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Riesaer ch Tageblatt sss Sonnabend, la. Dezember ISIS, abends 68. Jabra «r»d A«-»iger Meblatt «nd Anzeigen. Amtsblatt für die König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riefa, —sowie den Gemeinderat Gröba. der Kaiser? Vostanstalten*»^!!^^6k ???> ,?n /-? mit Ausnahme der Sonn- und Festtag». veMASpretS, gegen Vorauszahlung, durch unser« Tröger frei Hau« oder bei Abholung am Schalter da« Erscheinen an besttmmt-n*Än-n'^^'",monatlich 70 Pf. Äuzeigeo fllr die Nummer des Ausgabetage« sind bis 10 Uhr vormittags aufzugeben und im voraus zu bezahlen; eine Gewähr für sprechend böber. Nackweiiunn«??n»>'m» wtrd nlcht übernommen. Preis für die 43 mm breite Grundschrift-äeile (7 Silben) 20 Pf., Ort«pre,S 15 Pf.; zeitraubender und tabellarischer Sai; ent- Konkur» aerüt. Pf. Fest, Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfällt, durch Klage «ingezogen werden muh oder der Auftraggeber in Betriebe/der Truckerei" i Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähler an der Elbe". — Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Rotationsdruck unk N,rlr,^ a' 5 der BeforderungScinrlchtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder aus Rückzahlung des Bezugspreises.^ moranonsdruck und -Verlag. LangerL W i n t e r l,ch, R i e s a. GcschSstSstclle: (LortKestraße 5S. B-rantivortlich für Redaktion: Arthur Hühnel, Riesa; für Anzeigentcil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Höchstpreise für Schweine und Spanferkel. «».la Alt einem Gewicht unter 70 ix sowie für Spanferkel darf der Höchst werden. von 70—80 pg Lebendgewicht, also 85 M. für den Zentner gewährt Dresden, den 7. Dezember 1916. I998i>li8in - Ministerium des Innern. 6287 Wenn Ich auch möglichst viele Truppenteile besucht nnd ihnen persönlich Meinen Dank und Mein Lob aus gesprochen habe, so gibt es doch noch zahlreiche, die Ich jetzt nicht gesehen habe. Es betrifft dies vor allem die Feld- und Fußartillerieverbändc, die in wochenlanaerv schweren Ringen heroorraaend ihre Pflicht erfüllt haben; auch das im bisherigen Verlaufe des Krieges ost rühm lich genannte, auch an der Somme wieder bewährte 6. In fanterie-Regiment Nr. 105 konnte jetzt von Mir nicht oe- sucht werden. . Ich nehme mit besonderer Genngtuung Anlaß, allen Mitkämpfern an der Somme auf diesem Wege Meine» wärmsten Dank und Meine vollste Anerkennung auszu sprechen. Ich und das Vaterland sind stolz auf unsere Helden. . Gott der allmächtige Lenker aller irdischen Dinge aber segne und beschütze Sie weiter bis zum endgültigen ruhm vollen Siege! - Dresden, den 14. Dezember 1916. Friedrich August. —KM. Einfluß der neuen Polizeistunde. Die vom Stellvertretenden Generalkommando 12 erlaßene Verfügung, die Llchtbilderoorführung, die Lichtreklame und die Polizeistunde betr., vom 5. Dezember, wird mit dem Tage des Inkrafttretens der hierüber vorn Bundesrat er lassenen Verordnung, d. i. vom 15. Dezember ab, außer Kraft gesetzt. — Zur Lage der Elbeschiffahrt nnrd geschrie ben: Der Wasserstand der Elbe hat sich in den letzten Ta gen etwa 40 cm unter Normal am Aussiger Pegel gehalten und wenn auch ein kleiner Wuchs gemeldet wird, so ist doch anzunehmen, daß dieser angesichts der kälteren Witterung den Waßerstand bedeutend hebt. Das Geschäft in Böhmen ist sehr wenig rege, denn die Braunkohlenvcrladungen kom men wegen des WagenmangclS nickt in die Höhe und wenn auch entsprechend der allgemeine» Lage der Kahnraum jetzt knapper wird, so sind doch die Grundfrachtcn von u. a. 260 Pf. für die Lonne Magdeburg unverändert. An der sächsischen Elbe ist das Umschlagsgeschäft vom und zum Eckiff weiterhin ziemlich rege. An der Mittclclve dagegen sind die Derladmmen weniger umfangreich und auch das Hamburger Derggcschäft verharrt in seiner bisherigen Flau heit. Die Bergfracht für Massengut beträgt u. a. nach Mag deburg zs Pfg., «ach Dresden 47 Pfg,, für Kohlen nach Ber lin 2v Pfg. für -100 Kilogr. Es erscheint bemerkenswert, daß die SchistahrtSgruppe des großen Generalstabs sich zu Oertliches ««S Sächsisches. Riesa, den 16. Dezember 1916., —* Armeebefehl König Friedrich August S- Im königl. sächsischen Militärverordnungsblatt wird der nachstehende Armeebefehl Sr. Maj. des Königs ver öffentlicht: Bei meiner Reise an die Westfront habe Ich einen tiefen Einblick in die ungemeine schwere der Kampfe an der Somme erhalten. An