Volltext Seite (XML)
toch. mergau. oig Ganghofer ireklion. lN. ! Oktober IMS I Uhr vom rgergarten. »schlötzchenr starbietungeu. n Angehörige den. Amts- Wh AUUblatt für den Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Mmgebung .H? LLS Abonnement viertelj. I M. 2V Pf. einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage „Seifen blasen"' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Lklkgr.-Ädrcssc: Amtsblatt. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. Fernsprecher Ur. 210. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. —> 52. Jahrgang. ------ Sonnabend den 30. September mrat. u r n h a l l e. deln, chließend, in billigst fsägewerk irincnberg. Weil lluswahl: gestrickte iMs) IV!enl!e. ine, kauft so- nüvlitvl. hükck. gis flordstraße. lindern rrzmanrr. ter Irvr Maschine r«n«It. Der städtische Tierarzt Herr Amtstierarzt tzüntüsr ist vom 2. bis mit 21. Oktober 1905 beurlaubt. Die Vertretung in der wissenschaftlichen Fleischbeschau und Privatpraxis hat Herr Tierarzt Böhme in Schneeberg übernommen. Die normale Fleischbeschau erledigt Herr Fleischbeschauer Geier. Ttadtrat Eibenstock, den 28. September 1805. Hesse. M. Nr. 37 des ll. Nachtrags zur Schank- und Tanzstättenverbotsliste ist zu streichen Ttadtrat Eibenstock, am 28. September 1905. - Heste^ Die Räude ist unter dem Schafbestande des Fleischermeisters Lang hier ausgebrochen. Stadtrat Eibenstock, am 29. September 1905. Hesse. Die Verzeichnisse der in den Gemeinden Schönheide und Schönheiderhammer wohnhaften Personen, welche zu dem Schösfenamte und zu dem ttzeschworenenamte berufen werden können, werden vom 2. Mtoöer dieses Jahres av eine Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden und zwar das Verzeichnis sür Schönheide im Rathause daselbst, Zimmer Nr. 10, dasjenige für Schönheiderhammer an Exveditionsstelle des dastgen tSemeindevorstandrs. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Gesetzes-Bestimmungen wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Listen innerhalb deren Auslegezeit bei den Unterzeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können. Schönheide und Schönheiderhammer, den 26. September 1905. Die Gemeindevorslände daselbst. Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Zauuar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben: 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahreu wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aomtcr zur Folge haben kann: 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver fügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3> Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienst boten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: l> Minister; 2) Mit glieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einst weilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze >ederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5> richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizei liche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesege können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Vcrwaltungsbeamte bezeichne», welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworene» ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffen amte finden auch auf das Geschworcncnamt Anwendung. Auszug aus dem Gesetz vom 1. März 1871». 