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Amts- und Anzeigeblatt für den MM- Wrk des Lmtsgerichts LidenM z-WZ fettion-prei«: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs« z«. >° P, und dessen Umgebung. «S. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4». Jatzr»««». Donnerstag, den 1. Juni 18SS. Erlast, das diesjährige Aushebungsaeschäft in den Aushebungsbezirken Schneeberg und Schwarzenberg betreffend. Nach dem Geschäftsplane der Königlichen Obcr-Ersatz-Commission im Bezirke der 3. Infanterie-Brigade Nr. 47 findet die diesjährige Aushebung 1) im Ausyeöungsöezirke Schneeberg am 18., 20., 2l. und 22. Juni 1893 im Gasthofe zur Sonne in Schneeberg, 2) im AustjebungsöezirKe Schwarzenberg am 23. und 24. Juni 1893 im Bade Ottenstein in Schwarzenberg jedesmal von früh 8 Uhr an statt. Den zu dem Aushebungsgeschäfte heranzuziehenden Militärpflichtigen geht noch besondere Borladung durch die Ortsbehörden zu. Diejenigen, zu deren Gunsten bei dem diesjährigen MustcrungSgeschäfte reclamirt worden ist, deren Reclamationen jedoch abgewiesen worden sind, sowie Diejenigen, zu deren Gunsten nachträglich reclamirt worden ist, haben sich am AuShebungStage im Aushebung-locale persönlich einzufinden. UeberdieS ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes geführte Mili tärpflichtige berechtigt, im AushebungSkermine zu erscheinen und etwaige Anliegen vorzubringen. Schwarzenberg, am 10. Mai 1893. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission in den Aus hebungsbezirken Schneeberg und Schwarzenberg. Frhr. v. Wirsing. St. KonknrSvrrfahre«. Ueber das Vermögen des Handelsmannes vkrlotl«» ^utan in Hundshübel wird heute am 4. Mai 1893, Nachmittags 5 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Landrock in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 3. Juni 1893 bei dem Gerichte anzumelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, so wie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in § 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände, sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 12. Juni 1893, Vormittag 1« Uhr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gc- meinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 20. Mai 1893 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock. (gez.) Kantzsch. Bekanutmachlllig, die Neuvermessung der Stadtflur betreffend. Nachdem das Königliche Finanz-Ministerium mittelst Verordnung vom 3. Mai d. I». die Neuaufnahme der Flur Eibenstock genehmigt und angeordnet hat, daß die Ausführung bereits im Jahre 1894 erfolgen soll, ergeht an sämmtliche Grundstücksbesitzer hiesiger Stadt die Aufforderung, nach Maßgabe der beigesügten Anweisung etwaige Mängel in der Berainung ihrer Grundstücke unverzüglich und längstens bis zum 1. August d. IS. zu beseitigen und die Grenzzüge innerhalb der Gehölze dergestalt zu lichten, daß von einem Stein zum anderen ohne HülfS- mittel, wie Baken oder Stangen, gesehen werden kann. E« wird hierbei aus drücklich bemerkt, daß die Herstellung der Berainung keine» Falls durch die Ver messungsbeamten erfolgt, sondern lediglich durch die Besitzer selbst zu bewirken ist. Bei der Vermessung haben die Grundstücksbesitzer den Geometern auf deren Verlangen die Grenzen ihrer Grundstücke anzuweisen und jede in Betreff der Grenzen erforderliche Auskunft zu ertheilen, auch dem Vermessung-personale das .Betreten der Grundstücke und die Aufstellung der VermeffungSsignale zu gestatten, sich selbst aber jeder eigenmächtigen Hinwegnahme oder Verletzung der au-gestellten Slgnalstangen und Adsteckpfähle zu enthalten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bi- zu 150 Mk. oder entsprechen der Haft bestraft. Eibenstock, den 26. Mai 1893. Der Rath der Stadt. ww. Körner. Han». Anweisung. 