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z- ", ld n r- u r ir il i- n l- r n e n l. >. s !t ß g 11 e r h a h r e i l r c c f t c > z l r l t l l l Amts- und Anzeigeblatt für den MA- «eM des Amtsgerichts Libensiock sZZ- ftrtio»«pr^: die Neinh. , ten, sowie bei allen Reich». Z^w Pf und dessen Umgebung. verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 4». I«»r,«««. 1V. Dienstag, den 7. Februar 1863. Bekanntmachung, das Inkrafttreten des Viehseuchen - Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn betreffend; vom 30. Januar 1893. Mit dem 1. Februar diese» Jahre» tritt da» zwischen dem Deutschen Reiche und der österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossene, den Verkehr mit Thieren und thierischen Rohstofsen zwischen den beiderseitigen Gebieten regelnde Uebereinkommen vom 6. Dezember 1891 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1892 S. 90) insofern in voller Kraft, al« nach Artikel 12 Ads. 2 mit diesem Tage alle diejenigen zur Zeit noch bestehenden Beschränkungen und Verbote, welche sich mit den Bestimmungen de« gedachten Uebereinkommen« nicht vereinbaren lassen, außer Wirksamkeit zu treten haben. Demgemäß sind von dem Herrn Reichskanzler 1) der Beschluß des BundeSratheS vom 27. Juni 1879 — Z 396 der Protokolle —, durch welchen die Ein- und Durchfuhr von lebendem Rindvieh, sowie des frischen Fleische« von Rindvieh, Schafen und Ziegen au» Oesterreich-Ungarn verboten worden ist, 2) der Beschluß des BundeSratheS vom 29. Januar 1883 — 8 54 der Protokolle —, soweit er die Ein- und Durchfuhr von lebenden Schafen au» Oesterreich-Ungarn betrifft, und 3) die Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1889 — Reichsgesetzblatt S. 149 —, soweit sie die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oester reich-Ungarn betrifft, vom 1. Februar diese« Jahre« an außer Kraft gesetzt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Nicht minder werden in dessen Folge alle vom Ministerium des Innern erlassenen und seiner Zeit im .Dresdner Journal" und in der .Leipziger Zeitung" veröffentlichten Verordnungen, welche. sich aus die Ausführung der vorstehend unter 1 bi« 3 angeführten Anordnungen und die Vieheinfuhr u. s. w. aus Oesterreich-Ungarn beziehen, vom gleichen Tage an aufgehoben und außer Kraft gesetzt. Dagegen bleiben alle zur Zeit bestehenden Bestimmungen über den Vieh verkehr mit den Hinterländern Oesterreich-UngarnS und mit Rußland bis auf Weiteres unverändert in Kraft. Hiernächst ist vom 1. Februar 1893 an da« Vieh österreichisch-ungarischen Ursprunges, mit alleiniger Ausnahme des Rindviehes, bezüglich ressen unter Nr. l besondere, bis auf weitere Anordnung in Kraft bleibende Aus nahmebestimmungen getroffen worden sind, in den freien Verkehr zu- zulassen, und kommen daher von diesem Zeiipunkte an auch alle bisher für die diSpen-weise eingeführten Viehsendungen festgesetzten Bedingungen in Wegfall. Um aber die Gefahr der Seucheneinschleppung, welche bei dem gegen wärtigen Stande der Thierkrankheiten in Oesterreich-Ungarn hiermit verbunden sein würde, ihunlichst abzuwenden, wird auf Grund der in dem Seuchenüberein kommen enthaltenen Vereinbarungen und in Uebereinstimmung mit der Reichs regierung beziehentlich mit den von der Königlich Preußischen Regierung in Aus sicht genommenen Maßnahmen die Zulassung von Vieh österreichisch-ungarischen Ursprunges in den Verkehr innerhalb des Königreiches Sachsen an nachstehende Bedingungen und Beschränkungen geknüpft: I. Da die Voraussetzung, an welche nach Ziffer 4 de« zu dem Ueberein kommen abgefaßien Schlußprotokolle«, die Anwendung der in Artikel 5 des Uebereinkommen« bezüglich der Lungens euche des Rind viehs enthaltenen Bestimmungen geknüpft ist: .daß nämlich in beiden Ländergebieten der österreichisch-ungarischen Mo narchie die Seuchengesetze mit den im Deutschen Reiche geltenden Vorschriften dahin in Uebereinstimmung gebracht werden sollen, raß die an der Lungen seuche erkrankten Thiere zu tödten seien, und daß alle übrigen Tbiece de« Rindergeschlechte», welche mit erkrankten Thieren in demselben Gehöfte stehen »der gestanden haben, vor Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung deS letzten ErkrankungSsalle« au« dem Seuchengehöste nicht entfernt werden dürfen, e« sei denn zum Zwecke der sofortigen Abschlachiung innerhalb Oesterreich-UngarnS", bezüglich der österreichisch-ungarischen Monarchie insofern als erfüllt nicht angesehen werden kann, al« für da» Königreich Ungarn ein die Abwehr und Tilgung der Lungcnseuche der Rinder betreffendes, ent sprechende Vorschriften enthaltende« Gesetz bisher noch nicht er lassen worden ist, so wird auf Grund de« oben angezogenen Punkte« 4 de« SchlußprotokolleS: 1) die Einfuhr von Rindern au« denjenigen Gebieten