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Amts- und Anzeigeblatt für den ttcsirk -es Amtsgerichts Eibenstock strtion«prei«: die Neinsp. . . - w Pf und dessm Amgevung. Abonnement vicrtelj. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo- ten, sowie bei allen Reich«» Postanstalten. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »s. Somnibciid, den 17. September L8SS. Beror-«tt«g, Maßregeln gegen Einschleppung der Cholera betreffend. Hie Polizeibehörden res Lande« haben im Hinblick auf die von Hamburg drohende Gefahr der Cholera in Betreff der Behandlung der au« dem verseuchten Gebiet eintreffendcn Personen und Gegenstände ein sehr verschiedenes Verfahren eingeschlagen. Bei der Gleichmäßigkeit der Gefahr für alle LandeStheile macht sich eine einheitliche Regelung der bezüglichen Maßnahmen erforderlich und e« findet sich da« Ministerium des Innern bewogen, im Anschlüsse an da« Vorgehen der Königlich Preußischen Regierung, hiermit Folgende« zu bestimmen: 1. Alle aus dem hamburgischen Staatsgebiet kommenden Personen haben sich während der nächsten sechs Tage nach dem Verlassen desselben an jedem Ort, an welchem sie anlangen, spätestens zwölf Stunden nach der Ankunft bei der OrtS-Polizeibehörde unter Angabe ihrer Unterkunft zu melden unk über den Tag, an welchem sie das vorgenannte Gebiet verlassen haben, auszuweisen. Wo eine solche Meldepflicht noch nicht besteht, ist sie sofort unter Androhung ange messener Strafe gegen Zuwiderhandlungen einzuführen. Die erlassenen Verord nungen sind in kurzen Zwischenräumen wiederholt zu veröffentlichen, insbesondere durch Anschlag auf den Bahnhöfen bekannt zu machen, einzuschärfen und streng zu handhaben. Die gemeldeten Personen sind bis nach Verlauf von sechs Tagen nach dem Verlassen des hamburgischen Gebiets mit thunlichst geringer Belästigung hinsicht lich ihres Gesundheitszustands polizeilich zu beobachten und, falls sich dabei der Verdacht der Lrkankung an Cholera ergiebt, ärztlicher Untersuchung zu unterziehen; die letztere ist erforderlichenfalls zu wiederholen. Mit cholerakrank Befundenen und ihrer Habe ist den sänitätSpolizeilichen Bestimmungen entsprechend zu verfahren. Derselben Behandlung unterliegen alle Personen, welche au« einem anderen Ort eintrcffen, an welchem nach einer ausdrücklichen amtlichen Veröffentlichung im .Dresdner Journal" und in der »Leipziger Zeitung" Cholera epidemisch herrscht. 2. Die gänzliche Absperrung eines Ortes gegen Personen aus einer ver seuchten Gegend ist im Allgemeinen unstatthaft und kann nur von dem Ministe rium des Innern höchstens da gestattet werden, wo wegen der besonderen Ver hältnisse des abzusperrenden Ortes ein wirksamer Schutz gegen die Cholera durch diese Maßnahme ermöglicht wird und die letztere daher gerechtfertigt erscheint. 3. Die Ein- und Durchfuhr 'von gebrauchter Leib- und Bettwäsche, ge brauchten Kleidern, Hadern und Lumpen aller Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weichkäse aus dem hamburgischen Staatsgebiet ist verboten. Ausgeschlossen von dem Verbot bleiben Wäsche und Kleider von Reisenden. Hinsichtlich der vorbezeichneten Gegenstände, welche von aus dem hamburgischen Staatsgebiet kommenden Personen mitgeführt werden oder etwa trotz de« erlassenen Verbots in Post- oder anderen Sendungen eintreffen, gelten die in der Verordnung vom II. vor. Mon. erlassenen Vorschriften. Alle verbotswidrig eingefährten Gegenstände sind zu deSinfiziren oder, falls sie werthlos sind, in unschädlicher Weise zu vernichten. Auf Sendungen, welche von der Post oder Eisenbahn nur durch das ham burgische Staatsgebiet hindurch, nicht aber aus demselben ausgeführt werden, erstreckt sich da» vorstehende Ein- und Durchfuhrverbot nicht. Dagegen gilt dasselbe auch gegenüber anderen Orten, an denen nach der unter I bezeichneten Veröffentlichung Cholera epidemisch herrscht. 4. Jede au» dem hamburgischen Staatsgebiet oder von einem anderen al» verseucht bekannt gewordenen Ort eintreffende Post- oder andere Packctsendung ist von dem Empfänger vor der Oeffnung der Ortspolizeibehörde zu melden und von der letzteren bei der Oeffnung festzustellen, ob die Sendung Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, enthält. Ist letzteres der Fall, so sind die betreffen- Gegenstände zu deSinfiziren, bevor sie zum weiteren Verkehr zugelassen werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht auf Grund de« ReichSstrafgcsetzbuches ein höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu ISO M. oder mit Haft bestraft. ' ' Dresden, am 12. September 1892. Ministerium des Innern. v. Metzsch. Im Handelsregister für den Landbezirk de« unterzeichneten Amtsgerichts ist