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Amts- und Anzeigeblatt für den und dessen Amgevung. SS 18SS Bezirk -es Amtsgerichts Eibenstock LAWZL «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- frrtionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4». A,-r««>«. Dienstag, den 22. August Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichK Postanstalten. Bekanntmachung. Die Frist wegen Abrainung der in hiesiger Flur gelegenen Grundstücke, die in den Zufertigungen an die Grundstücksbesitzer aus den 20. August festgesetzt war, wird auf vielfaches Ansuchen bis IUM IO. September ds. Js. erstreckt. Eibenstock, den 2l. August 1893. Der Rath der Stadt. iNr Körner. Hans. Verdingung, den Schulbau in Eibenstock betr. Die zum inneren Ausbau teS neuen Schulgebäudes und der Turnhalle in Eibenstock erforderlichen Arbeiten, einschließlich der Materialienlieferung, als: i. Schloflerarbeiten, II Tischlerarbeiten, m Glaserarbeiten, IV. Bedachnngsarbeiten, V. Klempnerarbeiten, VI. Maler- «nd Lackirerarbeiten, vil. Blitzableitungs- und Klingelanlage sollen an den Mindestfordernden mit Borbebalt der Auswahl unter den Be werbern dergestalt vergeben werden, daß die Turnhalle bis 15. Oktober ds. IS. vollendet, das Schulgebäude aber bis zum 31. August 1894 fertiggestellt ist. Preislisten und Lieferungsbedingungen sind, soweit der Vorrath reicht, gegen Erlegung von je 1 Mk. bei dem unterzeichneten Stadtrath zu entnehmen, wo selbst auch die Bau- und Dctailzeichnungen zur Einsicht auslicgen und weitere Auskunft ertheilt wird. Angebot« mit der Aufschrift: „Angebot sür den Schulneubau in Eibenstock" sind bis mit 30. ds. Mts. postsrei bei der unterzeichneten Behörde cinzureichen. Später eingehende Angebote bleiben unberücksichtigt. Die Bewerber bleiben bis 15. September dS. IS. an ihre Gebote gebunden. Eibenstock, den 18. August 1893. Der Rath der Stadt. »i-. Körner. Hans. B c k L n li t m a ch«n g. Für mehrere vom letzten Brande betroffene arme Familien, die nicht ver sichert haben, und von denen die eine ihre ganze bewegliche Habe durch den Brand verloren hat, werden vom unterzeichneten Staktrath milde Gaben erbeten und durch die Expedition dieses Blattes, sowie in der Rathsregistratur entgegen genommen. Eibenstock, den 17. August 1893. Der Rath der Stadt. Körner. Zur Organisation des Handwerks. Nachdem die Entwickelung der Industrie viel ener gischer al« die ihr nur langsam folgende bürgerliche Gesetzgebung die frühere zünftlerische Form des Handwerks gänzlich zertrümmert hat; nachdem aber anderseits die Erkenntniß gewachsen ist, daß das „freie Spiel der Kräfte nicht im Stande ist, den dem Staat so nothwendigen Mittelstand zu erhalten, sind schon verschiedene Anläufe gemacht worden, die Entwickelung der Verhältnisse des Kleingewerbes durch gesetz geberische Maßnahmen in günstiger Weise zu beein flussen. Der neueste Versuch auf diesem Gebiete ist eine Reihe von Vorschlägen, die der preußische Handels minister von Berlepsch den Obcrpräsidenten zur Be gutachtung hat zugehen lassen und die, wie es in der Einleitung heißt, „das unverbindliche Ergebniß vorläufiger Erwägungen darstellen." Die wesent lichsten Punkte dieser Vorschläge sind: Es werden für das Kleingewerbe (Betriebe bis zu 20 Arbeitern) Fachgenofsenschasten und Handelskammern errichtet. Die Bildung der Fachgenossenschaft erfolgt, wie die der Berufsgenossenschaften; jeder Gewerbetreibende gehört seiner Fachgenossenschaft kraft des Gesetzes an. Stimmberechtigt ist Jeder, der Schöffe werden kann. Die Aemter der Fachgenossenschaft werden von Stimmberechtigten im Alter von mindestens 30 Jahren verwaltet. Aufgabe der Fachgenofsenschasten ist: 1) die Pflege de« Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der StandeSehre unter den Genossen, 2) die Förderung eine« gedeihlichen Verhältnisse« zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge sür das Herbcrgswesen der Gesellen und sür die Nachweisung von Gesellen arbeit, 3) die nähere Rege lung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, der Erlaß von Vorschrift« über da» Ver halten der Lehrlinge, die Art und den Gang ihrer Ausbildung, die Form und den Inhalt der Lehr verträge, sowie über die Verwendung der Lehrlinge außerhalb de« Gewerbe-, 4) die Entscheidung über die zwischen den Mitgliedern der Fachgenoffenschaft und ihren Lehrlingen entstehenden Streitigkeiten, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung de« Lehrverhältniffe«, auf die gegenseitigen Leistungen au« demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse beziehen, 5) die Bildung von Prüfungsausschüssen sür einzelne Gewerbe oder Tewerbegruppen zu dem Zwecke, Lehrlinge und Ge sellen auf ihren Antrag einer Prüfung zu unter ziehen und über den Erfolg derselben ein Zeugniß auszustellen. Die Fachgenossenschaften sind befugt: 1) Ver anstaltungen zur Förderung der gewerblichen, tech nischen und sittlichen Ausbildung der Gesellen, Ge hilfen und Lehrlinge zu treffen und Fachschulen zu errichten und zu leiten, 2) über