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Amts- und Auzeigeblatt für den -MA- ticzirk des Lmtsgmchls Libenjlick sertionSprei«: die kleinsp. - Ze»- io Pf - und dessen Umgebung. Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Unterhaltbl.) in der Expedition, bei unfern Be ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. Aa-r«««». — Dienstag, den 28. Oktober 18SO. Alters- und Jnvaliditätsversicherung betr. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, die JnvaliditätS- und Altersversicherung betr. vom 22. Juni 1889 wird bez. unter Verweisung auf die bereits ergangenen Verfügungen Nachstehendes besonders hervorgehoben: 1. Nach den Vorschriften der §8 9 und 10 der Sächs. Ausführungsverordnung zum Reichsgesetze haben die Gemeindebehörden für diejenigen nach Maß gabe dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen, welche einer OrtS-, Be triebs-, JnnungS-, Bau- oder Knappschaftskrankenkasse beziehentlich der Gemeinde krankenversicherung nicht angehören, die Einhebung der Versicherungsbeiträge, die Ausstellung und den Umtausch der Quittungskarten zu bewirken, sowie die An- und Abmeldung der Betreffenden entgegenzunehmen. Die Gemeindebehörden sind jedoch ermächtigt, diese Obliegenheiten einer anderen Stelle, insbesondere der Verwaltung der Ortskrankenkasse oder der den Gemeinde- bez. Gutsbezirk mit umfassenden Gemeindekrankenversicherung mit deren Einverständniß zu über tragen. Die Gemcinderäthe haben sich daher alsbald darüber schlüssig zu machen, ob sie die fraglichen Geschäfte in dem gedachten Umfange selbst besorgen oder der Ortskrankenkasse bez. Gemeindekrankenversicherung überweisen wollen, letzteren Falles sich mit dem Vorstande der betreffenden Kasse ins Einvernehmen zu setzen, den gefaßten Beschluß aber und das Ergebniß der mit der Kassenverwaltung gepflogenen Verhandlung dergestalt zu beschleunigen und anher anzuzeigen, daß bei der bis zum 15. November 1890 zu bewirkenden Bedarfsanzeige (siehe Er laß v. 24/9. 90) darauf Rücksicht genommen werden kann. 2. Die Arbeitgeber haben nach den Vorschriften in 8 112 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Absatz des Reichsgesetzes v. 22. Juni 1889 und 8 11 der Ausführungs verordnung vom 2. Mai 1890 jede unter das Gesetz fallende, von ihnen be schäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden, die Gemeindebehörden dagegen Form und Inhalt der Meldung, sowie die Meldestelle bez. nach Gehör der be- theiligten Ortskrankenkasse zu bestimmen (811 Abs. 2 der A. V. O. u. ket. II I). 2 der Verordnung v. 3. Septbr. l. IS.), das Ergebniß aber in der vorge schriebenen und sonst zweckentsprechend erscheinenden Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen. Formulare zu Meldungen, welche gleichzeitig gültig für An- und Ab meldung zur Ortskrankenkasse bez. Gemeindekrankenversicherung sind, können durch die Canzlei der unterzeichneten Behörde bezogen werden. 3. Anspruch auf Gewährung der Alters- und Invalidenrente erlangen beim Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Arbeiter, Dienst boten, Betriebsbeamte, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Hand lungsgehilfen, welche gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, Lehrlinge, Handlungsgehilfen und Betriebsbeamte mit der in 8 2 Abs. 2 des Gesetzes ausgesprochenen Beschränkung. Das Recht auf Invalidenrente hängt für den Versicherten nicht, wie vielfach irrig angenommen wird, von der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze ab. 4. Von wesentlichem Interesse ist für die Versicherten die Erlangung der in 88 156 bis 161 des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1889 nachgelasstnen Vor theile bez. der daselbst erwähnten Nachweise zur Begründung des Anspruches auf Invaliden- und Altersrente. ES wird wiederholt dringend angerathen, sich diese Bescheinigungen zu verschaffen. Wenn dies seither nur selten geschehen, so er geht an alle Arbeitgeber im Interesse der Arbeitnehmer die Aufforderung, so wie dies schon von einigen Seiten in dankenSwerther Weise geschehen, diese Be scheinigung unaufgefordert den Berechtigten zustellig zu machen und be glaubigen zu lassen. 5. Obschon der muthmaßliche Zeitpunkt des Inkrafttretens de« Gesetzes nahe bevorsteht, scheinen doch die Bestimmungen des Gesetzes in den betheiligten Kreisen noch wenig bekannt zu sein. Die Ortsbehörden, wie die Vorstände der Krankenkassen werden daher noch mals ersucht, auch ihrerseits Alle» zu thun, was dem Gesetze Eingang zu ver schaffen geeignet ist, man steht nicht an, zu diesem Zwecke eine Schrift von I)r. Otto Stegmann in Berlin, welche- das WissenSwertheste enthält, zur Ver teilung in den Gemeinden und Arbeiterkreisen zu empfehlen; dieselbe kann bei dem Bezüge von 100 Exemplaren für 10 Pfg. pro Stück durch die Canzlei der unterzeichneten Behörde bestellt werden; den Ortsbehörden und Krankenkassen wird dagegen zum eigenen Gebrauche die ausführlichere Schrift von Bürger meister I)r. Böhme in Freiberg (Buchhandlung von Craz L Gerlach) empfohlen. Schwarzenberg, am 24. October 1890. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. Für die durch Hochwasser im Elbthale Geschädigten sind in Folge der un- term 16. vorigen Monat« erlassenen Aufforderung bisher eingegangen: 50 M. von Herrn Fabrikbesitzer Kircheis, Ritter -c. zu Klösterlein, 3 M. von sserrn ArchidiakonuS Gareis in Schwarzenberg, 100 M. von I)r. Geitners Argentanfabrik, F. A. Lange in Aucrhammer, 106 M. 30 Pf. Ertrag einer Sammlung in Lauter, 60 M. Ertrag einer dergl. in Obcrstützengrün; in 8s.: 319 M. 30 Pf., wofür herzlich gedankt wird. Zur Annahme weiterer Unterstützungsbeiträge ist die unterzeichnete König liche Amtshauptmannschast bereit. Schwarzenberg, am 24. Oktober 1890. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. Nachdem von der vorigen Ständeversammlung die Erbauung einer schmal spurigen Eisenbahn von Saupersdorf nach Wilzschhaus genehmigt worden ist, hat das Königliche Finanzministerium die Anfertigung der speziellen Vorarbeiten für die gedachte Bahnlinie angcorvnet. Von dieser Bahnlinie werden die Fluren Oberstützengrün, Staats forstrevier Schönheide, Neuheide, Schönheide und Schönheider- harnnrer betroffen. Die betheiligten Grundstücksbesitzer werden hiervon mit dem Bedeuten in Kenntniß gesetzt, diese Vorarbeiten in keiner Weise zu hindern, dieselben viel mehr dem damit beauftragten Personale zu gestatten, auch an den aufzustellenden Signalstangen, JalonS, Richtungs- und Absteckungspfählen, welche voraussichtlich längere Zeit unversehrt werden stehen bleiben müssen, sich nicht zu vergreifen. Schwarzenberg, am 25. Oktober 1890. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. C. Auf Folium 149 des Handelsregisters für den Landbezirk, die Firma O. <4 »rvl8vknel«Ivr in Wolfsgrün betreffend, ist heute verlautbart wor den, daß Herr Christian Hottkieö Aretschneider in Wolfs grün aus der Firma ausgeschieden und dafür Herr Kurt Uruuo ZLrctschncider daselbst eingetreten ist. Eibenstock, am 24. Oktober 1890. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Bekanntmachung. Die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau hat für den hiesigen Ver waltungsbezirk ven durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst der land- und forst- wirthschaftlichen Arbeiter für den in 8 22 Absatz 2 Ziffer 1 des Jnvaliditäts- und AlterSversicherungSgefetzeS vom 22. Juni 1889 bestimmten Zweck auf 450 M. — Pf. für erwachsene männliche Arbeiter, 300 ,, — ,, für erwachsene weibliche Arbeiter festgesetzt. Eibenstock, am 24. Oktober 1890. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Wsch. Wagen. Daran schlossen sich die Studentenschaft der fünf Berliner Hochschulen in vollem Wich«. Als zweite Gruppe folgten Schützen und Sänger; weitere Gruppen bildeten dir Bürgervereine der sechs Ber liner Wahlkreise, die Arbeiterschaften einer Anzahl großer Fabriken u. s. w., ferner Radfahrer und die Sanitätskolonne. Dann kam eine farbenprächtige Abtheilung, die Künstler in historischen u. Phantasie kostümen, mit dem Wagen de» Siegesgöttin. Dieser Theil bildete den Glanzpunkt de« Zuges. Den Schluß machten die Innungen mit ihren Fahnen u. Emblemen. Als da» Comitee am Generalstabsgebäude angelangt war, brachte der Vorsitzende ein jubelnd aufgenom- menc« Hoch aus den Grafen Moltke au«, in das die Hagesgeschichle. — Deutschland. Bezüglich der künftigen staats rechtlichen Gestaltung der Verhältnisse Helgoland erfahren wir, daß die Regelung in dem Sinne erfolgen dürste, daß die Insel selbst an Preußen und zwar an die Provinz Schleswig-Holstein angegliedert werden, der Hafen aber zum ReichS-KriegShafen erklärt und dementsprechend ausgerüstet werden dürfte. Festungs bauten sollen nicht in Aussicht genommen sein. Im Helgoländer Oberlande wird eine Küstenbatterie auf gestellt und der Hafen in die Gewalt der Marine gegeben werden. Dem nächsten preußischen Landtage dürften nach den Vertagungsferien diesbezügliche Vorlagen zugehen. — Berlin, 25. October. Die ersten Geburts tagsgeschenke für Graf Moltke sind bereits ein getroffen. DaS kostbarste derselben ist oaS des Königs von Sachsen, eine wundervolle Vase aus Meißner Porzellan, welche en rsiiek da» Bild de« König« und darunter, seitlich gelegen, da« sächsische Wappen zeigt, worüber ein Engel die Krone hält. Der große Fackel zug, der heute Abend zu Ehren Moltke'» stattfand, gestaltete sich zu einer imposanten, in diesem Maßstabe kaum noch dagewesenen Kundgebung. Den Zug er öffneten ein Herold, Fanfarenbläser u. Paukenschläger, dann folgte der Ausschuß, theil- zu Pferde, theil» zu