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2> der Prä sident des Landeskonsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staarsbahncn; 4> die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaflen ausgenommen sind. HolMstcherullg aus Sosaer Staatssorsirevier. Im „Ratskeller" in Aue Sonnabend, den 7. Oktober 190», von vorm. ' 9 Uhr an 1069 fichtene Stämme 11—15 om stark, 577 „ „ 16—31 „ „ Un Abt. II und 4 buchene Klötzer 23—39 „ „ l 41 (Durchforst- 33336 fichtene „ 7—15 „ „ (ungen), N, 18 bis 7115 „ „ 16—22 „ „144 (Einzelhölzer), 3506 „ „ 23- 50 „ „ ,' 62,s rm fichtene Äukknüppel, und im Gasthof „zur Lonne" in Losa Montag, den 9. Oktober 190», von vorm. ,9 Uhr an 5,s im buchene, 216,s rm fichtene Brennscheite, > 340 „ „ Ärennknüppel, sin obigen Abteil es „ , 11 „ Zacken, l ungen, 2 „ „ 757 „ Aelle, 1272 rm fichtene Stöcke in Abteilung 3l (Schlag). Spezielle Verzeichnisse der zu versteigernden Hölzer werden, soweit der Vorrat reicht, auf Verlangen von dem unterzeichneten Forstrcntamte abgegeben. Sofa und Eibenstock, am 27. September 1905. Kgl. Forstrcvicrvcrwaltung.Kgl. Forstrcntamt. Der Verein zur Förderung der christl. Licbeswcrke zu Eibenstock und Um gegend gedenkt Sonntag, den 8. Mtoöer 1905 sein Jahresfest als Fest für die innere Mission in der Kirche zu Hundshübel zu begehen. Der Festgottesdienst beginnt nachm. 2 Uhr. Herr Pastor Jacobi aus Leipzig hat sich bereit finden lassen, die Fcstpredigt zu halten. Bald nach dem Festgottesdienste findet eine Nach- und Generalversammlung im Wappler'schen Gasthofe statt, in welcher Mitteilungen aus dem Gebiete der christl. Liebeswcrke werden dargeboten werden. Zu dieser Festfeier ladet der unterzeichnete Verein alle, die ein Herz für die christl. Liebeswerke haben, herz lichst ein. Eibenstock, Carlsfeld, Hundshübel, Schönheide, Sosa und Stützen grün, den 30. September 1905. L» derzt. Vereinsvorstcher gis vermieten. lhalle. nrer sucht, binuuu. ine empfehlen «I, m Nr. 17. raum lcht. ngestr. 8. scheu st sofort. l. er t Nr. 1. s mieten er Expe- blg. Tagesgeschichte. — Deutschland. Der italienische Minister des Aeußern Tittoni traf am Donnerstag zum Besuche des Fürsten Bülow in Baden-Baden ein, um mit dem Reichskanzler Rücksprache über die politische Lage zu pflegen. Der Besuch zeigt, daß die alten freundschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Italien in ungcschwächter Kraft fortbestehen, und daß die italienische Regierung Wert darauf legt, sie zu erhalten, — Ueber den Stand der Dinge in Deulsch-Ostafrika liegt eine neue Meldung vor: Graf Gsetzen telegraphiert nämlich aus Daressalam, daß Nachrichten über eine weitere Ausbreitung des Aufstandes nicht vorliegen, und daß das Bezirksamt Lindi ein Abflauen der Bewegung melde. In den Matumbi-Bergen dauert der Kleinkrieg noch an, dagegen liefern im Bezirke Mohoro unterworfene Aufständische zahl reiche Gewehre ab. Langenburg scheint nicht unmittelbar ge fährdet, da Leutnant Klingharvt von dort mit 50 Mann auf Songea marschiert ist. Marinedetachements besetzen Li- wale, das Hinterland von Lindi, die Matumbi - Berge, Mohoro und Morogoro. — Oesterreich-Ungarn. Das österreichische Ab geordnetenhaus ist wieder zusainmengetrctcn. In der ersten Sitzung gab Ministerpräsident Freiherr von Gautsch eingehende Erklärungen ab, die sich teilweise auch auf das Verhältnis Oesterreichs zu Ungarn bezogen. Er betonte hier bei, daß er nach wie vor unbedingt an dem Grundsätze fest halte, sich nicht in die inneren Angelegenheiten Ungarns ein- zumischen, gleichwie er sich dagegen verwahren müsse, daß seitens Ungarns in die inneren Angelegenheiten Oesterreichs in irgend einer Weise cingegriffen würde. An die Erklärungen des Ministerpräsidenten schloß sich eine ausgedehnte Debatte. — Rußland. Die „Petersburger Telegraphen-Agen- tur" erfährt, daß unterm 21. d. M. die russischen Vertreter im Auslande in einem Rundschreiben die Anweisung erhalten haben, den Regierungen, bei denen sie beglaubigt sind, eine Einladung zum Zusammentritt einer zweiten Friedens konferenz im Haag zu