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Amts- Md Anzeigeblatt für den «»scheint , .e« e Abonnement -SLS- Se,lrk des Amtsgerichts Eibenstock ZA-WZ sertionspreis: die kleinsp. . . _ » ten, sowie bei allen Reichs- Z-l-io Pf und dessen Umgebung. P-stanstalten Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. —— »S. Jahr««»«. VS. Donnerstag, den 30. Juni 18SL. In das Musterregister ist eingetragen: Nr. 252, Firma <>'. <-i. I'uestissestne»-«!' in Schönheide, ein versiegeltes Packet, Serie IX', angeblich enthaltend: 48 Stück Zeichnungen und Proben von gestickten Besätzen, Fabrik-Nummern: 591, 592, 593, 595, 596, 597, 598, 60l, 602, 604, 606, 607, 609, 610, 6ll, 6l2, 613, 6l6, 617, 618, 619, 621, 622, 623, 625, 625 L, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 640, 641, 643, 644, 645, 646, 647, 648, 649, 650, Flächenerzeugnisse, Schutzfrist 3 Jahre, angemeidet am 27. Juni 1892, Vor mittag 8'/§ Ubr. Eibenstock, am 29. Juni 1892. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Bekanntmachung, die Sonn und Festtagsruhe im Handelsgcwcrbe betreffend. Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 28. März 1892 treten die Be stimmungen über die Sonntagsruhe in den 88 4 la, 55a und 105a flgde. der Gewerbeordnungs-Novelle vom l. Juni 1891 für das Handelsgewerbe (nicht auch für Fabriken, Werkstätten rc.) am 1. Juli 1892 in Kraft. Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird daher, soweit nöthig mit Ge nehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau für den Ver waltungsbezirk der Königl. Amtshauptmannschaft Schwarzen berg unter Zustimmung des Bezirksausschusses und für die Städte Aue, Eibenstock, Lötznitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg auf Grund getroffener Uebereinkunfl Folgendes bekannt gegeben beziehentlich be stimmt : 1) Als Handelsgewerbe gilt nickt nur der Groß- und Kleinhandel, sondern unter anderem auck der Geld- und Ercdithandel, die Leih- anftalten, der Zeitungsverlag, die sogenannten HülfSgcwerbe des Han dels rc., z. B. Spedition und Commission, das Gewerbe der Packer, Träger, Markthelfer und die Handelslager. Auch die Thätigkeit des in den Eontoren der Fabriken und Werkstätten rc. beschäftigten Personals fällt darunter. 2) Den Sonntagen stehen nach 8 105a der Gewerbe-Ordnung und 8 59 der Ausführungs-Verordnung vom 28. März 1892 folgende Festtage gleich: der Neujahrslag, I. Januar, das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, der Charfreitag, das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertags, das Fest der Himmelfahrt Christi, das Pfingstfest mit Einschluß des 2. Feiertags, das Reformationsfest, 31. Oktober und das Weihnachtsfest, 25. und 26. Dezember. 3) An Sonn- und Festtagen ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im HandclSgewerbe und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufs stellen nur zulässig a von 6 Uhr früh bis 1 Uhr Nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Verkauf von Brod und Weitzer Bäckerwaarc, von sonstigen Etz- und Materialwaaren, von Milch, sowie für den Kleinhandel mit Heizungs- und Belcuchtungsmatcrial, d von 11 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Zeit des etwaigen Nachmittagsgottesdienstes für alle übrige« Handelsgewerbe. Insoweit einzelne Gewerbtreibende außer den unter u genannten auch mit andern Waaren handeln, hat die Polizeibehörde ev. nach Gehör des Ge schäftsinhaber« zu bestimmen, ob für ihn die unter a oder die unter b ge ordnete Geschäftszeit maßgebend sein soll. Die unter u genannten Waaren dürfen jedoch in der Zeit von 1 bis 4 Uhr Nachmittags nicht verkauft werden. Nicht zulässig an Sonn- und Festtagen ist der Haufirhandel. 