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Amts- und Anzeigevlatt Epfcheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSprei«: die kleinst. Zeile 10 Pf. für den «yirk des Amtsgerichts LideHock ten, sowie bei allen Reich». und dessen Umgebung. P-st-nstaltew verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. rs. Jag»,an,. Sonnabend, den 2. Juli 18SS. Bekanntmachung, die Sonn- und FesttagSruhe im Handelsgewerbe betreffend. Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 28. März 1892 treten die Be stimmungen über die Sonntagsruhe in den §8 41», 55» und 105s. flgde. der Gewerbeordnungs-Novelle vom 1. Juni 1891 für da» Handelsgewerbe (nicht auch für Fabriken, Werkstätten rc.) am 1. Juli 1882 in Kraft. Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird daher, soweit nöthig mit Ge nehmigung der Königlichen KreiShauptinannschast zu Zwickau für den Ver waltungsbezirk der König!. Amtshauptmannschaft Schwarzen berg unter Zustimmung de« Bezirksausschusses und für die Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg und Schwarzenberg auf Grund getroffener Uebereinkunfr Folgendes bekannt gegeben beziehentlich be stimmt : 1) AlS Handelsgewerbe gilt nicht nur der Groß- und Kleinhandel, sondern unter anderem auch der Geld- und Credithandel, die Leih- anstalte«, der ZeitNNgSverlag, die sogenannten HülfSgewerbe des Han del« rc., z. B. Spedition und Commission, da« Gewerbe der Packer, Träger, Markthelfer und die Handelslager. Auch die Thätigkeit des in den Contoren der Fabriken unk Werkstätten rc. beschäftigten Personal» fällt darunter. 2) Den Sonntagen stehen nach §105» der Gewerbe-Ordnung und 8 59 der Ausführungs-Verordnung vom 28. März 1892 folgende Festtage gleich: der NcujahrStag, 1. Januar, da« Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, der Charfreitag, da« Osterfest mit Einschluß de« 2. Feiertag», da» Fest der Himmelfahrt Christi, da» Pfingstfest mit Einschluß de» 2. Feiertags, da» Reformationsfest, 31. Oktober und da« Weihnachtsfest, 2b. und 26. Dezember. 3) An Sonn- und Festtagen ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufs stellen nur zulässig ». von 6 Uhr früh bis 1 Uhr Nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Verkauf von Brod «nd Weitzer Bäckerwaar«, von sonstigen Etz- «nd Materialwaaren, von Milch, sowie für den Kleinhandel mit Heizungs- und Belenchtungsmaterial, d. von 11 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Zeit de« etwaigen Nachmittagsgottesdienste« für all« übrigen Handelsgewerbe. Insoweit einzelne Gewerbtreibende außer den unter » genannten auch mit ändern Maaren handeln, hat die Polizeibehörde ev. nach Gehör de» Ge schäftsinhaber« zu bestimmen, ob für ihn die unter rr oder die unter b ge ordnete Geschäftszeit maßgebend sein soll. Die unter » genannten Maaren dürfen jedoch in der Zeit von 1 bi« 4 Uhr Nachmittag« nicht verkauft werden. Nicht zulässig an Sonn- und Festtagen ist der Hansirhandel. 4) Von den Bestimmungen unter 3 gelten folgende Ausnahmen: ».Am 1. Weihnacht«-, Oster- und Pfingstfeiertag, am Charfreitag, an den Bußtagen und am Todtensestsonntag darf nur der Handel mit den unter 3» bezeichneten Waaren und die «eschäf tigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern hierbei zu der dort geordneten Zeit stattfinden. d. An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäfts betrieb in allen Berkanssftelle« — an Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, an dem in selbigen Hineinsallenden 4. Adventsonntage auch auf Straßen und Plätzen, und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in alle« HandelSge- werbe« während 9 Stunden und zwar in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 8 Uhr Nachmittags, für die unter 3» gedachte« Gewerbe überdies von 6 bi- 8 Uhr früh, allenthalben unter Ausschluß der Zeiten de« Gottesdienste«, gestattet. Eine Erweiterung der Geschäft«stunden für andere Sonn- und Festtage, an denen wegen außerordentlicher Anlässe an einzelnen Orten ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer Ver fügung der Polizeibehörde Vorbehalten. c. An allen Sonn- und Festtagen, auch an den unter » genannten Fest tagen, soll ferner der Verkauf von Brod «Nd Weitzer Väcker- waare durch die Bäcker und von Fleisch, Wnrstwaaren und Fett durch die Fleischer neben der unter 3» angegebenen