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Amts- und Anzeigeblatt AL LOS «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- serlionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. für den LeM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. — »9. A,tzr««»a. ' Dienstag, den 30. August Abonnement viertelt. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reick>s- Postanstaltcn. i8»r. Die Umahlen zu der EwänzmiMahl bei der Handelskammer in Planen betreffend. Nachdem von der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau die Bornahme der Urwahlen zu ter Ergänzungswahl bei der Handelskammer zu Plauen ange ordnet worden ist, werden alle in den Ortschaften des eine Wahlabtheilung bilden den Amtsgerichtsbezirkes Eibenstock wohnhaften Kaufleute und Fabrikanten, welche s. mit mindestens 1900 M. jährlichem, im Ortscataster eingetragenen Einkommen abgeschätzt, b. 25 Jahre alt und e. nicht vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Berübung eine» Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, sowie die Vertreter und beziehentlich Besitzer der im Bezirke gelegenen fiskalischen und commnnlichen Gewcrbsanlagen, Eisenbahn-, Schifffahrt«-, Bergwerks- und SteinbruchSuntcrnehmungen, soweit sie den unter i> und e angegebenen Beding ungen genügen, beziehentlich den unter u angegebenen Steuercensus erreichen, aufgesordert, zur Vornahme der Wahl von zwei Wahlmännern der 14. September 1892 in der Zeit von Vormittags 10 bis Mittag« l2 Uhr in einem der nachstehend bezeichneten, für die Wahlabtheilung bestimmten Wahllocale und zwar: im Stadtverordneten-Sitzungszimmer im Rathhause zu Eibenstock oder im Sitzungszimmer des Gemeinderathes zu SchSnheide persönlich sich einzufinden, sich wegen des Wahlrechts durch Vorzeiguug der Quittung über Bezahlung der Einkommensteuer deS zuletzt vorhergcgangenen, Einkommensteuer-Termins anSzuweisen, die nach § 9 der Verordnung vom 16. Juli l868 etwa erforderliche Legitimation beizubringen, auch, soweit nöthig, das Vorhandensein der in 8 17 unter 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 vorge schriebenen Erfordernisse nachzuweisen und ihre Stimmen abzugeben. Alle stimmberechtigten Personen sind wählbar. Schwarzenberg, am 22. August 1892. Die Königliche Amtshauptmannschast. I. V.: Idin. Ange», Bez.-Ass. Kr. Die UNlmhlcn zu den Eroiinzimgslitahlcn bei der Gewcrbckimmer in Plauen betreffend. Nachdem von der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau die Vor nahme der Urwahlen zur ErgänzungSwahl bei der Gewerbekammer in Plauen angeordnet worden ist, werden alle in den Ortschaften de« eine Wahlabtheilung bildenden Amtsgerichtsbezirke« Eibenstock wohnbasten Gewerbetreibenden, welche <i. als Kaufleute und Fabrikanten mit weniger als 1900 M., aber mit wenigstens 600 M. jährlichem Einkommen im OrtSkataster abge schätzt sind oder l>. ohne zu den Kaufleuten und Fabrikanten zu gehören, im Ortscataster mit mindestens 600 M. jährlichem Einkommen abgeschätzt, c. 25 Jahre alt und tl. nicht vom Stimmrechte in der Gemeinde oder in Folge der Verübung eines Verbrechens von den staatsbürgerlichen Rechten ausgeschlossen sind, aufgefordert, sich zur Vornahme der Wahl von zwei Wahlmänncrn den 14. September 1892 « in der Zeit von 3 bis 5 Uhr Nachmittags in dem Sitzungszimmer der städtischen Eollegien zu Eibenstock oder im Sitzungszimmer des «emeinderathes zu SchSnheide persönlich sich einzufinken, sich betreff« ihres Wahlrechte« durch Vorzeigung der Quittung über Bezahlung der Einkommen steuer de« zuletzt vorher gegangenen Einkommensteuer-Termine« auSzuweisen, die nach 8 9 der Verordnung vom 16. Juli 1868 etwa erforderliche Legitimation beizubringen, auch soweit nöthig, da« Vorhandensein der in 8 17 unter 3 de« Gesetze« vom 23. Juni 1868 vorgeschriebenen Erfordernisse nachzuweisen und ihre Stimmen adzugeben. Alle stimmberechtigten Personen sind wählbar. Schwarzenberg, am 22. August 1892. Die Königliche Amtshauptmannschast.. I. «.: »r Anger, Bez.