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Amts- und Anzeigeblatt für den Eksshslssl Nbpnnemetlt -SS--- Wrk des Amtsgerichts LibenM L-AZL sertionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs» Zeile 10 Pf und deffw Umgebung. d°st°nstalten. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4». A«sr«««« — SS. DicHag, den 6. Juni 18SS Bekanntmachung. Vom Reichsgefetzblatt auf da« Jahr 1893 sind erschienen die Nrn. 14, 15, 16, 17, 18 und 19. Dieselben enthalten: Bekanntmachung, betreffend Er gänzung und Berichtigung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnsrachtverkehr beigefügten Liste. Aekanntmachung. betreffend die Be schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichlsordnung. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger Privat bank. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem inter nationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigesügten Liste. Verordnung, betreffend die Auflösung des Reichstags. Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nach trags zum Reichshaushalt-Etat für das Etatsjahr 1892/93. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum ReichShaushalt-Etat für das EtatSjahr 1893/94. Staatsvertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden, betreffend die Eisenbahn von Siltard nach Herzogenrath. Gesetz, betreffend einige Abänder ungen und Ergänzungen der Militärpensionsgesetze vom 27. Juni 187 l und vom 4. April 1874, sowie deS ReichsbeamtengesctzeS vom 31. März 1873 und des Gesetzes über den Reichs-Jnvalidensonds vom 11. Mai 1877. Diese Gesetzblätter liegen zu Jedermanns Einsicht an Rathsstelle aus. Eibenstock, den 2. Juni 1893. Der Rath der Stadt. i»r KSrner. Hans. Die Ncmmsilchme der Flur Schönheide bctr. Die mittelst Ministerialverordnung vom 24. Mai 1892 genehmigte, für 1895 in Aussicht gestellt gewesene Neuaufnahme der Flur Schönheide soll schon im Jahre 1894 erfolgen. Nachdem die Vorarbeiten dazu bereits begonnen haben, werden sämmtliche hiesige Grundstücksbesitzer hierdurch veranlaßt, etwaige Mängel in der Berainung ihrer Grundstücke nach Maßgabe nachstehender Anweisung bis zum 1. August 1893 zu beseitigen. Bei der Vermessung haben die Grundstücksbesitzer den Geometern auf deren Verlangen die Grenzen ihrer Grundstücke anzuweisen und jede in Betreff der Grenzen erforderliche Auskunft zu erthcilen, auch dem Vermessung-personale da» Betreten der Grundstücke und die Aufstellung der VermeffungSsignale zu ge statten, sich selbst aber jeder eigenmächtigen Hinwegnahme oder Verletzung der ausgestellten Signalstangen und Absteckpfähle zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder entsprechender Haft bestraft. Schönheide, am 1. Juni 1893. Die Gemeindebehörde daselbst. Anweisung. 1) Die Grenzen sämmtlicher Grundstücke sind durch feste Grenzmale dauernd und sicher abzurainen. Soweit die Grenzen nicht durch Mauern, Flußufer, mir steinernen Säulen versehene Gartenzäune oder gemauerte Gräben gebildet wer den, sind zur Abrainung durchgängig geeignete Grenzsteine von nicht unter 60 cm Länge zu verwenden. Alle etwa versunkenen oder mit Erdboden bedeckten alten Grenzsteine sind frei zu machen und aufzurichten und, soweit sie ihrer Be stimmung zu dienen nicht mehr geeignet sind, durch neue zu ersetzen. 2) Bei der Setzung von Grenzsteinen ist der Brauch nicht außer Acht zu lassen, den Grenzsteinen unverwesliche Merkzeichen, wie Schmiedeschlacken, Glas oder Topfscherben unterzulegen, sowie jeden Stein mit einem Kreuz zu versehen. 