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Abonnement viertelt. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Be ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionSprei»: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Amts- und Anzeigeblatt für den Lyirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. .4° IS». Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. A«sr,«««. Dienstag, den 25. November L8S«. Mehrbietungstermin. Zur Versteigerung des zum Nachlasse der Li-Smatk» HVlIkvIinla« verehel. keiner geb. Unger in Eibenstock gehörigen HauSgrund- stückS, Fol. 174 des Grundbuchs, No. 184 des Brandkatasters für Eibenstock, auf welches ein Höchstgebot von 1020 M. erzielt worden ist, wird anderweiter Termin auf den 27. November 189tt, Vormittags 10 Uhr an unterzeichneter Amtsstelle anberaumt. Die VersteigerungSbevingungen sind aus dem am GerichtSbrete aushängen den Anschläge ersichtlich. Eibenstock, den 14. November 1890. Königliches Amtsgericht. I. V.: Porzig, Ass., H.-R. Infolge Anzeige vom 13. dieses MonatS sind heute auf Fvlium 205 des Handelsregisters für den Landbezirk die Firma üi-iist I in Carisfeld und als deren Inhaber Herr Fabrikant Lrnst l-ouis /irnolcl daselbst eingetragen worden. Eibenstock, am 18. November 1890. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Bekanntmachung. ES wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Entnahme Von Waste» aus den zur Rehmer Wasserleitung gehörigen in der Rehme und in der untern Stadt aufgestellten Ueberflurhydrantdruckständern zu andern als zu hauswirthschaftlichen Zwecken, insbesondere also zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verboten ist und daß Zuwiderhandlungen hiergegen mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. beziehentlich Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Eibenstock, den 19. November 1890. Der Stadtroth. Lösche», Bürgermeister. Die Invaliden und Altersversicherung wird, wie nun feststeht, mit dem kommenden 1. Januar in Kraft treten. Da die weitesten Kreise von diesem Gesetz betroffen werden, der Inhalt desselben aber doch kaum schon allgemein zum zweifellosen Ver- ständniß gelangt ist, so seien die hauptsächlichsten Be stimmungen hier nochmals übersichtlich zusammen gestellt. Versicherungspflichtig sind nach vollendetem 16. Lebensjahre: l) Personen (männlich oder weib lich), welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. 2) Betriebsbeamte sowie Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresverdienst an Lohn oder Ge halt aber 2000 Mark nicht übersteigt. 3) Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffs besatzung deutscher Seefahrzeuge. Personen, welche eine Altersrente beziehen, sind versicherungspflichtig, weil sie im Falle ihrer Erwerbs unfähigkeit Anspruch auf die höhere Invalidenrente haben. Nicht versicherungspflichtig sind Personen, welche in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande sind, mindestens ein Drittel deS TagelohnS gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen; ferner die Personen, welche eine Invalidenrente be ziehen. Versicherung« f ä h i g sind Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht bereits erwerbsunfähig sind. Sie können sich selbst, aber nur in der 2. Lohnklasse, ver sichern (durch Einkleben einer Marke von 28 Pf.). In gleicher Weise können Personen, welche aus dem Versicherungsverhältnisse ausscheiden (z. B. ein Hand lungsgehilfe, wenn dessen Gehalt von 1800 auf 2100 Mk. erhöht wird), dasselbe freiwillig (aber nur in der 2. Lohnklasse) fortsetzen. Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer Invaliden- bezw. Altersrente. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist. Ein nicht dauernd erwerbsun fähig Versicherter erhält Invalidenrente, nachdem er ein Jahr erwerbsunfähig gewesen, für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Altersrente erhält jeder Versicherte, welcher das 70. Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch auf eine Invaliden- oder Alters rente ist bedingt durch: 1) Zurücklegung der Warte zeit; 2) die Leistung von Beiträgen. Die Wartezeit beträgt für die Invalidenrente 5 BeitragSjahre, für die Altersrente 30 Beitragsjahre. Als BeitragSjahr gelten 47 Beitragswochen. Wenn Personen durch Krankheiten, welche eine Er werbsunfähigkeit von mehr al» sieben Tage zur Folge haben, verhindert sind, die Beiträge zu leisten, so werden diese Krankheitswochen al» Beitragswochen in Anrechnung gebracht. Bei Krankheiten, die länger als ein Jahr dauern, wird nur ein Jahr als Beitrags zeit gerechnet. Für Personen, welche behufs Erfüllung der Waffenpflicht in Friedens- oder Kriegszeiten zum Heere oder zur Marine eingezogen werden, gilt die Dienstzeit als Beitragszeit. Eine Invalidenrente kann entzogen werden, wenn eine Person nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig erscheint. Die Mittel zur Gewährung der Renten werden aufgebracht durch