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ite istMilde Zriedrich lhLndler m Bür- !. ISS) ?ier Nr. fkiedrich August Schnei» T. alt. in Neu- 1 J.25 50«iIo I olz früh- lhof »va- röß- en rd zen, ruft chn. Ab. ?,00 z.»9 j,5S >,0« >.27 1,45 >,IO U« >.27 >.3» .4» FS FS lb. 15 34 04 31 07 15 l5 >5 >1 !5 I. ck 4 4 5 1 r Amts- und Anzeigeblatt für den MZ- Loirk des Amtsgerichts LibeHock ZWZ sertionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- »u w« und dessen Umgebung. .N «». Beramwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »7. Zahrgaug. Donnerstag, den 14. August L8«V. Bekanntmachung. Nachdem Seine Majestät der König laut Allerhöchsten Beschlusses vom 20. März 1874 geruht haben, ein Erinnerungskreu; für die Theilnahme an dem Feldzuge 1849 in Holstein zu stiften, wollen Allerhöchstdieselben in Allergnädig ster Berücksichtigung mehrfach ausgesprochener Wünsche nunmehr die Stiftung von Erinnerungskreuzen verfügen: 1) für Diejenigen, welche, ohne am Feldzuge 1849 in Holstein bethei- ligt gewesen zu sein, während der Dauer desselben im aktiven Dienste gestanden haben und 2) für Diejenigen, welche nachweisbar in den Jahren 1863/64 an der Bundes-Exekution in Holstein Theil genommen haben. Diese Erinnerungszeichen bestehen aus broncenen Kreuzen, deren von Lor beer- und Eichenkränzen unwundene Mittelschilder auf der Vorderseite den Aller höchsten Namenszug und auf der Rückseite die Jahreszahl 1849 bezw. 1863/64 zeigen. Dieselben werden an einem gelben, blau geränderten Bande und zwar nach den inländischen Erinnerungskreuzen getragen. Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch auf diese Erinnerungskreuze Anwendung. Die der Armee nicht mehr angehörigen, zum Empfange dieser Erinnerungs kreuze Berechtigten, werden hierdurch aufgcfordert, ihre Ansprüche geltend zu machen, und zwar 1) alle Diejenigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb Sachsens haben, unmittelbar bei dem unterzeichneten Kriegs-Ministerium, 2) alle Uebrigen, unter Beifügung der Militär-Papiere und eines obrig keitlichen Führungs-Zeugnisses, bei demjenigen Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie aufhältlich sind. Dresden, den 8. August 1890. Kriegs-Ministerium. v. Fabrik«. Zscherp. Die Inhaber der Firma Gart Edler von Huerfurlh in Schönheiderhammer beabsichtigen in ihrem, in Schönheider Flur gelegenen Eisenhüttenwerk auf Parzelle 1127 einen SRlpOl-OLvl» — ?at6nt Ü6ri)6rt2 — zu errichten. Etwaige Einwendungen hiergegen, soweit dieselben nicht auf besonderen Privatrechtstiteln beruhen, sind bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Er scheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Schwarzenberg, am 11. August 1890. Königliche Amtshauptlmmischast. In Stellvertretung: Stadler, Bez.-Ass. St. Die Lieferung von 45 Rmtr. w. Scheitholz und 45 „ „ Rollholz franco AmtShof hier soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Schriftliche Offerten hierauf sind bis zum 23. August d. I. anher einzureichen. Eibenstock, am 11. August 1890. Das Königliche Amtsgericht. I. V.: Porzig, Aff. 3,; Meter lang, Hoh-Versteigerung auf Schönheider Staatsforstrevier. Im Hotel zum Rathskeller in Schönheide kommen Dienstag, den IS. August 18S0, von Bormittags 9 Uhr an die in den Abtheilungen: 13, 18, 38, 44 und 68 aufbereileten und zwar: 886 Stück weiche Stämme von 10—15 Centimeter Mittenstärke, 699 . . , , 16-19 154 ' , , , 20-22 51 , , . , 23-26 83 . „ Klötzer „13—15 „ Oberstärke, > 146 , . . . 16-22 85 , , , . 23—29 , . > 12 , „ , . 30-38 , . i 999 , „Stangenklötzer,, 8—12 „ „ - 10 Stück weiche Derbstangen von 8 Centimeter Unterstärke, 56 , , ... 10-12 67 „ . . . 