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Amts- und Anzeigevlntt 8S Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSpreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Br den LeM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Amgebung. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »s. Jahr««»«. ' Sonnabend, den 16. Juli Abonnement Viertels. 1M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. L8S». Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schuhmachermeisters «ustwv Ur»u in Eibenstock ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vorschlags zu einem Zwangsvergleiche Vergleichstermin auf den 26. Juli 1892, Vormittags 11 Mr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst anberaumt. Eibenstock, den 14. Juli 1892. Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts Grnhle. Bekanntmachung, die Sonn und Festtagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 28. März 1892 treten die Be stimmungen über die Sonntagsruhe in den HZ 41u, 55a und 105a flgde. der Gewerbeordnungs-Novelle vom I. Juni 1891 für das Handelsgewerbe (nicht auch für Fabriken, Werkstätten rc.) am 1. Juli 1892 in Kraft. Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird daher, soweit nöthig mit Ge nehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau für deu Ver waltungsbezirk der Königl. Amtshauptmannschaft Schwarzen berg unter Zustimmung des Bezirksausschusses und für die Städte Aue, Eibenstock, Lötznitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg auf Grund getroffener Uebereinkunft Folgendes bekannt gegeben beziehentlich be stimmt : 1) Als Handelsgewerbe gilt nicht nur der Grotz- und Kleinhandel, sondern unter anderem auch der Geld- und Credithandel, die Leih- anstalten, der Zeitungsverlag, die sogenannten Hülfsgewerbe des Han dels rc., z. B. Spedition und Commisston, das Gewerbe der Packer, Träger, Markthelfer und die Handelslager. Auch die Thätigkeit des in den Contoren der Fabriken und Werkstätten rc. beschäftigten Personals fällt darunter. 2) Den Sonntagen stehen nach 8 105a der Gewerbe-Ordnung und 8 59 der Ausführungs-Verordnung vom 28. März 1892 folgende Festtage gleich: der Neujahrstag, I. Januar, das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, der Charfreitag, das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertags, das Fest der Himmelfahrt Christi, das Pfingstfest mit Einschluß des 2. Feiertags, das Reformationsfest, 31. Oktober und das Weihnachtsfest, 25. und 26. Dezember. 3) An Sonn- und Festtagen ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufs stellen nur zulässig a von 6 Uhr früh bis 1 Uhr Nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Verkauf von Brod Nttd Weitzer Bäckerwaare, von sonstigen Etz- «nd Materialwaaren, von Milch, sowie für den Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuchtungsmaterial, d von 11 Uhr Bormittags bis 4 Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Zeit des etwaigen NachmittagsgolteSdiensteS für alle übrigen Handelsgewerbe. Insoweit einzelne Gewerbtreibende außer den unter a genannten auch mit andern Maaren handeln, hat die Polizeibehörde ev. nach Gehör des Ge schäftsinhaber« zu bestimmen, ob für ihn die unter a oder die unter b ge ordnete Geschäftszeit maßgebend sein soll. Die unter u genannten Maaren dürfen jedoch in der Zeit von 1 bi« 4 Uhr Nachmittag« nicht verkauft werden. Nicht zulässig an Sonn- und Festtagen ist der Haustrhandel. 4) Von den Bestimmungen unter 3 gelten folgende Ausnahmen: a. Am 1. Weihnacht«-, Oster- und Pfingstfeiertag, am Charfreitag, an den Bußtagen und am Todtensestsonntag darf nur der Handel mit den «nter 3» bezeichnete« Waare« und die Beschäf- tigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern hierbei zu ver dort geordneten Zeit stattfinden. d. An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäft«, betrieb 1« allen Verkaufsstellen — an Orten, an denen ein Hagesgeschichte. — Deutschland. Wie verlautet, hat der deut sche Reichskanzler die Bundesregierungen ersucht, sich möglichst Kalo, spätesten« aber bi« Ende der dritten Juliwoche über den Plan einer Berliner Welt ausstellung zu äußern. Man darf au» dieser Zeitbestimmung schließen, daß Graf Caprivi die Ab- sicht hat, dem Kaiser unmittelbar nach dessen Rück kehr von der Nordlandreise über diese Angelegenheit Christmarkt abgehalten wird, an dem in selbigen hineinfallenden 4. Adventsonntage auch auf Straßen und