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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk -es Amtsgerichts Eibenstock und dessen Amgekung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreiS: die kleinsp. Zeile 10 Pf. Abonnement viertelst 1 M. 20 Pf. (incl. Jllustr. Ilnterhaltbl.) in der Expedition, bei nnsern Bo ten, sowie bei allen Reichs- Postanstalten. M SS 1888. Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. ZS. Zayrgang. Dienstag, den 14. August Bekanntmachung. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern unterm 21. Juli 1888 die nachstehend abgedruckte und mit dem 1. September dieses Jahres in Kraft tretende Verordnung, Matzregeln zum Schutze gegen die Trichinenkrankheit bei den Menschen betreffend, erlassen hat, wird das für Eibenstock bestehende Regulativ vom 21. 'November 1883, die obligatorische Trichinenschau betr., mit dem gleichen Tage außer Wirksamkeit gesetzt und zugleich auf die laut 8 4 und 5 der Ministerial-Verorvnung erforderliche Führung von Schlacht- beziehendlich Fleischbüchern mit dem Bemerken hingewiesen, daß vor schriftsmäßige Exemplare dieser Bücher bei dem unterzeichneten Stadtrath gegen Erlegung des Selbstkostenpreises zu haben sind. Die an den Trichinenschauer zu entrichtenden Gebühren sind von dem unter zeichneten Stadtrath aus den Minimalsatz in 8 9 der mehrerwähnten Verord nung und zwar: a. für ein Schwein auf 1 Mk. — Pf. und st. für eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst auf — Mark 50 Pf. festgesetzt worden. Eibenstock, den 13. August 1888. Der Stadtrnth. In Vertretung: Com.-Rath Hirschbcrg. Kl. Verordnung, Matzregcln zum Schutze gegen die Trichincnkrankheit bei den Menschen betr.; vom 21. Juli 1 8 8 8. Mit Allerhöchster Genehmigung und zu Erledigung hieraus gerichteter ständ ischer Anträge verordnet das Ministerium des Innern, was folgt: 8 1. Hinkünftig sind alle Schweine, welche mit der Bestimmung zur Nahr ung des Menschen geschlachtet werden, durch einen hierzu obrigkeitlich verpflich teten Sachverständigen auf Trichinen mikroskopisch zu untersuchen und es dürfen die genießbaren Theile nicht eher zur menschlichen Nahrung dargeboten werde», als bis diese Untersuchung mit dem Ergebnisse staltgefunden hat, daß in dem Schweine, von dem sie herrühren, Trichinen nicht gefunden wurden. 8 2. Eingeführtcs rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch (Schinken, Wurst re.) darf weder feilgebotcn, noch zur menschlichen Nahrung verabreicht oder überlassen werden, bevor es gleichfalls durch verpflichtete Trichinenschauer mit dem in 8 1 gedachten Ergebnisse untersucht oder der Nachweis erbracht ist, daß dies bereits-an einem anderen Orte innerhalb des Deutschen Reiches geschehen oder daß an dem Bezugsorte ebenfalls der Zwang zur Trichinenschau besteht. 8 3. Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon vor dem Schlachten, wer rohes oder verarbeitetes Schweinefleisch ohne den am Schluffe von 8 2 gedachten 'Nachweis einführt, hat davon vor dem Verkaufe dem ver pflichteten Trichinenschauer Anzeige zu machen. 8 4. Alle Gcwerbtrcibcndcn, welche Schweine znm Zwecke des Verkaufs des Fleisches schlachten oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen be zeichnetes Schlachtbuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern, sowie unter Beifügung der dasselbe Schlachtstück betreffenden Nummern des von dem Trichinenschaner zu führenden Schaubuches а) die geschlachteten Schweine einzeln aufzusühren, l>) der Tag, an welchem die Schweine geschlachtet worden, c) die 'Nummern der betreffenden Schlachtsteucrschcine, б) der Tag, an welchem die mikroskopische Untersuchung durch den Tri chinenschauer stattfand, v) der 'Name des Trichincnschauers, t) das Ergebniß der Untersuchung mit der Bezeichnung „Trichinen nicht nachgewiesen" oder „trichinenbaltig" einzutragcn sind. Die Eintragung der Nummern des Schlachtbuches und die Ausfüllung der Spalten unter (I, v und k hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. Diese Schlachtbücher sind den Aufsichtsbeamtcn (vergl. 8 13) auf deren Verlangen unweigerlich vorzulegen. Personen, welche nicht gewerbsmäßig oder nicht zum Zwecke eines Gewerbe betriebes (Gast- und Schankwirthschaft) Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind nicht verpflichtet, ein Schlachtbuch zu führen. Sie erhalten über das Er gebniß der Untersuchung besondere, vom Trichinenschaner ausgestellte Befund scheine, die sie mindestens drei Monate aufzubewahren und auf Verlangen den Ueberwachungsbeamten vorzulegen haben. 8 5. Wer eingesührte Schwcinefleischwaaren feilbietct, hat ein mit seinem Namen bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welches die empfangenen Send ungen, soweit möglich nach den einzelnen Waarcn-Gattungen und Stücken, unter fortlaufender 'Nummer aufzuführen sind. Außerdem sind in besonderen Spalten anzugeben a) das Gewicht jeder einzelnen Post, d) die Bezugsquelle, e) in welcher Weise den Bestimmungen in 8 2 dieser Verordnung ent sprochen ist. Ist die Untersuchung des verpflichteten Trichincnschauers am Vcrkaufsorte geschehen, so muß das Zeugniß über das Untersuchungsergebniß vom Trichinen schauer selbst eingetragen werden. Vom Letzteren sind die untersuchten Gegenstände, wenn bei der Untersuch ung darin Trichinen nicht gefunden worden sind, mittelst Brennstcmpels oder Farbenstempels oder Plombe zu kennzeichnen. Das Fleischbuch ist den Aussichtsbcamten auf deren Verlangen jederzeit vorzulcgen. 