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Amts- und Anzeigeblatt für den «»scheint »i. e Abonnement -2-LT-- Seprk des Amtsgmihl» Menstsck ---N-L srrtion»prei«: die kleinst,. ten, sowie bei allen Reich». Zeile 10 Pf und deffm Amgeöung. P°st°nstalt°n Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4». S«yr«»»«. VE». Donnerstag, den 8. Juni 18S3. Bekanntmachung zu dem Reichsgesehe vom 22. Mai 1893 (R. G. Bl. S. 171), betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der MilitärpensionSgesetze vom 27. Juni 187 t und vom 4. April 1874, sowie de» Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 und de» Gesetze» über den Reichs-JnvalidensondS vom I I. Mai 1877. Offiziere und im Offizierrange stehende Militärärzte (Sanitätsoffiziere). 1) Die bezüglichen Angelegenheiten werden durch ras Kriegsministerium geregelt. 2) Zu Artikel 2, 88 33 u. 37. Die im Reichs-, Staats- oder im Kommunaldienste angestellten oder beschäftigten — (Art. 23) gleichviel nach welchen Gesetzen pcnsionirten — Offiziere rc., denen auf Grund der abgeänderten 88 33 und 37 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ein Anspruch auf anderweite Regelung ihres Pensionsbezuges vom Inkrafttreten de« Gesetzes vom 22. Mai 1893, näm lich (Art. 27) vom 1. April 1893 ab zusteht, haben sich mit ihren Anträgen an das Kriegs-Ministerium zu wenden. Die betreffenden Anträge müssen enthalten: den vollen Namen, die gegen wärtige und die vor der Pensionirung bekleidete Charge, den Truppentheil, welchem der Pensionär damals angehört hat, eine Angabe über die zuerkannte Militär pension und die gegenwärtige Civildienststellung des Pensionärs. Auch sind den Anträgen die in Händen des Pensionärs befindlichen, seine Militärpension be treffenden Schriftstücke beizufügen. Außerdem haben die im Reichs- oder Staatsdienste befindlichen Pensionäre eine von der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde ausgestellte Bescheinigung über ihr reines Diensteinkommen beizubringen. Sind dieselben im Reichs- oder Staatsdienste nicht angestellt, sondern nur beschäftigt, so muß die Bescheinigung noch die Angabe enthalten, ob die Beschäftigung eine dauernde bez. mit Aussicht auf eine feste Anstellung verbundene oder nur eine vorübergehende ist und ob dem Beschäftigten Beamteneigcnschaft innewohnt oder ob ein rein privatrechtlicher Dienstmiethvertrag die Grundlage des Verhältnisses bildet. Eine Kürzung der MilitLrpension neben einem Kcmmunaldiensteinkommen oder neben einem Einkommen im Dienste der theilweise aus Reichs- oder Staats mitteln unterhaltenen Institute findet vom 1. April 1893 ab nicht mehr statt. In 8 33 letzter Absatz ist ein jährlicher Mindestbetrag von 4000 M. festgesetzt worden, bis zu dessen Erreichung die Pension neben dem Civileinkommen unter allen Umständen zahlbar bleibt. 3) Zu Artikel 2, 8 35. Die veränderten Vorschriften für die aus dem Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste pensionirten Offiziere rc. finden (Art. 23' und Art. 27) nur auf diejenigen Pensionäre Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Civildiensi ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. Wegen Wiederzahlbarmachung theilweise oder vollständig ruhender Militärpension gilt sinngemäß das oben zu den 88 33 und 37 unter Absatz 2 und 3 Gesagte. Den diesbezüglichen Anträgen ist ferner ein amtlicher Nachweis darüber beizu fügen, von welchem Zeitpunkte ab die Civilpension zuerkannt worden ist. L. Mikitärpersonen der Anterkkafien. 4) Die bezüglichen Angelegenheiten werden ebenfalls vom Kriegs-Ministerium geregelt. 5) Zu Artikel 11. Diejenigen — (Artikel 23) gleichviel nach welchen Gesetzen rc. pensionirten — Invaliden, welche im Civildienst angestcllt oder be schäftigt sind, haben sich mit ihren Anträgen auf anderweite Regelung ihres PensicnSbezugeS vom 1. April 1893 ab auf Grund der Abänderungen der 88 103 und 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 an ihre vorgesetzte Dienstbehörde zu wenden. Neben einem Diensteinkommen im Kommunal-Dienst oder im Dienste der theilweise au» Reichs- oder Staatsmitteln unterhaltenen Institute sind die Jnvalidenpensionen vom 1. April 1893 ab unverkürzt zahlbar. Sie sind ferner zahlbar bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage- oder Wochenlohn, auch wenn die Verwendung de» Pen sionär» zur Befriedigung eine» dauernden Bedürfnisse« und mit Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt. Laut 8 103 neuer Fassung sind die Jahressätze, bi» zu deren Erreichung den Pensionären neben dem Civileinkommen die Pension belassen wird, für alle Chargen erhöht worden. Die Dienstbehörden haben nach Befinden die Invaliden auf die einschlagen- den Bestimmungen diese» Gesetze» aufmerksam zu machen. Die gestellten und für begründet zu erachtenden Anträge sind unter Beifuge der PensionSquittung«- bücher dem Kriegs-Ministerium zur Entschließung mitzutheilen. In den Büchern ist da» derzeitige Anstellung»- rc. Bcrhältniß so deutlich zu bezeichnen, daß die Entschließung ohne Weitere« getroffen werden kann, namentlich ist in denjenigen Fällen, in welchen bet Beurthetlung de» Anspruchs auch da« Dicnsleinkommen mit in Berücksichtigung gezogen werden muß, Abschnitt II, 6 1 c der Bestimm ungen de« BundeSrath« zur Au«führung der 88 101 bi« 108 de« Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 rc. — Ges.