von den nach 8 6 Absatz I des Reichsgcsetzes über die Kriegsleistungcn vom 13. Juni 1873 ohnehin statt findenden Befreiungen, alle öffentlichen Gebäude, soweit solche als Amtslokalitäten dienen. Auch sind die städtischen Beamten berechtigt, die Naturaleinquartierung gegen Erstattung der Kosten, welche der Gemeinde durch anderweitc Unterbringung erwachsen, abzulehnen. 8 6. (Zu 88 39—42 der revidirten Städte-Ordnung.) Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 21. Hiervon müssen mindestens II mit Wohnhäusern ansässig sein. Die Zahl der unansässigen Stadtverordneten hat mindestens 6 zu betragen. Ersatzmänner werden nicht gewählt. Alljährlich scheidet das zuerst gewählte Dritttheil aus, cveutuell entscheidet Die Ehemänner von mit Wohnhäusern angesessenen Frauen und die Väter noch in deren Gewalt befindlicher, mit Wohnhäusern angesessener Kinder, werden den Ansässigen gleichgeachtet. Die ansscheidenden Stadtverordneten haben, falls der Eintritt der neu er wählten Stadtverordneten sich verzögern sollte, ihre Thätigkcit so lange fortzu setzen, bis der Eintritt der Letzteren erfolgt ist. 8 7- (Zu 8 49 der revidirten Städte-Ordnung.) Bei Abgabe und Auszählung der Stimmen über die Stadtverordnetenwahlen sind vom Stadtrathe 3, von den Stadtverordneten zu erwählenden Wahlgehilfen zuzuziehen. g g. (Zu 8 72 der revidirten Städte-Ordnung.) Die Geschäftsführung der Stadtverordneten wird durch eine besondere Ge schäftsordnung geregelt. (Zu 8 33 der revidirten Städte-Ordnung.) Das RathScollcgium besteht aus einem besoldeten Bürgermeister und 4 un besoldeten Rathsmitglicdern. Die 4 Letzteren bedürfen keiner juristischen Befähigung. 8 10. (Zu 88 34, 86, 91, 92 der revidirten Städte-Ordnung.) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt zunächst auf 6 Jahre, jedoch vorbe hältlich der ihm nach 8 36 der revidirten Städteordnung im Falle der nicht erfolgten Wiederwahl zu gewährenden Pension. Der Gehalt des Bürgermeisters beträgt mindestens 4000 Mk. Den Hinterlassenen des Bürgermeisters ist, auch wenn er auf Zeit angestellt war, nach Maßgabe der Bestimmung in 8 14 Absatz 1 dieses Statuts Pension zu gewähren. Ein Ralhsmitglied wird für die Daner seiner Wahl in gemein schaftlicher Sitzung des Stadtrathö und der Stadtverordneten, welche zu diesem Zwecke zu einen« einzigen Wahlcollcgium zusammentreten, als Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. (Zu 88 98 iu Verbindung mit 68 Absatz 1 Ziffer 51« der revidirten Städte-Ordnung.) Der Stadtrath ist außer der ihm nach 8 68/. st der revidirten Städteord nung zustehcndcn Befugniß znm Erlaß von Strafgeldern und Kosten ermächtigt, auch sonstige Erlasse auszusprcchen, sofern der einzelne Erlaß nicht die Summe von 20 Mk. übersteigt. 8 12. (Zu 8 104 der revidirten Städte-Ordnung.) Bei der Wahl der für die Vermögensverwaltung, beziehentlich für die städt ischen Einnahmen anzustellcnden Untcrbeamten sind die Stadtverordneten mit ihrem Gutachten zu hören. Wird von ihnen Widerspruch gegen die Anstellung eines dergleichen Beamten erhoben, und erachtet der Stadtrath denselben nicht für ausreichend begründet, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. 8 13. (Zu 8 105 der revidirten Städte-Ordnung.) Als Gemeindeunterbeamte sind anzusehen: Der Stadtkassirer, der Raths registrator, der Sparkassenverwaltcr, der Sparkassencontroleur, der Schulgeld einnehmer, der Polizciwachtmeister, der Rathsdiencr, der SchulhauSmann, die beiden Polizeidicner, sowie alle diejenigen, welche in« Dienste des Stadtraths zu Eibenstock gegen festen Gehalt und mit nicht geringerer, als '/«jähriger Kündigung dergestalt angestellt werden, daß sie ihre Thätigkeit ausschließlich diesein ihm vom Stadtrath übertragenen Dienste zu widmen haben. 8 14. (Zu 88 95 und 105 der revidirten Städte-Ordnung.) Die dein Bürgermeister, den Gemcindeunterbeamten und ihren hinterlassenen Wittwen und Waisen nach 8 95 Absatz 3 und 8 105 Absatz 1 der revidirten Städteordnung, sowie nach 8 10 Absatz 3 dieses Statuts zu gewährende Pen sionen werden, soweit nicht nachstehend anders bestimmt wird, nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen bemessen, welche für die Civilstaatsdiener und deren hinterlassenen Wittwen und Waisen gelten, init der Maßgabe, daß die Auszahl ung der Pensionen monatlich je am Schluffe des Monats erfolgt. Die Pensionsberechtigung erstreckt sich betreffs derjenigen, welche aus ihrer städtischen Stellung neben ihrem festem Gehalte ständige oder regelmäßig wieder kehrende Ncbencinkünfte beziehen, z. B. freie Wohnung, Heizung und Beleuchtung, Bekleidungsgeld, auch auf den Betrag dieser Nebeneinkünfte, deren Werth im einzelnen Falle vom Stadtrath festzustellen ist. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt, vorbehältlich anderer besonderer Ver einbarung, nur diejenige Zeit in Betracht, welche der Beamte im Dienste des Stadtraths zu Eibenstock von seinem erfüllten 25. Lebensjahre ab verbracht hat, hat er mit Unterbrechungeiz iin Dienste des Stadtraths gestanden, so ist in der Regel nur die letzte, der Pensionirung vorausgehende Anstellung anzurechnen. Stirbt der Bürgermeister oder ein städtischer Unterbeamter oder ein Pen sionär unter Hinterlassung einer Wittwe oder von Kindern unter 18 Jahren, so ist diesen Hinterlassenen der Gehalt oder die P^ision des Verstorbenen noch auf einen vollen Monat vom Ablauf deS Sterbemonats an voll zu gewähren und erst von Ablauf des Gnadenmonats ab die rcgulativmäßigc Pension zn zahlen.