3) Sämmtliche Grenzsteine, sowohl die alten noch brauch baren, als auch die neugesetzten find mit Weitzkalk (eingerührt mit scharfer Seifensiederlauge) anzustreichen. 4) Die Grenzen der Holzgrundstücke sind dergestalt auSzulichten, daß von dem einen Grenzstein zu dem anderen allenthalben bequem (ohne Hilfsmittel wie Baken oder Stangen) gesehen und gemessen werden kann. 5) Nach näherer Angabe der mit der Vermessung beauftragten Geometer sind zu sämmtlichen Grenzsteinen durch die betreffenden Besitzer oder deren Ver treter Absteckepfähle zu schlagen, welche je 45 cm lang und an der einen oberen Seite dergestalt glatt abgelascht sein müssen, daß eine Nummer daran geschrieben werden kann. Schankwirthe und Verkäufer von Branntwein werden dringend gewarnt, an den hier im Hause Nr. 18 (Schädlichsberg) wohnhaften Hand arbeiter Carl Heinrich Eger (genannt Schmieds Carl), welcher öffentliche Unterstützung bezieht und dem Trünke etwas ergeben ist, Branntwein zu ver kaufen oder sonst zu verabreichen. Der Gemcindevorstand zu Schönheide. Die Wehrsteuer. In der Presse werden jetzt die verschiedenartigsten Steuerprojekte besprochen; auch Frhr. v. Schorlemer- Alst erhebt in seinem Wahlaufrufe von Neuem die Forderung nach einer Wehrsteuer. Diese Steuer ist für den Reichstag nichts neues, sie wurde schon vor zwölf Jahren vom Fürsten Bismarck warm empfohlen, fand aber damals so viel Gegner, daß der Altreichs kanzler den Plan wieder fallen ließ. Neuerdings hat die Wehrsteuer in staatswirth- schaftlichen Schriften eine freundlichere Aufnahme ge funden. In Bezug auf sie stehen sich zwei ideale Auffassungen gegenüber. Die eine betont die Wehr steuer als ausgleichende Gerechtigkeit; Fürst Bismarck wies auf die Empfindungen hin, die der die Muskete tragende Mann haben müsse, indem er seinen gleich kräftigen Nachbar ungestört seinen Privatgeschäften nachgehen sehe, weil dieser überzählig oder mit einem geringen körperlichen Fehler behaftet sei. Den ent gegengesetzten Standpunkt, von dem in der Wehrsteuer nicht die Herstellung einer Rechtsgleichheit, sondern eine im Begriff verfehlte Gleichmacherei, ein Abwägen von Geld gegen Ehre erblickt wird, vertrat namentlich der Abg. v. Treitschke. Gegenüber dem vom Schatz sekretär hervorgehobenen fiskalischen Gesichtspunkte wurde von mehreren Seiten bemerkt, daß die Steuer unmöglich so hoch gegriffen werden könne, daß der dienstpflichtige Mann in der Zahlung deS dienstfreien einen wirklichen Ausgleich sehen könne. Auch ist die Befürchtung ausgesprochen worden, aus der Steuer würde sich ein LoSkauf entwickeln, und die Ersatz kommissionen würden mit Rücksicht auf die Steuer zu einer laxen Handhabung des Gesetze- gelangen. Die Vorlage ist auch von den meisten konservativen Abge ordneten zurückgewiesen worden. Wenn die Frage an den in da« Militär einzu reihenden jungen Mann so gestellt würde: Entweder dienen oder monatlich einen bestimmten Theil deines Arbeitseinkommen- als Entschädigung für da« Nicht dienen an die StaatSkaffe abliefern, dann würde man darin einen .Loskauf' erblicken können. Wenn aber die Wehrpflicht wirklich zu einer allgemeinen werden würde, wie dies die neue Militärvorlage anstrebt, so daß nur körperliche Untauglichkeit vom Militärdienst befreite, so erhielt die Wehrsteuer allerdings den Charakter einer Abgabe für körperliche Gebrechen. Mittlerweile ist die Wehrsteucr, die schon lange in der Schweiz und in Oesterreich besteht, auch in Frankreich eingeführt worden. Seit drei Jahren wird sie dort erhoben, zu einer Jahressteuer von 6 Frank treten Taxen, die sich theils nach den persönlichen und Wohnungssteuern des