8 6. Sämmtliche Gemeindebehörden (Stadträthe und Gemeindcvorstände) haben dafür besorgt zu sein, daß für den Bereich der betreffenden Gemeinde verpflichtete Trichinenschaner in ausreichender Zahl vorhanden sind, um dem Bedürfnisse genügen zu können. Die bestellten Sachverständigen dienen zugleich mit für die benachbarten exemten Grundstücke. Für mehrere kleinere Gemeinden kann ein gemeinschaftlicher Trichinenschauer bestellt werden. 8 7. Die Verpflichtung der Trichinenschauer erfolgt durch die Amtshaupt mannschaften bcz. durch die Stadträthe in den Städten mit der Revidirten Städteordnung mittelst Handschlags an Eidesstatt und ist öffentlich bekannt zu machen. 8 8. 'Nur solche Personen sind als zur Verpflichtung geeignet anzusehen, gegen deren Zuverlässigkeit Bedenken nicht vorliegen und welche ihre Befähigung zu der fraglichen Verrichtung und den Besitz eines geeigneten Mikroskops durch eine Prüfnng bei einer vom Ministerium des Innern bezeichneten Prüfungsstelle (z. Zt. nur der Thierarzncischulc zu Dresden) dargethan haben und sich hier über durch amtliches Zeugniß der Prüfungsstellc ausweisen. 8 9. Dem Trichinenschauer ist von dem Eigenthllmer der zu untersuchenden Thiere und Waaren eine von der Ortspolizeibehörde festzusetzende und bekannt zu machende Gebühr, die jedoch nicht weniger betragen soll, als u) für ein Schwein I M. — Pf., st) für eine Untersuchung von Schweinefleisch oder Schinken oder Wurst — M. 50 Pf. zu entrichten. 8 10. Für die Untersuchung ans Trichinen gelten die in der Beilage O zu gegenwärtiger Verordnung enthaltenen Vorschriften. 8 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 8 1, 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung und die Anordnungen in der Beilage O werden unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bestraft. 8 12. Vorstehende Anordnungen treten-vom 1. September dieses Jahres an in Wirksamkeit. Die Kreishaupkinannschaften werden jedoch ermächtigt, wo dies nach den obwaltenden Verhältnissen erforderlich wird, einen späteren Termin sür das Inkrafttreten derselben zu bestimmen. 8 13. Tie Ortspolizeibehörden haben die Ausübung der Trichinenschau durch geeignete und dazu befähigte Personen beaufsichtigen zu lassen. Trichinenschaner, welche sich als unzuverlässig erweisen oder nicht mehr ge eignete Mikroskope besitzen, können je nach den Umständen zur Wiederholung ihrer Unterweisung und Befähigungsprüfung beziehentlich Beschaffung eines ge eigneten Instruments «»gehalten oder durch die Medicinalpolizeibehörde von der Berechtigung zu Ausübung der Trichinenschau unter Abforderung ihres Bc- rechtigungsausweises ausgeschlossen werden. Letzteres ist solchenfalls öffentlich bekannt zu machen. 8 14. Oertliche Festsetzungen (durch Statut oder Regulativ) sind zulässig, insoweit dadurch mindestens vorstehenden Vorschriften entsprochen wird. In solchen kann auch über die bezüglichen Einrichtungen in den unter be hördlicher Aussicht stehenden öffentlichen Schlachthöfcn von den Vorschriften in 8 3, 4 Absatz 2 und 9 dieser Verordnung, sowie Punkt 2 und 6 der Beilage O abweichende Bestimmung getroffen werden. . Lippmann. I-) c) 6) «1 k) Dresden, am 21. Juli 1888. Ministerium des Innern. v. NolUtz-Wallwih. O Vorschriften für die Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen. 1. Die Untersuchung der geschlachteten Schweine hat vor deren Zerlegung zu erfolgen. 2. Zum Zwecke der mikroskopischen Untersuchung hat der Trichinenschauer von fedem ge schlachteten Schweine 8 Fleischthcile und zwar je einen aus ' Len Zwergsellspfeilern (Nierenzapsen), den Zwergfellmuskeln (Kronenfleisch), den Zwischcnrippenmuskeln, den Bauchmuskeln, den Lenden- oder Kehlkopfmuskeln, i, den Zungcnmuskeln, als Untersuchungsstücke selbst auszuschneiden oder unter seiner Auslicht ausschneidcn zu lassen. Von jedem dieser 6 Fleischtheilc sind mindestens 6 Präparate in der Form >c eines länglichen Vierecks in einer Länge von 1 ein und in einer Breite von 0„ cm anzufertigen und genau z Wenn bei Schweinefleisch die gedachten 6 Untersuchungsstücke nicht oder doch nicht voll ständig entnommen werden können, so sind 8 Proben aus den vom Trichinenschau« zu be stimmenden Theilen des zu untersuchenden Stückes zu entnehmen. „ Aus jedem zu untersuchenden Schinken und bei Untersuchung von Wurst hat der Trichinem schauer an verschiedenen Stellen drei FIcischstückeben herauszuschneiden, aus deren ,eden mindesten« 4 Präparate anzufertigen und genau zu untersuchen sind. . Die Proben aus frischem Fleisch und Schinken sind möglichst in der Näh« der Knochen- und Sehnen-Ansätze zu entnehmen.