einen Zuschuß deS Reichs (von 50 Mk.) zu jeder Rente, durch die Beiträge der Arbeit geber und Versicherten zu gleichen Theilen. Zum Zwecke der Bemessung der Beiträge wer den vier Klassen gebildet nach dem Arbeitsverdienst von: 1. Klasse bis zu 350 Mk. einschließlich, 2. Klasse von mehr als 350 — 550 Mk., 3. Klasse von mehr als 550— 850 Mk., 4. Klasse von mehr als 850 Mk. Arbeitgeber und Versicherte können aber Überein kommen, einen höhern als den wirklichen Arbeitsver dienst zu Grunde zu legen. Die Invalidenrente steigt nach Beitragsjahren und beträgt nach 5 bis 50 Beitragsjahren für die 1. Klasse von 114 Mk. bis 157 Mk., 2. Klasse von 124 bis 251 Mk., 3. Klasse von l31 bi« 321 Mk., 4. Klasse von 140 bis 4l5 Mk. Die Altersrente beträgt für die 1. Klasse 106 Mk., die 2. Klasse 134 Mk., die 3. Klasse 162 Mk., die 4. Klasse 191 Mk. Die Renten werden durch die Postanstalten aus- gezahlt. Die Beiträge sind für die ersten 10 Jahre fest gesetzt für die 1. Klasse auf 14 Pf., für die 2. auf 20 Pf., für die 3. auf 24 Pf. und für die 4. Klasse auf 30 Pf. wöchentlich und sind von dem Arbeitgeber zu entrichten. Derselbe kann die Hälfte der Beiträge dem Arbeiter bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Ein kleben von Marken auf die Quittungskarte. Der Arbeitgeber ist bei Strafe verantwortlich für die Leist ung der Beiträge. Jede Quittungskarte hat Raum für 47 Marken (den Beitragswochen des Jahres entsprechend) und ist mit dem Namen des Versicherten versehen. Für jeden Arbeiter wird eine solche Karte durch die Be hörden unentgeltlich ausgestellt. Ist eine Quittungs karte ganz mit Marken ausgefüllt, so wird dieselbe gegen eine neue ausgetauscht und werden auf der neuen die bereits geleisteten Beiträge vermerkt. Jede Quittungskarte muß nach dem dritten Jahre umgetauscht werden, auch wenn sie nicht ganz mit Marken beklebt ist, und verliert im andern Fall ihre Gültigkeit. Für Arbeiter, welche nicht eine ganze Woche von dem Arbeitgeber beschäftigt werden (Putzfrauen, Wasch frauen), hat derjenige Arbeitgeber den Beitrag zu entrichten, welcher den Arbeiter zuerst in der Woche beschäftig». Die Beiträge können zur Hälfte zurückerstattet werden: 1) Weiblichen Personen, weiche eine Ehe ein gehen, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt sind, wenn für sie mindestens für fünf Beitragsjahre die Beiträge entrichtet sinv. 2) Wittwen oder Kindern von Versicherten. 3) Kindern unter 15 Jahren von verstorbenen weiblichen versicherten Personen, unter denselben Voraussetzungen. Die Bedingungen, welche das Gesetz an die Ab kürzung der Wartezeit knüpft, brauchen wohl hier nicht wiederholt zu werden, da dieselben durch die Bekanntmachungen der Behörden hinreichend erörtert sind. Wohl aber sei noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen, welche praktische Wichtigkeit die Beschaff ung der erforderlichen Nachweise besitzt. Hagesgeschichle. — Deutschland. Der „Reichs-Anz." schreibt: Unter der Ueberschrift „Für die Arbeiter mit der Feder" führte eine Berliner Zeitung unlängst aus, daß die neuere soziale Gesetzgebung nur die Handarbeiter in den Betrieben, aber nicht die Feder arbeiter in den Bnreaus berücksichtigt habe. Die zahlreichen Schreiber, Kanzlisten, Diätare, Bureau- Hülfsarbeiter, wären von allen Wohlthaten der Unfall- sowie der Jnvaliditäts- u. Altersversicherung ausgeschlossen. Demgegenüber verdient hervorgehoben zu werden, daß zu den nach Z 1 deS Gesetzes, be treffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, der Versicherungspflicht unterliegenden Personen alle Ar beiter u. Gehülfen im weitesten Sinne gehören, u. A. also auch die Lohnschreiber der Rechtsanwälte, Pri vatschreiber von Beamten (Landräthen, Bürgermeistern). Auch die Kanzlei-Hülfskräfte der Behörden unterliegen der Versichcrungspflicht, soweit sie nicht als Beamte des Reichs und der Bundesstaaten, oder als mit Pensionsberechtigung angestcllte Beamte von Kom- munalverbänden wegen ihrer anderweiten Versorgung davon ausgenommen sind. — Was aber die Unfall versicherung betrifft, so hat dieselbe Gefahren zum Gegenstände, die den Arbeiter mit der Feder kaum jemals bedrohen können. Die von den Betriebs unfällen wohl zu unterscheidenden Unfälle des ge wöhnlichen Lebens, denen die Arbeiter und Gehülfen in BureauS und Schreibstuben ausgesetzt sind, werden auch bei den in gewerblichen Betrieben beschäftigten Handarbeitern durch die Unfallversicherung nicht ge deckt. Uebrigens gewährt bei allen Unfällen, für welche die Unfallversicherung nicht eintritt, die Jn validitäts- und Altersversicherung eine Fürsorge. Die Auffassung, daß die neuere soziale Gesetzgebung die Arbeiter mit der Feder nicht gleichmäßig mit den Handarbeitern berücksichtige, ist hiernach nicht ge rechtfertigt. — Die deutsch-österreichischen Verhand lungen über den neuen Handelsvertrag dürften nach dem Wechsel im preuß. Landwirthschaftsministcrium nun besser in Fluß kommen. Die ReichSrcgicrung