-Aff. Kr. Bekanntmachnng. Die Feier de« Sedantages wird in hiesiger Stadt in felgender Weise festlich begangen werden: Donnerstag, den 1. September 18S2, Abends 6 Ahr Japseustreich, Freitag, den 2. September 1892, Arüh k Ahr Weckruf, auSge- führt vom Stadlmusikchor, ormittags 7 ASr Uekräumna des Kriegerdenkmals, ormittags «m 10 Uhr Schulfeier im AckdschkSstchen und um Uhr Aesigekäute. Dir städtischen Gebäude werden beflaggt sein und e« wird hiermit die Bürger ¬ schaft ersucht, auch ihrerseits die Häuser mit Fahnen oder Weise zu schmücke». " "" auf sonst geeignete Eibenstock, den 29. August 1892. Der Stadtrnth. Körner. * Hans. Bekanntmachung Da« Standesamt bleibt von 8 bis 18 Ukir Norwiii^L -- Eibenstock, am 29. August >892. " ---ornnttag« geöffnet. Der Stadtrath. ^KSrner^^ 1. 8 2. 8 3. 8 Mit Zustimmung des Gemeinderathes ist für hiesigen Ort über den Verkauf von Brod und anderen Backwaaren nachstehendes erlassen worden. ... " ' Ein Jeder, welcher Brod, sei eS im Hause oder an unbeweglichen Ständen oder unmittelbar aus Wagen oder sonstigen Transport mitteln verkauft, hat an der Verkaufsstelle einen Anschlag anzubringe», auf welchem in einer jedem Käufer deutlich sicht- und lesbaren Weise das Gewicht und der nach diesem Gewichte berechnete Preis des zu verkaufenden BrodeS nach halben Kilogrammen (Pfunden) angegeben sind. Dieser Anschlag ist bei jeder Veränderung zu erneuern und muß mit dem Stempel der Gemeindebehörde versehen sein. Brod darf nur in Laiben zu einem oder mehreren halben Kilo grammen (Pfunden) zum Verkaufe dargeboten oder verkauft werden. Auf jedem Brode muß durch eine vor dem Backen eingedrückte Zahl oder entsprechende Anzahl Punkte die Anzahl der halben Kilogramme angegeben sein, die cS wiegen soll. 8 4. An der Verkaufsstelle muß sich zum Nachwiegen der verkauften Bäckerwaaren eine geaichte Waage mit den erforderlichen geaichtcn Gewichten befinden. Die Verkäufer haben auf Verlangen den Käufern die gekauften Backwaaren vorzuwiegen, beziehentlich ihnen das 'Nachwiegen der Letzteren zn gestatten. 8 5. Brode, welche noch nicht 24 Stunden alt sind, müssen vollwichtig sein. Bei älteren Broren dürfen an dem halben Kilogramme Soll gewicht höchstens 20 Gramm fehlen. 8 6. Von Zeil zu Zeit werden polizeiliche Revisionen vorgenommen, auch die von den einzelnen Verkäufern berechneten Brodpreise und die Vorgefundenen Gewichte der andern Backwaaren veröffentlicht werden. Bei den Revisionen vorgefundenes minderwerthigcS Brod ist von den Polizciorganen anzuschneiden oder, dafern es zur Constatir- ung des ThatbcstandeS nothwendig erscheint, vorläufig mit Beschlag zu belegen. 8 7. Bis zum Erweise des Gegentheiles gelten alle in den Verkaufs-, Betriebs- und damit zusammenhängenden Wohnräumen der Bäcker und Händler vorhandenen Backwaaren als verkäuflich. 8 8. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, sowie das Feilhaltcn minderwerlhigen BrodeS werden, soweit nicht allge meine Slrafvorschlifien einschlageu, mit Geld bis zu 30 Mark bestraft werden. Gegen Bestrafung wegen Verletzung der Be stimmungen bezüglich des Feilbietcns und Verkaufs minderwerlhigen BrodeS, sowie gegen die in 8 6 Absatz 2 erwähnten Maßnahmen können sich die Verkäufer schützen, indem sie etwaige minderwichtige Brode vorher dadurch kennzeichnen, daß sie ans deren Oberrinde ein Stück abschürfen und auf diese Stelle den Betrag de« fehlenden Gewichtes deutlich mit Kreide schreiben. 8 9. Dieses Regulativ tritt sofort nach erfolgter Veröffentlichung in Kraft. Da« unterm 25. August 1881 erlassene Regulativ sowie die Nach träge dazu vom 24. August 1884 und 11. September 1891 werden hierdurch ausgehoben. Schön hei de, am 23. August 1892. Der Gemeindevorstand. Einladung. Di» unterzeichnete Anstalt gercnkt, der Bedeutung rc« Tedautages ge recht zu werden - 1. durch »in« Kein, die den 2. September d. A. früh 7 Uhr am östricgcrdcnkmale statttiuden soll »nv , 2. durch eine au selbem Kage, Uormittags 10 Uhr beginnende KeftNchkeit im Saale des „ZeldschlShcheus Zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen werden alle vaterländisch gesinnten Bewohner unsrer Stadt hierdurch ergebens! eingelaten. Achnle zu Eibenstock, den 29. August 1892.