13-15 und ebendaselbst Mittwoch, den 20. August 1890, von Vormittags 9 Uhr an die in den obengenannten Abtheilungen aufbereiteten »rennüölLer, alS: 13 Raummeter weiche Brennscheite, 23 „ Brennknllppel, 4 , „ Aeste, 697 „ weiches Streureisig, 1,ro Wellenhundert weiches Reisig und 509 Raummeter weiche Stöcke einzeln und partieenweise gegen sofortige Bezahlung in kassenmätzigen Münzsorten und unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu gebenden Bedingungen meistbietend zur Versteigerung. Kreditüberschreitungen sind «nzulässtg. Holzkaufgelder können von Vormittags '/,9 Uhr an berichtigt werden. Auskunft ertheilt der unterzeichnete Oberförster. Königliche Forstreviervemaltung Schönheide und König liches Forstrcntamt Eibenstock, Franckk. am 11. August 1890. Wolfframu». Bekalllltllinchllng. Alle Bauten, welche der baupolizeilichen Genehmigung unterliegen, dürfen erst in Benutzung genommen werden, nachdem die in Z 6 des Baugesetzes vom 6. Juli 1863 angeorvnete Schlußrcvision stattgefunden hat und auf Grund der selben die Erlaubniß zur Ingebrauchnahme ertheilt worden ist. Unter Hinweis auf vorstehende bisher unbeachtet gebliebene gesetzliche Vor schrift, ist zugleich im Interesse der Bauherrn, der Abmiethcr, sowie im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege überhaupt, beschlossen worden, daß die Erlaub niß zur Ingebrauchnahme aller in neuen Gebäuden oder Geschossen befindlichen Wohn-, Arbeit«-, Schlaf- oder Versammlungsräume von heute ab erst dann ertheilt werden soll, wenn die angestellte Revision die vollständige Aus trocknung der betreffenden Räume ergeben haben wird. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden außer der sofort igen Räumung der betr. Wohnungen rc. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark bez. entsprechender Haft bestraft werden. Eibenstock, den 6. August 1890. Der Stadtrath. I. V : C-M.-Rath Hirschbcrg. Wsch. B c l a ini t m a ch n ii g. Nach 8 3 des Gesetzes vom 10. September 1870, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend, ist an Sonn-, Fest- und Bußtagen jeder öffentliche Handel auf Straßen und öffentlichen Plätzen, in Kaufs- und Gewcrbsläden, mit Ausnahme des Verkaufes von Arzneimitteln, Brod und weißer Bäckerwaare, während der Gottesdienststunden untersagt, insbesondere sind auch Vie Schau fenster geschlossen zu hatten und zwar so, daß von außen die Verkaussgegenstände nicht sichtbar sind. Da nun die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß namentlich die letztere Bestimmung gar nicht beachtet wird, so bringen wir dieselbe hierdurch in Er innerung mit dem Bemerken, daß etwaige Zuwiderhandlung, mit Geldstrafe bis zu >50 Mark beziehentlich mit entsprechender Haftstrafe geahndet werden wird. Eibenstock, den 11. August 1890. Der Stadtrath. I. B.: Hirschb-rg. Wsch. Bekannt machimz. Es ist mehrfach die Wahrnehmung zu machen gewesen, daß in letzterer Zeit die vorgekommenen WohnungSveränderungcn nicht zur Anzeige gebracht worden sind. Da nun in allernächster Zeit eine allgemeine Revision deS gcsammten Meldewesens stattfinden wird, so nimmt der unterzeichnete Stadtrath hiermit Veranlassung, sämmtliche Einwohner auf Vas Regulativ, Vie polizeiliche An- «uv Abmeldung der Einwohner und Fremde« in der Stadt Eibenstock betr., vom 8. November 1883, mit dem Bemerken auf merksam zu machen, daß nach diesem Regulativ jede Veränderung in den Auf enthalteverhältnissen eines Einwohner« — Anzug, Fortzug, Umzug — zu Ver meidung einer Geldstrafe bis zu 10 Mark bez. entsprechender Haftstrafe binnen drei Tagen an Rathsstelle anzuzeigen ist. Sofern vorgekommene Veränderungen in den AufcnthaltSverhältnissen noch nicht zur Anzeige gekommen sein sollten, werden die Meldepflichtigen hiermit