heute auf Fol. 135 eingetragen worden, daß die dem Kaufmann Herrn tz»«nl in Schönheide für die Firma >. L,. I.enit daselbst er- theilte Procura erloschen ist. Eibenstock, am 14. September 1892. Das Königliche Amtsgericht. Kautzsch. I Holz-Bersteigcriliig ms Hartmannsdorfer Staatsforstrcvicr. Im Gasthause „Sächsischer Kof" in Hartmannsdorf kommen Dienstag, den 27. September 1892, von V-rm. ^10 Uhr an 19 Stück harte Klötzer von 13—32 em Oberstärke, 2,o bis 3,5 mL 1939 „ weiche .. ,13-43, , 3^ m Länge,' «Edelhölzer 921 „ „Stangenklötzer,, 7—12 „ „ 4,o m Länge, fh- 557 „ „Derbstangen,, 8—15 „ Unterstärke, ' 6- 8, 140 „ „Reisstangen,, 7 „ „ II bl« 16,43, 37 Rm. „ Brennscheite, 1,o» h. und w. Wellenreisig, i,?4, 45,49 265 „ „ Brennknüppel, 18 Rm. w. Stöcke ' ob und 281 „ „ Aeste, 61 bis 66 unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meist bietend zur Versteigerung. Kgl- Korlirevierverwaltung Kartmannsdorf u. Kgl. Aorstrenlamt iLibenllock, Achnrigt. am 13. September 1892. Wolfframm. Kotz Versteigerung auf Wildenthaler Staatsforstrevier. Im Hotel zum Rathhaus in Aue kommen Mittwoch, den 28. September 1882, von Norm. 9 Uhr an die in Schlägen, Durchforstungen und von Brüchen in den Abtheilungen 1, 3 bis 5, 7 bis 9, 12, 13, 15, 17 bis 21, 23 bis 33, 35 bis 54, 58 bis 63, 65 bis 68, 79 und 82 aufbereiteten 802 Stück w. Stämme, 11—37 em stark, 96 , h. Nutzstücke, 13—51 „ „ 22740 „ w. Klötzer, 13—59 „ , 11828 , „Stangenklötzer, 8—12 „ „ 5 „ „ Derbstangen, 13 „ „ 2,o bis 4,o m lang, 3,s, 4,o u. 4,5 in lang, 3^ u. 4,o m lang, sowie im Drechslerlchen Gasthofe zu Wildenthal Donnerstag, den 29. September 1892, von Borm. 9 Uhr an 33 Rm. h., 663 Rm. w. Brennscheite, 608 „ w. Brennknüppel, 7 „ h. Zacken, 17 „ h., 224 Rm. w. Aeste und 370 . w. Stöcke unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meist bietend zur Versteigerung. Kak. Aorstreviervenvaktung Mldenthak «. Kgl- Aorstrmtamt Kivenstock, Uhlmann. am 14. September 1892. wolfframm. Hagesgeschichte. — Deutschland. Der Reichskanzler hat in der Frage der Seuchen abwehr die Initiative er griffen und, wie das „B. T." meldet, da« ReichSge- sundheitSamt mit der Ausarbeitung eine« Reichs seuchengesetze« beauftragt. Die preußischen Vor arbeiten für ein Seuchengesetz, welche schon ziemlich weit gediehen waren, sind dem Reich«gesundheit«amt bereit« zur Verfügung gestellt worden. Auf einen Widerspruch feiten« der Einzelstaaten rechnet man nicht. — Auf Anregung de« Kaiser« ist Seiten« de« Reichskanzler« ein Reichskommissar für die Ge sundheitspflege im Stromgebiet der Elbe er nannt worden. — Von Seiten der in Hamburg bestehenden Vereine für Rat urheilmethode ist an alle Besitzer von Naturheilanstalten in Deutschland die Aufforder ung ergangen, nach Hamburg zu kommen, um dort- seldst Cholerakranke in Behandlung zu nehmen. ES werden sehr hohe Honorare geboten, wie eS heißt 1000 Mark pro Woche. — Ursachen der Cholera in Hamburg. E« dürfte Manchem, namentlich dem, der Hamburg nur durch flüchtigen Besuch kennen gelernt hat, un erklärlich erscheinen, daß gerade diese Stadt so furcht bar unter der Choleraseuche zu leiden hat, und doch geht die Sache ganz erklärlich zu. Wir finden nirgends die Anlagen für das zum Verbrauch bestimmte Wasser in so jämmerlichem Zustande wie in Hamburg. Die Stadt ist stolz auf ihre Siele ; da« sind großartige Kanalisationen zur Abführung de« Schmutze« au« den Häusern und der Exkremente. Die Siele sind so angelegt, daß sie durch Elbwasser, und zwar zur Fluthzeit gereinigt werden. Sie werden, wenn der Wasserstand e« zuläßt, mit Kähnen befahren und Fremden, auch hochstehenden Persönlichkeiten, al« Ham burger Sehenswürdigkeit gezeigt. Auch der deutsche Kronprinz, nachmaliger Kaiser Friedrich, hat die Siele in einem Kahne befahren. Durch diese großartigen Anlagen also wird Hamburg von allen Unreinigkeiten unterirdisch befreit und diese — der Elbe zugeführt. Au« der Elbe wird nun aber, und zwar wiederum durch ein ebenfalls sehenSwerlhe- Bauwerk, das Wasser- Hebewerk bei Rothenburgsort, alle« Nutzungswasser der Stadt zugesührt. Brunnen giebt e« so gut wie gar nicht. Da« Wasser, ehe e» gehoben wird, geht zwar durch mehrere Bassin«, wird aber nicht filtrirt. Wenn ferner auch wohl der Unrath der Stadt am unteren Ende derselben etwa zwei Kilometer unterhalb de« Wasserwerk« in die Elbe geleitet wird, so machen die Wirkungen von Ebbe und Fluth diese geringe Entfernung illusorisch. Die Fluth, noch einige Meilen oberhalb Hamburg deutlich merkbar, führt den Unrath stromauf, bei Rothenburgsort vorbei, die Ebbe wieder abwärt«, so daß derselbe also in immerwährender Be wegung ist, und da« verpestete Wasser dem Wasser-