- u. V.-Bl. 1875, Seite 221 flg. — zu beachten. 6) Zu Artikel 12, § 108. Die Vorschriften de» 8 >08 finden — (Art. 23' und Art. 27) — nur auf diejenigen Invaliden Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 au« dem Reich«-, Staats- oder Kommunaldienst rc. ausge schieden sind oder künftig ausscheiden. Die Zahlbarmachung der den gedachten Personen neben der Pension au« Reichs-, Staat«- oder Kommunaldiensten rc. nach der näheren Bestimmung de» 8 108 zuständigen Jnvalidenpension ist von der Behörde, bei welcher der Pensionär angcstellt war, bei dem Kriegs-Ministerium zu beantragen. Im Pensionsquittungsbuch, welche« dem Anträge beizulicgen hat, ist neben der Bezeichnung des zeitherigen Anstellungs-Verhältnisses der Tag des Eintritts in den Genuß der Civilpension, der Betrag derselben und im Falle des 8 108 Abs. 2 derjenige Betrag anzugeben, welchen der Pensionär als Civilpension zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften — vergl. 88 34 flg. de« Reichsgesetzes vom 31. März 1873, Reichsgesetze vom 21. April 1886 und 25. Mai 1887 — unter Zugrundelegung seiner Gesammldienstzeit erfolgt wäre, bezw. erfolgen würde. Dresden, am 5. Juni 1893. Kriegs-Ministerium. von der Planitz. RcichStWwahl im 21. Wahlkreise. Die Ermittelung des Ergebnisses der Reichstagswahl in den einzelnen Wahl bezirken de« 21. Wahlkreise« findet Montag, den 19. Zum 1893, Mittags 12 Mr im Bahnhofsrcstanrant zu Scheibenberg statt. Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen. Die Herren Wahlvorsteher und cvent. deren Stellvertreter werden daran erinnert, daß gemäß 8 25 des zur Ausführung des Reichskagswahlgesetzes vom 3l. Mai 1869 erlassenen Reglements vom 28. Mai 1870 nach Vornahme der Wahl die Wahlprotocolle mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken, darunter auch -en für ungültig crltlürklN Ztiminjktteln, an den unterzeichneten Wahlcom- missar portofrei, ungesäumt und so zeitig einzureichen sind, daß solche spä testens im Lause des dritten Tages nach dem Wahltermine in seine Hände gelangen Für pünktliche Ausführung dieser Vorschrift find die Herren Wahlvorsteher oder deren Stellvertreter verantwortlich. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die Wählerlisten und die Gegenlisten nicht nur die Unterschrift des Wahlvorstehers, sondern auch die des Protokollführer« und der Beisitzer zu tragen haben (8 18 Aos. 3 de« Reglement«), sowie daß diejenigen Stimmzettel, über deren Gültigteil es nach 8 l3 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes beduisl hat, insbesondere also die für ungültig erklärten Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und unter Angabe der Gründe, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist, dem Protokolle beizuheften sind (8 20 Abs. I des Reglements). Endlich ist darauf hinzuweisen, daß nach 8 9 des Wahlgesetzes auch die Funktion der Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken nur von Personen ausgeübt werden kann, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Annaberg, am 6. Juni 1893. Der Königliche Wahlcommissar zur Leitung der Rcichs- lagölvahl im 21. Wahlkreise. v. Burgsdorfs, Amtshauptmann. Wendel. StMtskiscilblchilbail SWcrsdors - WiWlMs. Die für Enteignung des zum Bau einer Zufuhrstraße nach der Haltestelle Schönheide erforderlichen Areals aufgestellten ExpropriationSunterlagen: ein Grundriß nebst Vängcnprofil, ein Flächenverzeichniß und fünf Querprofile liegen in der Canzlei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft sowie in dem Sectionsbureau zu Schönheide, woselbst auf Verlangen etwaige Erläuter ungen gegeben werden, fikd die betheiligten Grundstücksbesitzer und sonstigen Interessenten vom 8. bis 24. Juni l. I. zur Einsichtnahme aus. Schwarzenberg, am 5. Juni 1893. Königliche Amtshauntmannschast. Frhr. v. Wirsing. Die au« Anlaß der bevorstehenden Reichstagswahl erfolgte Abgrenzung der in hiesigem Orte gebildeten zwei Wahlbezirke, ingleichen die Namen der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter, sowie die Wahllocale werden in Nach stehendem mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß die persönliche Abgabe der Stimmzettel am 15. Juni 1893, Vormittags 10 bis Nachmittags 8 Uhr zu erfolgen hat. Schönheide, am 6.'Juni 1893. Der Gemei l. (unterer) Wahlbezirk. Derselbe umfaßt die Häuser Nr. 1 bi» 53, 265 bis 430», 444 bi« 4716 de« Brandversicherungscatasler«. Wahlvorsteher r Gemeindevorstand Haupt. Stellvertreter r Gemeindeältester Leistner. Wahllokal: Rathhaus-Restauration. n d e v o r st a n d. II. (oberer) Wahlbezirk. Derselbe umfaßt die Häuser Nr. 54 bi« 265, 431 bis 44311 de« Brand- versicherungscataster«. Wahlvorsteher: Kaufmann Victor Oschatz. Stellvertreter: Kaufmann Heinrich Schönfelder. Wahllocal: Restauration der Wittwe Männel Nr. 228 de» Brandversicherungscat.