Plätzen, und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsge werben während 9 Stunden und zwar in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 8 Uhr Nachmittags, für die «nter 3» gedachten Gewerbe überdies von 6 bis 9 Uhr früh, allenthalben unter Ausschluß der Zeiten des Gottesdienste«, gestaltet. Eine Erweiterung der Geschaftsstunden für andere Sonn- und Festtage, an denen wegen außerordentlicher Anlässe an einzelnen Orten ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer Ver fügung der Polizeibehörde Vorbehalten. c. An allen Sonn- und Festtagen, auch an den unter n genannten Fest tagen, soll ferner der Verkauf von Brod «nd Weitzer Bäcker waare durch die Bäcker und von Fleisch, Wurstwaaren nnd Fett durch die Fleischer neben der unter 3 a angegebenen Zeit auch von 4 bis 7 Uhr Nachmittags, der Verkauf von Mineralwässern in Trinkhallen unbeschränkt, jedoch mit Ausschluß der Zeit des Gottesdienste«, sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bei diesem Verkauf nachgelassen werden. Der Verkauf von regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Extrablättern ist an Sonn- und Festtagen mit Ausnahme des Charfreitag«, der Bußtage und des Todtenfestsonntages zwiscken dem Vor- und Nachmitlagsgottesdienste und nach beendigtem Nach mittagsgottesdienste gestattet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in diesen Handels gewerben länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist eine vier- nndzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage zu ge währen. 5) Auf die Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, die Verkehrsge- werbe und den Apothekenbetrieb finden die Bestimmungen unter 3 keine Anwendung. Jndeß dürfen Gast- und Schankwirthe Maaren, deren Verkauf nur auf gewisse Zeit beschränkt ist, außerhalb dieser Zeit zwar an die in der Wirthschaft befindlichen Gäste abgeben, aber sonst nicht feilhalten oder verkaufen. 6) Friseure und Barbiere dürfen die Arbeiten ihres Gewerbes auch in Zukunft nach den bisherigen Vorschriften ausüben, wenn sie aber zugleich öffentlichen Handel mit ihren Erzeugnissen und sonstigen Maaren betreiben, dürfen sie zu den Stunden, welche für den Verkauf solcher Maaren nicht all gemein freigelaffen sind, die letzteren weder feilhalten noch verkaufen. 7) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, inso weit nicht die Strafbestimmungen in 8 11 des Sächsischen Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betr., vom 10. September 1870 Anwendung leiden, nach 8 146a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 690 Ptk., im Unvermögensfalle mit Haft bestraft Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwar zenberg, den 28. Juni 1892. Die Königliche Amtshanptmannschast Schwarzenberg nnd die Stadträthe der vorbezeichneten Städte. Frhr. von Wirsing. »r. Kretzfchmar. »r Körner. Zieger. Speck. von Wohdt. Gareis. Anmeldung zum Anschluß an die Stadt-Fernsprccheinrichtung. Neue Anschlüsse an die Stadt-Fernfprecheinrichtung für Eiben stock sind, wenn die Ausführung in dem im Monat September beginnenden zweiten Bauabschnitte de« laufenden Jahres gewünscht wird, spätestens bis zum 1. August bei dem Kaiserlichen Postamte in Eibenstock anzumelden. Später eingehende Anmeldungen können erst nach dem 1. April 1893 berücksichtigt werden. Einer Erneuerung hier bereit« vorgemerkter Anmeldungen bedarf e« nicht. Leipzig, 4. Juli 1892. Der Kaiserliche Ober-Postdireltor. Walter. Saison in Wien längst geschlossen und die Hauptstadt für die höhere Gesellschaft leer war, so würde man doch schwerlich irgendwo ander» al« in Wien eine ähnliche Versammlung von vornehmen und schönen Frauen in der todten Saison zusammenbringen können, wie sie am Polterabend vor der Hochzeit im Palffy- schen Palai« versammelt war. Wer einen Blick in diese Versammlung geworfen hat, war angenehm über rascht durch den Anblick so zahlreicher schöner Frauen, so geschmackvoller Toiletten, so glänzenden Schmucke«, Vortrag zu halten und die endgiltige Entschließung de« Kaiser« darüber einzuholen. — Die »Hamb. Nachr." schreiben in Angelegen heit de« Fürsten Bi«marck: Die »Bervehmung- de« Fürsten Bismarck durch die bekannten Erlasse hat in Wien doch nur auf die dortigen amtlichen Kreise Eindruck gemacht, aus die städtischen schon gar nicht, wie der Empfang der städtischen Behörden im dortigen Rathhause beweist, aber namentlich auf die hohe öfter- reichisch-ungarische Aristokratie nicht. Obschon die