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Amts- Md Anzeigevlatt für den - MAZ Wrk des Amtsgerichts Eibenstock MM- serttonSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- Zeile io Pf und dessen Umgebung. P°st°nst-lt°n 15«. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. Sonnabend, den 20. Dezember 18SO. Die VcrsichcruitMflicht der mcdcrcn Kirchen md Schnldicntt. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, die JnvaliditätS- und Altersversicherung betr., wird besonders darauf hingewiesen, daß nach diesem Gesetze auch die für kirchliche und Schulzwecke gegen Gehalt oder Lohn beschäf tigten Personen, z. B. Küster, Glöckner, Hausmänner rc., deren Gehalt oder Lohn den Betrag von 2000 M. nicht übersteigt, versicherungspflichtig und daher von ihren Arbeitgebern insbesondere also von den Kirchen- und Schnlvor- ftänden rechtzeitig zur Versicherung anzumelden sind. Schwarzenberg, am 16. Dezember 1890. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. St. Die in Gemäßheit von Art. II 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21- Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 245 flg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des HauptmarktorteS Zwickau im Monat November 1890 fest gesetzte und um Fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirthen im Monat Dezember e. an Militärpferde zur Verabreichung gelangende Marschfourage beträgt: 8 M. 4V Pf. für 50 Ko. Safer, 4 ,, 20 „ „ 50 ,, Sen und 4 „ 20 „ „ 50 „ Stroh. Schwarzenberg, am 17. Dezember 1890. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. St. Bckanntmachnna. In den hiesigen Bäckereien gelangen folgende Backwaaren nach dem beigefügten Gewichte und zu dem angegebenen Preise zum Verkauf: Bei: Arode von 1'/, 1-8 (3 Pfund) Arode von 2'/, Icg (5 Pfund) i. Qualms. Qual. Arode von 3 (8 Pfund) Semmeln «u « PI. ,u » Ps.jj. 10 Ps. i.Qual. 2. Qual. Ptü> Pt». Pie. Pi.'. Pfg- Gr Gr Gr. Ernst Schmidt . . . 37 75 — 100 120 — Ernst Fiedler . . . — — — — 74 — lOO 100 — Hermann Siegel . . — — — — 75 70 95 120 — Robert Stöffel . . . — — — — 72 68 80 120 — Hulda verw. Gotdbach — — — — 75 70 90 110 — Richard Mar Clauß . — — — 50 67 60 — — — Herman» Lochmann . — — — — 75 — 100 — 250 Carl Slrner .... — — — — — 75 — 100 150 — Ernst Mützlig . . . — — — — 75 — 100 140 — Hermann Lchönfeldcr . — — — — 75 — — 120 250 Hermann Dörffrl . . — — — — 75 66 — 130 260 Ludwig Friedrich . . — — — — 75 73 75 90 — Emil Laumann . . . — — — — 75 — — 80 240 Solches wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Eibenstock, am 16. Dezember 1890. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. 15. össrnstichc Sitzung der Stadtverordneten Wonlag, den 22. Dezemö'er 1890, Abends '/«8 Ahr 4m Rathhaussaale. Der Stadtverordneten - Vorsteher. Richard Hertel. 1) Beschlußfassung wegen Wiederbesetzung des Bürgermeisteramtes, 2) DeSgl. wegen Gewährung einer Entschädigung an die Straßenarbeiter Hahn und Hutschenreuter für Hilfspolizeidienst. Ocffentlichc Sitzung der städtischen Collkgim Wonlag, den 22. Dezember 1890, Abends 8 WKr im Rathhaussaale. Der Stadtralh. Der Stadtverordneten-Worsteyer. Löscher, Bürgermstr. Richard Hertel. Berathung und Beschlußfassung über den Haushaltplan der Stadtkafse, Armenkasse, Schulkasse und Feuerlöschkasse auf das Jahr 1891, sowie Beschluß fassung wegen de» auf die Stadt Eibenstock entfallenden AntheilS der Anlagen der Kirchengemeinde Eibenstock. Bekanntiuuchnng. Von den Königlichen Forstrevierverwaltungen AuerSberg und Eibenstock sind die Waldarbeiter August Stemmler und Carl Rotzner Hierselbst mit dem Verkaufe von Christbäumen beauftragt worden. Der unterzeichnete Stadtrath bringt dies andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß anderen Personen der Verkauf und Vertrieb von Christbäumen in hiesiger Stadt nur dann gestattet ist, wenn sie sich über den