Befreiten, theils nach den Steuerverhältniffen der Eltern richten. Der Einwand, daß der Dienst mehr eine Ehre al» eine Pflicht sei, ist auch in der französischen Kammer gemacht worden, aber es wurde entgegnet, daß die Steuer nicht ein Ausgleich für die Wehrpflicht, sondern nur der aus dieser sich ergehenden wirthschaftlichen Nachtheile sei. Das französische Gesetz ist dem deutschen Entwürfe von 1881 sehr ähnlich, in diesem war eine JahreS- steuer von vier Mark vorgeschlagen, welcher ein Ein kommensteuerzuschlag hinzutreten sollte, bei Einkommen von 1000 Mk. mit 1 pCt. beginnend und bei größeren bi« zu 3 pCt. steigend. Die Gegner der Wehrsteuer machen ferner geltend, daß für die Masse der Wehrpflichtigen der Dienst in Wirklichkeit keine Beschädigung, sondern eine Förder ung durch körperliche Entwickelung sei, während ander seits die Steuer in den meisten Fällen nicht die dienstfreien Personen, sondern ihre Eltern belaste. Besonder» hart sei e», wenn der Vater eine« wegen Gebrechens oder Krankheit dienstfreien, aber auch nicht in vollem Maaße arbeit-fäbigen Sohne-, für diese» Unglück noch besteuert werde. Die» erscheint gewiß unrecht, wenn der Baler sich in bedrängten Verbält- nissen befindet, daher müßte eine Wehrsteuer Vie kleinen Einkommen freilasten und bei mittleren mit niedrigem Prozentsätze beginnen. In der Schweiz werden außer einer festen Wehrsteuer von 6 Frank Zu schläge zur Einkommen- und Vermögenssteuer erhoben, anderthalb Prozent von dem 600 Frank übersteigenden Einkommen und weiter anderthalb vom Tausend von dem 1000 Frank übersteigenden Vermögen. Daß der Vorschlag gerade von dem Führer eines Bauernbundes gemacht wird, ist allerdings sonderbar, denn die Bauern sind nicht gerade Freunde neuer Steuern. Von der Wehrsteucr aber werden sie sich sagen: „Sie ist nicht gut, denn trifft sie mich, so thut'S mir weh; trifft sie meinen Nachbar, so geht eS mir dadurch nicht besser.' Es ist trotzdem nicht ausgeschlossen, daß die Regierung auch dieses Steuer projekt in Betracht zieht. Hagesgeschichte. — Deutschland. DaS Bild, das der Wahl kampf zeigt, bleibt allenthalben verworren. So un sicher und unberechenbar ist der AuSgang nimmer gewesen. Die Zersplitterung geht in» Unwahrschein liche, fünf, sechs und mehr Bewerber in einem Kreise ge hören gar nicht zu den Seltenheiten. Die Anzahl der Stichwahlen wird unter diesen Verhältnissen eine ganz besonders große werden, und da» schließliche Ergeb nis ist in zahllosen Fällen ebenso unberechenbar wie die Frage, welche Parteien in die Stichwahl kommen. Die Auflösung zweier großen alten Parteien, die in den Rahmen der bisherigen Parteiformcn schwer oder gar nicht sich einfügenden, mächtigen argrarischen, zünftlerischen und antisemitischen Strömung haben einen Wirrwarr erzeugt, dessen schließliche Lösung sich gar nicht absehen läßt. Es kommt hinzu, daß ein ungesunder Hang eingerissen ist, sog. Zählkandi- dakuren aufzustellen, die einen praktischen Erfolg nicht haben, wohl aber nahestehenden Parteien Schaden zufügen, gegnerischen Parteien mächtigen Vorschub leisten können. Die nationalliberale Partei hat sich von dieser Spielerei, die höchsten» den Gewinn bringen kann, die Gesammtstimmenzahl um einige Tausend zu erhöhen, ziemlich fern gehalten und damit anderen Parteien ein Vorbild gegeben, da« leider nicht die genügende Beachtung gefunden hat. An wenigen Orten nur sind vernünftige Wahlbündnisse unter verhältnißmäßig nahestehenden Parteien zur Bekämpf ung eine« gemeinsamen Gegner» zu Stande gekommen. In den meisten Wahlkreisen ist eine Zersplitterung