übermitteln. Außerdem erhielten sie den Auftrag, für den Fall, daß die fremden Regierungen die russischen Vorschläge annähmcn, zu erklären, daß die Vorschläge der russischen Regierungen pch auf eine Konferenz richten werden, deren Arbeiten nach ihrer Auffassung einen streng praktischen Charakter haben müßten; sie müßten haupt sächlich oder sogar ausschließlich die ernsten Fragen behan deln, die sich während des letzten Krieges erhoben haben und deren unverzügliche Lösung erforderlich sei. — Frankreich, ör. Rosen und Revoil hatten am Donnerstag vormittag in Paris um 11 Uhr eine letzte Zu sammenkunft. Danach unterzeichneten Minister- Präsident Rouvier und BotfchafterFürst Ra tz o l i n das Marokko-Abkommen. Die Hauptpunkte des deutsch-französischen Einvernehmens in dieser Angelegen heit sind nach dem „Temps" folgende: Ohne der freien Ent schließung der Konferenz vorzugreifen, die allein befugt sein wird, die Lösung der Fragen fortzusetzen, verzeichnet das ausgearbeitete Programm mit Genauigkeit das Einvernehmen der beiden Regierungen über die Grundsätze der Reformpolitik, indem es, wie sichs gebührt, im Einzelnen darlegt, daß jene Politik und die Entscheidungen der Konferenz selbst keine Anwendung finden auf die an Algerien grenzenden Gebiets teile Marokkos, Was diese betrifft, gibt es für einen Ver mittler zwischen dem Sultan und Frankreich keinen Raum, Die Note stellt alsdann die genauen Bedingungen auf, unter denen das im August d, Js. verhandelte Geschäftsunter nehmen des Molenvaus in Tanger und die Zehnmillionen- Anleihe in den Rahmen des Gesamtwerts der Konferenz mit ausgenommen werden können, in Anbetracht dessen, daß diese beiden Geschäfte keinen Präzedenzfall bilden dürfen gegenüber den Grundsätzen des Abkommens vom 8, Juli d, I. Die neuzuerrichtende Staatsbank wird diese Operationen absorbieren. Algeciras wird dem Sultan und den Mächten als Sitz für die Konferenz vorgeschlagen werden. Die für notwendig er achteten polizeilichen und finanziellen Reformen werden durch die Konferenz mit Einstimmigkeit geregelt werden: die Maß regeln, die sie darüber beschließen wird, werden für eine be schränkte Zeitdauer festgesetzt werden. Diese Zeitdauer wird auf drei Jahre bemesfen sein. — England. Die „Times" bringt den authentischen Text des englisch-japanischen Abkommens. Damit erhalten wir die in den Reuterschen Telegrammen — vielleicht absichtlich — nicht gegebene Klarheit über den Artikel VI. Er lautet in wortgetreuer Uebersetzung: „Was den gegenwärtigen Krieg zwischen Japan und Rußland betrifft, so wird Großbritannien fortfahrcn, strikte Neutralität zu be wahren, bis eine andere Machte oder andere Mächte sich den Feindseligkeiten gegen Japan anschließen; in diesem Falle wird Großbritannien Japan zu Hilfe kommen, mit ihm den Krieg gemeinsam führen und in gegenseitigem Einvernehmen mit Japan Frieden schließen." — Dieser Artikel Hal also mit dem rusflsch-iapanischcn Fricdensschluß jede Bedeutung verloren. Für einen etwaigen künftigen Krieg zwischen Rußland und Japan wird ausschließlich gelten, was Artikel II bestimmt, nämlich: „Sollte infolge eines unprovoziertcn Angriffs oder einer feindlichen Handlung, wo immer sie entstehen mag. von feiten irgend einer Macht oder irgendwelcher Mächte eine der kontrahierenden Parteien in einen Krieg verwickelt werden zur Verteidigung ihrer territorialen Rechte oder der im Vorwort zu diesem Vertrag erwähnten Interessen, so wird der andere Kontrahent sofort seinem Verbündeten zu Hilfe kommen, mit ihm gemeinsam den Krieg führen und in gegenseitigem Einvernehmen Frieden schließen." — London, 28. September. Der „Standard" schreibt: Es ist eine mißverständliche Auffassung, wenn man anninunt.