Oesterreich- Ungarn«, in denen die Lungenseuche herrscht und welche al« ver seucht erklärt worden sind (Sperrgebiete), in da» Gebiet de« Königreich« Sachsen zur Zeit und bi« aus Weitere« verboten, und 2) bezüglich aller übrigen, thatsächlich nicht verseuchten Gebiete der österrcichisch-ungarischen Monarchie bestimmt, daß die einzu führenden Rinder von der betreffenden sächsischen Grenzstation au« nur in öffentliche, veterinärpolizeilich überwachte Schlachthöfe zur alsbaldigen Adschlachtung üdergesührt werden dürfen. Ein von dem Herrn Reichskanzler beziehentlich dem Kaiserlichen ReichS- gesundheitSamte sestgestellie« Verzeichniß der al« verseucht anzusehenden Gebiete (Sperrgebiete) befindet sich in den Händen der die Grenzcontrole ausübenden Beamten. Diese« Verzeichniß wird nach den eingehenden Seuchen nachweisen allmonatlich revivirt und werden dementsprechend die Einfuhrverbote abgeändert werden. H. Aus Grund der Bestimmung in Artikel 1 de» Uebereinkommen« wird der Verkehr mit Rindern und anderen Wiederkäuern sowie mit Schweinen au« dem Gebiete der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem Königreiche Sachsen aus die Eintrittsstationen Bodcndach-Tetschen, Zittau und VoiterSreuth beschränkt. Für die Bewohner der Grenzdistrikte bleiben aber für den Bezug von Nutzvieh ausnahmsweise und bi« auf Weiteres die EintrittSstationen Ebersbach, Moldau, Reitzenhain, Weipert, Müglitz, WittigSthal, Deutscheinsiedel, Schlösse!, Unterwiesenthal, Klingenthal und Ebmath unter den bisherigen beschränkenden Bedingungen und soweit nicht für einzelne Eingangsstationen besondere Einfuhrverbote erlassen werden, offen. In Bodenbach - Tetschen und in Zittau findet eine Be schränkung der Einfuhr auf bestimmte Tage nicht statt. Dagegen wird für VoiterSreuth bi« auf Weitere« die Einfuhr auf die Tage Montag und Donnerstag beschränkt. III. Die einzuführenden Wiederkäuer und Schweine unterliegen an den Ein trittSstationen einer amtSkhierärztlichen Untersuchung, welche in Borenbach-Tetschen durch einen hierzu besonder« angestellken, in Bodenbach selbst stationirten Grenzthierarzt, in Zittau durch den dortigen Bezirksthierarzt und in VoiterSreuth durch den in OelSnitz stationirten BezirkSthierarzt vorgenommen werden wird. Für diese an den Einfuhrstationen Bodcnbach-Tetschen, Zittau und VoiterSreuth vorzunehmende amtSthierärztliche Untersuchung ist von den Importeuren für Rinder eine Gebühr von einer Mark und für Schweine und kleine Wiederkäuer eine Gebühr in Höhe von fünf Pfennig zu entrichten. Die ten untersuchenden Thierärzten zu gewährende Vergütung wird wie bisher au« der Staatskasse gezahlt. IV. Für die au« Oesterreich-Ungarn zur Einführung gelangenden Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sind nach Artikel 2 de« Uebereinkommens auch in Zukunft wie bisher Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (Pässe) zu erfordern. Ein solcher Paß wird von der OrtSbehörde de« Abgangsortes ausgestellt und ist milder Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonder« ermächtigten ThierarzteS über die Gesundheit de- betreffenden Thiere« zu versehen. Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache abgesaßt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Da« Zeugniß muß neben dem Ursprungsorte auch den politischen Bezirk und denjenigen größeren Verwaltungsbezirk (König reich, Land, Comitat, Sperrgebiet) bezeichnen, dem der Ursprung«ort angehört, und von solcher Beschaffenheit sein, daß der bis zur Grenz station zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann. Die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf die betreffende Thicrgattung, für welche da« Zeugniß ausgestellt ist, über tragbar ist, nicht besteht. Bei Rindern muß da» Zeugniß die Be stätigung enthalten, daß da« betreffende Thier nicht au« einem Sperr gebiete stammt, in welchem die Lungenseuche herrscht. Für Rinder sind Einzelpässe auSzustellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpässe zulässig. Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt 8 Tage. Läuft diese Frist während deS Transporte« ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, da» Vieh von einem staatlich angestellken oder von der Staatsbehörde hierzu besonder« ermächtigten Thierarzte neuer ding« untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf rem Zeug nisse zu vermerken. Bei Eisenbahn- und Schifftransporten muß vor der Ver ladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonder« ermächtigten Thierarzt vorgenommen und der Befund in da« Zeugniß eingetragen werden. V. Der mit der Grenzcontrole beauftragte Thierarzt hat an der Eingangs station die vorgeschriedcnen Zeugnisse zu prüfen, und die einzuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand scrgfältigst zu untersuchen.