4) Don den Bestimmungen unter 3 gelten folgende Ausnahmen: a. Am l. Weihnacht«-, Oster- und Pfingstfeiertag, am Charfreitag, an den Bußtagen und am Todtenfestsonntag darf nur der Handel mit den unter 3« bezeichneten Waaren und die Beschäf tigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern hierbei zu der dort geordneten Zeit stattfinden. d. An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäfts betrieb in allen Verkaufsstellen — an Orten, an denen ein Christmarkt abgehalten wird, an dem in selbigen Hineinsallenden 4. Adventsonntage auch aus Straßen und Plätzen, und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Hanvclsgc- werben während 9 Stunden und zwar in der Zeit von 11 Uhr Vormittags bis 8 Uhr Nachmittags, für di« unter 3» gedachten Gewerbe überdies von 6 bis 9 Uhr früh, allenthalben unter Ausschluß der Zeilen des Gottesdienste», gestattet. Eine Erweiterung der Geschäftsstunden für andere Sonn- und Festtage, an denen wegen außerordentlicher Anlässe an einzelnen Orten ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer Ver fügung der Polizeibehörde Vorbehalten. c. An allen Sonn- und Festtagen, auch an den unter a genannten Fest tagen, soll ferner der Verkauf von Brod und Weitzer Bäcker- waare durch die Bäcker und von Fleisch, Wurstwaaren und Fett durch die Fleischer neben der unter 3u angegebenen Zeit auch von 4 bis 7 Uhr Nachmittags, der Verkauf von Mineralwässern in Trinkhallen unbeschränkt, jedoch mit Ausschluß der Zeit des Gottesdienstes sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bei diesem Verkauf nachgelassen werden. Der Verkauf von regelmätzig erscheinenden Zeitungen und Ertrablattcrn Ist an sonn- und Festtagen mil Ausnahme des Charfreikags, der Bußtage und des Todtenfestsonntages zwischen dem Vor- und NachmittagSgoltesdienste und nach beendigtem Nach- mittagSgoltcsdienste gestaltet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in diesen Handels gewerben länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist eine vier- undzwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage zu ge währen. 5) Aus die Gast- und Schankwirthschaftsgewcrbe, die Verkehrsgc- werbe und den Apothekenbctrieb finden die Bestimmungen unter 3 keine Anwendung. Jndeß dürfen Gast- und Schankwirthe Waaren, deren Verkauf nur auf gewisse Zeit beschränkt ist, außerhalb dieser Zeit zwar an die in der Wirtschaft befindlichen Gäste abgeben, aber sonst nicht fcilhalten oder verkaufen. 6) Friseure und Barbiere dürfen die Arbeiten ihres Gewerbes auch in Zukunft nach den bisherigen Vorschriften ausüben, wenn sie aber zugleich öffentlichen Handel mit ihren Erzeugnissen und sonstigen Waaren betreiben, dürfen sie zu den Stunden, welche für den Verkauf solcher Waaren nicht all gemein frcigelassen sind, die letzteren weder feilhalten noch verkaufen. 7) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, inso weit nicht die Strafbestimmungen in 8 >1 Les Sächsischen Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betr., vom 10. September 1870 Anwendung leiden, nach 8 146 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwar zenberg, den 28. Juni 1892. Dic Königliche Amtshauptmannschast Schwarzenberg nnd die Stadträthc der vorbezeichneten Städte. Frhr. von Wirsing. »>-. Kretzschmar. Körner. Zieger. Speck. Ni von Woydt. Garcis. B c k a n n t m a lh il ii z. Es wird hiermit nochmals an die Entrichtung des 2. Anlagentermines bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung erinnert. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß am 1. Juli der 2. Land- rententcrmin, die zweite Hälfte der Ortsschankgewerbesteuer und Vie Hundesteuer für solche Hunde, welche vom 2. Halbjahre an steuerpflichtig werden, fällig sind, und daß etwaige Reste nach Ablauf der festgesetzten Zahlungs fristen von 8 beziehentlich 14 Tagen gleichfalls zwangsweise eingezogen werten. Eibenstock, den 20. Juni 1892. Der Stadtrath. »i-. Köruer. Bg Bekanntmachung. Den zu unserem Verein zur Förderung christlicher Liebeswerke gehörigen lieben Gemeinden Eibenstock, Schönheide, Sosa, Carlsseld und Stützengrün wird andurch ergebens» mitgctheilt, daß unsere diesjährigen, von den zuständigen Behörden genehmigten Sammlungen von Liebesgaben vom 1. bis 20. Juli »- «. stattfinden werde». Unser Jahresfest wird in Earlsfeld für die Zwecke der Gustav-Adolf- Stiftung abgehalten und der dazu bestimmte Tag seiner Zeit bekannt gegeben werden. Da unser Verein die Zwecke der äutzeren und inneren Mission, der Gustav-Adolf-Stiftung und der Bibelverbreitung zu fördern bestimmt ist, so darf wohl der unterzeichnete Vorstand die Hoffnung hegen, daß seine er neut auszusprechende herzliche Bitte, die bevorstehenden Sammlungen durch Gaben der Liebe unterstützen zu wollen, wie bisher geneigte Herzen finden werde. Eibenstock, den 23. Juni 1892. Der Vorstand des Zweigvereins zur Förderung christ licher Liebcswcrlc: Böttrich, I»., Vorsitzender.