Erwerb der Christbäume durch eine von einem Waldbesitzer ausgestellte und von der OrtSbehörde des letzteren beglaubigte Bescheinigung auSweisen können. Personen, welche ohne eine solche Bescheinigung Christbäume in hiesiger Stadt verkaufen und vertreiben, haben die Wegnahme der Bäume zu gewärtigen und werden, ungeachtet der sie etwa nach den bestehenden Gesetzen treffenden höheren Strafen, mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft. Eibenstock, den 13. Dezember 1890. Der Stodtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Bckanntniachnng. Die Expeditionen deö unterzeicbnetcn Stadtrathes werden am heiligen Abend, Mittwoch, den 24. dieses Monats bereits Mittags 12 Uhr ge schlossen. Eibenstock, am 17. Dezember 1890. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Bekanntmachung. Unter zu erhoffender Genehmigung der Königlichen Krcishauptmannschaft Zwickau haben die Städtischen Collegien beschlossen, die nach 8 10 der Verordnung vom 2. Mai 1890 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die JnvaliditätS- und Altersversicherung vom 2. Mai 1890 in Eibenstock der Gemeindebehörde zufallen den Obliegenheiten den Organen der beiden hier bestehenden Ortskrankenkassen zu übertragen, so daß mithin diese Obliegenheiten, nämlich die Ausstellung und der Umtausch von Quitlungökarten, sowie die Entwerthung der bei freiwilliger Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses verwendeten Marken, weiter die Ein ziehung der Beiträge und die Verwendung der Marken, insoweit sie Ver sicherte betreffen, welche bereits einer Orts- oder Betriebskranken- kaffe angehören, von den Organen dieser Kaffe, insoweit sie aber Versicherte betreffe«, welche einer solchen Kaffe nicht ange hören in folgender Weise von den Organen der beiden Orts krankenkassen zn erledigen sind: 1) rücksichilich der Handlungsgehilfen und Lehrlinge, der dem Maschinenstickerverein und der eingeschriebenen-Kaffe der Handschuhmacher angehöreudeu Mitglieder, der mit dem Stickereigcwerbe in Verbindung stehenden Hans- gewerbtreibenden, wie Ansschneider, Fädler, Tambouri- rerinnen, Stickerinnen und dergleichen, soweit sic nach dem Gesetz versichcrungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind von den Organen der Ortskrankenkasse für die Textilindustrie; 2) rücksichtlich der Dienstboten, Waschfrauen, Schneiderinnen, Handarbeiter und selbstständigen Gewerbtreibenden, welche nach dem Gesetz versicherungspflichtig oder berechtigt sind und nicht unter die Nr. 1 aufgcführten Personen fallen, von den Or ganen der Ortskrankenkasse für das Handwerk. Im Uebrigen wird noch bemerkt: Versicherungspflichtig sind: 1) alle Personen vom vollendeten 16. Lebensjahre ab, welche als Ar beiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, 2) Belriebsbeamte, sowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge, ausschließlich der i» Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger JahreSarbcitsverbienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht tritt für diejenigen Personen nicht ein, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustande« dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit wenigstens ein Drittel des für Eibenstock festgesetzten Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter (54 Pf. bei männlichen, 34 Pf. bei weiblichen Personen) für den Arbeitstag zu verdienen. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht al» eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung. Versicherungsberechtigt sind Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, sowie selbstständige Gewerbtreibenve, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerb- treibender beschäftigt werden (HauSgewerbtreibende). Hierbei werden unter Bezugnahme auf die 88 156 und 157 des Invalidi tät»- und Altersversicherungsgesetzes die Betheiligten wiederholt daran erinnert,