Zeit auch von 4 bi« 7 Uhr ^Nachmittag«, der Verkauf von Mineralwässer« in Trinkhalle« unbeschränkt, jedoch mit Ausschluß der Zeit des Gottesdienste«, sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bei diesem Verkauf nachgelassen werden. Der Verkauf von regelmätzig erscheinenden Zeitungen und Extrablättern ist an Sonn- und Festtagen mir Ausnahme de« Charfreitag«, der Bußtage und de« Todtenfestsonntage« zwischen dem Vor- und Nachmittagsgottesdienste und nach beendigtem Nach- mittagSgotteSdienste gestattet. Gehilfen, Lehrlingen unb Arbeitern, welche in diesen Handels gewerben länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist eine Vier- undzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage zu ge währen. b) Auf die Gast- und Schankwirthschaftsgewerbe, die Berkehrsge- werbe und den Apothekenbettieb finden die Bestimmungen unter 3 keine Anwendung. Jndeß dürfen Gast- und Schankwirthe Waaren, deren Verkauf nur auf gewisse Zeit beschränkt ist, außerhalb dieser Zeit zwar an die in der Wirthschaft befindlichen Gäste adgeben, aber sonst nicht feilhalten oder verkaufen. 6) Friseure «nd Barbiere dürfen die Arbeiten ihres Gewerbe« auch in Zukunft nach den bisherigen Vorschriften ausüben, wenn sie aber zugleich öffentlichen Handel mit ihren Erzeugnissen und sonstigen Waaren betreiben, dürfen sie zu den Stunden, welche für den Verkauf solcher Waaren nicht all gemein freigelassen sind, die letzteren weder feilhalten noch verkaufen. 7) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, inso weit nicht die Strafbenimmungen in 8 11 de« Sächsischen Gesetzes, die Sonn-, Fest- und BußtagSseier betr., vom 10. September 1870 Anwendung leiden, nach 8 146» der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis z« 688 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg und Schwar zenberg, den 28. Juni 1892. Die Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg nnd die Stadträthe der vorbezeichneten Städte. Frhr. von Wirsing. »r. Kretzfchmar. »r. Körner. Zieger. Speck. von Woydt. Gareis. Die Lieferung de« auf die Zeit bi« Ende Juni 1893 hier zur Straßen beleuchtung erforderlichen Petroleums ist zu vergeben. Offerten sind bis zum 6. Juli 1892 einzureichen. Der Gcmeinderath zu Schönheide. Kokz-Versteigerung auf KundsHMer Staatsforstrevier. Im Gasthose zum Eisenhammer in Neidhardtsthal sollen Montag, den 11. Juli 1882, von Vorm. 8 Uhr an die in den Abtheilungen 3, 4, 6, 7, 9, 18, 19, 21, 22 Schlag, 23, 24, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 3b, 38, 39, 40, 41, 42, 47, 50, 51 Schlag, 55, 6l Schlag, 62 Schlag, 63, 64, 66 Schlag, 68, 69, 70, 71, 72 Schlag, 77, 78 und 79 352 weiche Stämme von 10—26 Ctm. Mittenstärke, 5428 , Klötzer , 13 -72 , Oberstärke, 3,5 Mtr. Länge, 4250 , Stangenklötztr , 8—12 „ , 3,5 und 4,o Mtr. Länge, 2150 . Derbstangen , 10—15 „ Unterstärke, 5 Rm. w. Nutzknüppel, sowie im Wöckek'schen Hafthofe zur Linde in Kundsyüöet Dienstag, den 12. Juli 1882, von Vorm. 8 Uhr an 91 Rm. weiche Brennscheite, 93 Rm. weiche Brennäste, 84 , . Brennknüppel, 14pu> Wellenhdt. weiche« Reisig und 8 , , Brennrinde, 67 Rm. weiche Stöcke unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Agü Korstrevierverwaltrmg Knndshübek «. Kgl. Iorstreutamt stiöeustock, Heger. am 27. Juni 1892. wolfframm. Hagesgefchichle. — Deutschland. Die Anstrengungen be stimmter Kreise, den russischem Staatspapieren die ihnen seiner Zeit vom Fürsten Bismarck entzogene Beleihungsfähigkeit bei der Reichsbank wieder zu gewShren, haben, wie e« zuverlässig heißt, an allen maßgebenden Stellen die entschiedenste Ablehnung erfahren. Eine Aufhebung de« BeleihungSverbote» ist für übersehbare Zeit nicht zu erwarten. Allseitig herrscht auch in Regierungskreisen die Ueberzeugung vor, daß die russischen StaatSpapirre am besten da bleiben, wo sie find, im Ausland, insbesondere in Frankreich. — Die Nachricht de« »Fränk. Cour.", daß ein Antrag der natiozzalliberalen Rathsherren, dem Für sten Bismarck das Ehrenbürgerrecht der Stadt München zu verleihen, abgelehnt worden sei, wird auf Grund einer Mittheilung de» ersten Bürger meister« Or. von Widenmaher von den »Münch. N. N." al« au» der Luft gegriffen bezeichnet. E» ist weder ein solcher Antrag gestellt, noch eine Verhand lung darüber gepflogen worden. — Weißenfels, 28. Juni. Der Kaiser stiftete