1) Die Grenzen sämmtlicher Grundstücke, ebenso der Kommunikation-Wege, sind durch feste Grenzmale dauernd und sicher abzurainen. Soweit die Grenzen nicht durch Mauern, Flußufer, mit steinernen Säulen versehene Gartenzäune oder gemauerte Gräben gebildet werden, sind zur Abrainung durchgängig geeignete Grenzsteine von nicht unter 60 cm Länge zu verwenden. Alle etwa versunkenen oder mit Erdboden bedeckten alten Grenzsteine sind frei zu machen und aufzu richten und, soweit sie ihrer Bestimmung zu dienen nicht mehr geeignet sind, durch neue zu ersetzen. 2) Bei der Setzung von Grenzsteinen ist der gute alte Brauch nicht außer Acht zu lassen, den Grenzsteinen unverwesliche Merkzeichen, wie Schmiedeschlacken, Glas- oder Topfscherben unterzulegen, sowie jeden Stein mit einem Kreuz zu versehen. 3) Sämmtliche Grenzsteine, sowohl die alten noch brauch baren, als auch die neugesetzten find mit Weitzkalk (eingerührt mit scharfer Seifensieverlauge) anzustreichen. 4) Die Grenzen der Holzgrundstücke sind dergestalt auszulichten, daß von dem einen Grenzstein zu dem anderen allenthalben bequem (ohne Hilfsmittel, wie Baken oder Stangen) gesehen und gemessen werden kann. 5) Nach näherer Angabe des mit der Vermessung beauftragten Geometers sind zu sämmtliche» Grenzsteinen durch die betreffenden Besitzer oder deren Ver treter Absteckepfähle zu schlagen, welche je 45 em lang und an der einen oberen Seite dergestalt glatt abgelascht sein müssen, daß eine Nummer daran geschrieben werden kann. 6. össentl. Sitzung der Stadtverordneten Donnerstag, den 1. Juni 1893, Abends 8 Mr im Rathhaussaale. Eibenstock, den 30. Mai 1893. Der Stadtverordneten - Vorsteher. Wtth. Dörssel. 1) Vorschläge für die Ersatzwahl eines stellvertretenden Bezirksvorsteher«. 2) Bekanntgabe der Sparkassenübersicht für das Jahr 1892. 3) Beschlußfassung über die Straßenbeleuchtung im Crottensee. 4) Mittheilungen, die Selekta der Fortbildungsschule betreffend und Mitent schließung über Erhebung eines fcstbcstimmten Schulgeldes für dieselbe. 5) Nachverwilligung für eine Schleußenanlage auf dem Neumarkt. 6) Ministerial-Verordnung, das Regulativ über die Erhebung der Straßen- und Schleußenbaubeilräge im Crottensee betreffend. 7) Richtigsprechung: a. der Rathssportclkassen-Rechnung für 1892. d. der Feuerlöschkassen-Rechnung für 1892. 8) Ministerial-Verordnung, die Neuvermessung der Stadtflnr betreffend. Bekanntmachung, die Reichstagswahlen betreffend. In Gemäßbeit von 8 8 des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführ ung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 wird hiermit bekannt gemacht, daß die Stadt Eibenstock für die diesmalige Reichstagswahl in drei Wahlbezirke eingetheilt worden ist. Der erste Bezirk umfaßt die Häuser Nr. 1—1538 der Abtheilung^ des BrandcatasterS und hat den Rathh««Ssaal al» Wahllokal. Der zweite Bezirk umfaßt die Häuser Nr. 154—2818 der Abtheilung X de» Brandcataster« und hat die Höhl'sche Restanration .zur Gartenlaube' al» Wahllokal. Der dritte Bezirk umfaßt die Häuser Nr. 282 -408 der Abtheilung und die der Abtheilung 8 de» BrandcatasterS und hat als Wahllokal die Müller- sche Gastwirthschast zum „Englischen Hos." Als Wahlvorsteher bez. deren Stellvertreter sind ernannt worden im erste« Bezirk: Herr Bürgermeister »i». Körner al» Wahlvorsteher, der Unterzeichnete al» Stellvertreter; im zweiten Bezirk: Herr Stadtrath Eugen Dörssel als Wahlvorsteher, Herr Buchdruckereibesitzer Emil Hannebohn al« Stellvertreter; im dritten Bezirk: Herr Stadtrath Alfred Meichtzner al« Wahlvorsteher, Herr Stadtrath Friedrich Brandt al« Stellvertreter. Die Wahlen finde« am IS. J««i ds. IS. statt. Die Wahl- handln«« b«gi««t «m 10 Uhr Vormittags ««d wird «m 6 Uhr Nachmittags geschlosst«. Zur Stimmenabgabe sind nach 8 14 des obenerwähnten Reglement» nur Diejenigen zugelaffen, welche in die Wahlliste ausgenommen sind. Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen; e« muß vielmehr der Wähler den Stimmzettel persönlich abgcben.