den Besuch der von ihnen errichteten Fortbildungs- und Fachschulen Vor schriften zu erlassen, soweit dieser Besuch nickt durch Statut oder Gesetz geregelt ist. Die Vorschriften der Fachgenofsenschasten, die auch für einzelne Ge werbe erlassen werden können, unterliegen der Ge nehmigung der Handwerkskammer und dürfen deren Vorschriften und Beschlüssen nicht zuwiderlaufen. Die bei den Mitgliedern der Fachgenoffenschaft beschäftigten Arbeiter wählen den Gehilfenausschuß, über den gleichfalls ausführliche Bestimmungen vor geschlagen wurden, die aber in einem späteren Artikel dargelegt werden sollen. Als obere Instanz für die verschiedenen Fach genossenschaften größerer Bezirke sind die Hand werkskammern gedacht, die die Aufsicht über die Fachgenofsenschasten und Innungen zu führen, den Behörden Anregungen zu geben und Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sitt lichen Ausbildung der Gesellen, Gehilfen und Lehr linge zu treffen haben. Die Vorschläge erstrecken sich ferner auf Regelung de« Lehrlingswesens. Lehrlinge darf nur halten, wer sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht im Konkurs befindet, dabei 24 Jahre alt und selbst in dem Gewerbe, das er treibt, eine Gesellen-Prüfung bestanden hat und drei Jahre selbständig ist. Die Gesellenprüfung erfolgt durch einen Prüfungsausschuß. Die Bcfugniß Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, kann solchen Personen überhaupt oder für bestimmte Zeit untersagt werden, die sich grober Pflichtverletzung gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig ge macht haben oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. In gleicher Weise kann die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen solchen Personen untersagt werden, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen die sachgemäße Unterweisung unk Erziehung eine« Lehr lings nicht selbständig zu leiten vermögen. Wer den selbständigen Betrieb eine» Handwerks anfängt, darf den Meistertitel nur führen, wenn er eine Gesellen- und eine Meisterprüfung eine» Hand werk» bestanden hat. Die Prüfung darf sich nur auf den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlich vorkommenden Arbeiten de» Gewerbe» oder Gewerbezweiges und auf da« Vorhandensein der zum selbständigen Betriebe de» Gewerbes nothwendigen gewerblichen Kenntnisse er strecken (Buch- und Rechnungsführung). Die unbe fugte Führung de« Meistertitel« ist strafbar. Hagesgeschichle. — Deutschland. Als die russische Regie gierung den Finländischen Zolltarif Deutsch land gegenüber ebenfalls um fünfzig Prozent erhöhte, da war es als - selbstverständlich anzusehen, daß Deutschland mit der gleichen Maßregel in Bezug auf die Finländische Einfuhr nach Deutschland antworten würde. Die betreffende Verordnung verzögerte sich indessen einige Zeit, weil der Bundesrath, dessen Zu stimmung hierzu nöthig ist, nicht versammelt war. In der ersten Sitzung nach den Ferien, am Donner stag, stand diese Angelegenheit auf der Tagesordnung und fand die erwartete Erledigung. Schon am Freitag Abend bringt der „Reichs- und Staats-Anz." mit anzuerkennender Promptheit folgende kaiserliche Verordnung vom 17. August: „Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preu ßen u. s. w. verordnen auf Grund des § 6 de» Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetz blatt 1879 Seite 207) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSraths, was folgt: 8 1. Die im 8 1 der Verordnung vom 29. Juli 1893 (Reichs-Gesetzblatt Seite 229) aufgeführten Maaren unterliegen, sofern dieselben aus Fmland kommen, bis auf Weiteres den daselbst bezeichneten Zollsätzen. 8 2. Die Bestimmung des 8 1 findet auf solche Maaren keine Anwendung, welche vor dem Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung die finländische Grenze überschritten haben. 8 3. Diese Veordnung tritt sofort in Kraft." — Es war in der Presse bemerkt worden, daß in Folge des Silbersturzes da« unbefugte Ausprä ge» vollwerthiger deutscher Silbermünzen ein sehr lohnendes Geschäft sei, denn ein Fünfmarkstück enthält Silber im Werthe von nur noch etwa 2'/, Mark. Wie c» heißt, hat jetzt der preuß. Minister des Innern Erhebungen darüber veranlaßt, ob nicht ein Eindringen nachgemachter Münzen in den Klein verkehr oder Ansammlungen von größeren Beträgen in Kleingeld zu konstatircn ist. — Für die Anhänger der Silberwährung bringt ein Berliner Börsenblatt folgende tröstliche Mittheilung: Der Rücktritt de« Reichsschatzsekretär» von Maltzahn wird nicht ohne Einfluß auf die Deutsche Währungspolitik bleiben. Herr von Maltzahn war ein entschiedener Anhänger der Goldwährung, während sein Nachfolger Graf PosadowSky, un« al- gemäßigter Bimetallist bezeichnet wird. ES ist auch seit einiger Zeil bekannt geworden, daß der preußische Finanzministcr Miquel sich eingehend mit der Wühr- ungSfrage beschäftigt, und man erwartet vielfach von ihm, daß er einen Ausweg finden wird, um die Schwierigkeiten, welche heute auch die Anhänger der Goldwährung nicht mehr wegzulcugncn vermögen,