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Amts- und Anzeigeblatt für den Erscheint e «bonnement «LZ--- «eM des Amtsgerichts Eidmstoik --ALM sertionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen ReichS- Z il-IO Pf und deffw Ztmgevung. P°stanst-lten Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »8. Jahr«»»«. 28. Donnerstag, den 5. Mörz 18S1. Gvkatz, das Zurrickffessungsverfayren der Weserviffen, Landwehr keule, ßrsahreserviffen und Landffurmpflichtigen öetr. Nach den Bestimmungen in 8 64 des ReichSmilitärgesetzeS vom 2. Mai 1874 in Verbindung mit ZZ 118,s, I20,s und 122 der Wehrordnung vom 22. No vember 1888 können aus Anlaß ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse siir den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres u. Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve, d. Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ersten Aufgebots, c. Mannschaften der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots, sowie in besonders dringenden Fällen auch Reservisten hinter die letzte Jahres- klasse der Landwehr zweiten Aufgebots, (I. Ersatz-Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Ersatz-Reserve, so wie in besonders dringenden Fällen Hinte? die letzte Jahresklasse der Landwehr zweiten Aufgebots und e. Landsturmpflichtige hinter die letzte JahrcSklasse ihres Aufgebots bez. hinter die letzte Jahresklasse des Landsturmes zweiten Aufgebots zurückgestellt werden. Zurückstellungen der fraglichen Art dürfen erfolgen, wenn a. ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, beziehungsweise seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu be trachten ist und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte, d. die Einberufung eine« Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgcben würde, c. in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung aus keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der Volkswirthschast für unalnveislich nothwendig erachtet wird. Etwaige Gesuche sind gemäß § I23,i der Wehrordnung bei dem Stadtrathe bez. Gemeindevorstande anzubringen, welcher dieselben zu prüfen und nach Maß gabe des Befundes darüber eine an den unterzeichneten Civilvorsitzenden 'der Ersatz-Commission einzureichende Nachweisung aufzustellen hat, aus welcher nicht nur die militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zu rückstellung bedingt werden kann. Zur Berathung und Entscheidung über die angebrachten Gesuche wird die unterzeichnete Königliche Ersatz-Commission im Anschlüsse an das Musterungs geschäft den 12. März von Vormittags 11 Uhr an im Rathhause zu Johanngeorgenstadt, den 16. März von Vormittags ',11 Uhr an im Bade Ottenstein in Schwarzenberg, den 18. März von Vormittags 11 Uhr an im Rathhause zu Lößnitz, den 20. März von Vormittags 11 Uhr an in der Eberwein'schen Restauration in Eibenstock, und den 24. März von Vormittags 11 Uhr an im Gasthofe zur Sonne in Schneeberg Sitzung halten. Die von der verstärkten Ersatz-Commission getroffene Entscheidung ist end- giltig, behält jedoch nur bis zum nächsten Zurückstellungstermine Giltigkeit. Gesuche um Zurückstellung im Augenblicke der Einberufung sind unzulässig. Schwarzenberg und Schneeberg, am 9. Februar 1891. Die Königliche Ersatz-Commission in den Aushebungs bezirken Schwarzenberg und Schneeberg. Der Civil-Vorsitzende. Der Militär-Vorsitzende. Frhr. v. Wirsing. Pretzsch, Major. St. Mit Rücksicht darauf, daß erfahrungsgemäß nicht selten Waldbrände in Folge des Tabakrauchens oder durch Anzünden von Feuer in Waldungen verursacht werden, nimmt die unterzeichnete Königliche Amtshaupt mannschaft Veranlassung darauf hinzuweisen, daß nach 8 368,s des Reichs strafgesetzbuchs das Anzünden von Feuern in Wäldern oder Haiden oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zn 14 Tagen, nach 8 309 desselben Gesetzbuchs aber derjenige, welcher durch Fahrlässigkeit Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt, mit Ge- fängnitz bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft wird. Schwarzenberg, am 2. März 1891. Königliche Amtshautztmannschast. Frhr. v. Wirsing. Leschr. Die Gemeinde Schönheide beabsichtigt, auf der Parzelle Nr. 866 des Flurbuchs, Fol. 855 des Grund- und Hypothekenbuchs für Schönheide eine Steinkohlengasanstalt zu errichten. Etwaige Einwendungen hiergegen, so weit sie nicht auf besonderen Privat- rechts-Tikeln beruhen, sind bei deren Verlust binuen 14 Tagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Schwarzenberg, am 2. März 189l. Königliche Amtshouptmannschnst. Frhr. v. Wirsing. E. Die in Gemäßheit von Art. II 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juli 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 245 flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise dcS Hauptmarktortes Zwickau im Monat Januar c. fest gesetzte und um Fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden rcsp. Quartierwirthen im Monat Februar an Militärpferde zur Verab reichung gelangende Marsch-Fourage beträgt: 8 M. 40 Pf. für 50 Ko. Hafer, 4 ,, 10 ,, ,, 50 ,, Heu und 3 „ 47 „ „ 50 „ Stroh. Schwarzenberg, am 2. März 1891. Königliche Amtshauptmannschsist. Frhr. v. Wirfing. St. Amtstag in Eidenstock. Montag, den 9. März wird der unterzeichnete Ephorus von Machmittags 2 bis 5 Mr im Rathhaussaale zu Eibenstock anwesend sein, um etwaige Anliegen von Geistlichen sowie von Gemeindegliedern der Umgegend persön lich entgegenzunehmen. Schneeberg, den 4. März 1891. Königliche Snpcrintcndcntur. I-ie. tiieol. Noth, 8. Das „eherne Lohngesrh". lil. " " ° ° Herr Liebknecht sagte in seinem Referat über das künftige Programm der Partei, indem er das Gothaer Programm Wort für Wort durchging, u. A. Folgen de-: „Statt des Wortes „ehernes Lohngesetz" muß ein präziseres gewählt werden. Das Wort ist von Lassalle in die Agitation geworfen worden. In Wirklichkeit giebt es aber ein ehernes Lohngesetz nicht." Diese Worte deS Diktators genügten der gehorsamen Herde! Seit 27 Jahren hatten ihr freilich die Führer vorgespiegelt, daß da« „eherne Lohngesctz" als Damoklesschwert über dem Dasein jedes Arbeiter- hänge und diesen hindere, jemals mehr zu erwerben, als er zu seiner und der Seinen bitterer LebenSnothdurst brauche, daß dieses Gesetz ein ausnahmsloses, unabwendbares, unerbitt liches Naturgesetz sei — und nun erklärt Liebknecht, dieses Gesetz existire nicht! Die gewissenlose Frivolität der Führer ist an die sem Beispiel am besten festzunageln! Wie viele Tausende von Arbeitern sind im Laufe dieses Men schenalters verzweifelt und mit Verwünschungen gegen Gott und die Menschheit gestorben und verdorben, weil sie ihren Führern glaubten, daß dieses erbarm ungslose Gesetz unerschütterlich die Welt beherrsche! Wie viele Hunderttausende sind durch diese Lüge zu erst der Sozialdemokratie zugetrieben und irre gemacht worden an ihrem Glauben und an ihrem Vaterland, mit unauslöschlichem Haß erfüllt worden gegen die Ordnung des Staate« und der Gesellschaft und gegen ihre Mitmenschen! Und nun das freche Bekenntnis: dieses sog. „eherne Lohngesetz" haben wir Euch bloS vorgeschwindelt, liebe Arbeiter, eS ist von uns nur „in die Agitation geworfen" worden, um Euch ein- zukangen — aber in Wahrheit besteht dieses Gesetz gar nicht! Doch so ehrlich spricht Herr Liebknecht nicht ein mal. Er redet durchaus nicht von seiner eigenen und der übrigen Führer Mitschuld an diesem seit Jahr zehnten verübten unverantwortlichen Betrug, er wälzt ihn wahrheitswidrig dem seit 26 Jahren todten Las salle zu. Er verschweigt wissentlich, daß nicht Lassalle, sondern Karl Marx, der unfehlbare Papst der Partei, der Vater dieses entstellten und erlogenen sog. „Gesetzes" ist und daß alle Nachbeter von Marx — bis zum Tage von Halle — der Partei dieses „eherne Lohngesetz" genau mit denselben verwerflichen Absichten vorgespiegelt haben, wie dessen Erfinder! Daß daS „eherne Lohngesctz" im Sinne von Marx und Lassalle und im Sinne des Gothaer Pro gramms in keinem modernen Kulturstaate der Welt