denselben haben bis jetzt neun Divisionen Meiner Armee, meist in zwei- und zum Teil in dreimaligem Einsatz, ruhmreichen Anteil genommen. Sie sind zu Meinem freudigen Stolze vielfach an den wichtigsten Stellen der Kampffront verwendet worden. Durch vorbildliche Tapferkeit, rücksichtslose Hintansetzung der eigenen Person, Verachtung aller WitterungSunbilde» und sachgemäbestes Zusammenarbeiten der Kommando stellen ist es ihnen gelungen, im Großen und Ganzen rest los ihre Stellungen zu halten.. Die ungemein schweren Kampfe gegen einen wobt.an Streitkräften, nicht aber an Tüchtigkeit überlegenen Feind haben die einzelnen zu Heldentaten angeregt. die zu den heroorragenften unserer Lrmeegeschichte gehören. zu der Verordnung des Reichskanzlers über Saatkartoffeln « < November 1916 (N.-G.-Vl. S. 1281.) kan-ll-r« 'm"Berussvertretung im Sinne der Verordnung des Reicks eine and"5ä^ Das Ministerium behält sich vor. in Ausnahmefällen eine andere ähnliche Stelle fnr die Vemittlung von Saatkartoffeln zu bestimmen. """ M d,° G-nch. aut Enger sind aus ein Hektar Anbaufläche vierzig Zentner Saat- Beiordnung des Ministeriums des Innern vom 17. Oktober «Sachstscke Staatszeitung vom 19. Oktober 1916). 1916 m «camcl'mw des Reichskanzlers iiber Saatkartoffeln vom 6. Januar G. Bl S. 5) rst als erledigt zu betrachten.. Die dazu erlaßene Aussübrunqsvcr- N-karbn.,^r,-L' (Sächsische StaatSzertung vom 12. Januar 1916) und die 4 Mä» Innern über , den Handel mit Saatkartoffeln vom i ^Osi^"- vom 6. Marz 1916) in Verbindung mit der Ber ¬ gehohen^ Npnl 1916 (Sächsische staatszeitung vom 17. April 1916) werden auf- iain wird die Reichsbekanntmachung über Saatkartoffeln vom 16. November nochmals zur allgemeinen Kenntnis gebracht. ' Dresden, am 13. Dezwiber 1916. 1857bllkiv /Ministerium deS Innern. 6288 Verordnung übtzr Gaatkartoffeln. Vom 16. November 1916. .Bundesrat hat. auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlaßen: - . 8 1. Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung von landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (Landwirtschaftskammern usw.) oder ähnlichen von den Landeszentralbchörden bestimmten Stellen abgelebt werden. Kartoffelerzeuger dürfen ohne diese Vermittlung Saatkartoffeln an Landwirte innerhalb ihres Kommunal verbandes unmittelbar zur Aussaat absetzen. . K 2. Die landwirtschaftlichen Berussvertretungen oder die von den Landeszentral- - ./n bestimmten ähnlichen Stellen dürfen den Absatz von Saatkartoffeln nach außer halb ihres Bezirkes nur an die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, an die von den Landeszentral behorden bestimmten ähnlichen Stellen oder an die von den Vertretungen oder Stellen bezeichneten Organisationen und Personen vermitteln. Saatkartoffeln aus Originalzuchten und von landwirtschaftlichen Körperschaften anerkannte Saatkartoffeln find auf Anfordern tunlichst an diejenigen Stellen und Personen zu vermitteln, die bis her diese Saatkartoffeln bezogen haben. 8 3. Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem Kommunalverband in einen anderen Kommunalverband bedarf der Genehmigung des Kömmunalverbandes, aus dem die Saatkartoffeln auSgeführt werden sollen, oder der Genehmigung der von der Landes- -entralbehorde sonst bestimmten Stelle. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die für den Kommunalverband, aus dem die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen, zuständige landwirtschaftliche Berufsvertretung oder die von der Landeszentralbehördc bestimmte ähnliche Stelle und die für diesen Kommunalverband zuständige Vermittlungsstelle (8 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 Rcichs-Gesetzbl. S. 590) die Ausfuhr verlangen. 8 4. Die Bestimmungen der Bekanntmackung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstcllung für den Weiterverkauf vom 13. Juli 1916 (Rcichs- Gesetzbl. S. 696) gelten bis zum 15. Mai 1917 nicht für Saatkartoffeln. 8 5. Die Landeszentralbcbörden erlaßen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalvcrband und als landwirtschaftliche Bc- rufsvertretung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anördnen, daß die den Kommunalverbändcn auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfüllen sind. 8 6. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark wird bestraft: 1. wer Saatkartoffeln der Vorschrift des 8 1 zuwider absetzt; 2. wer Saatkartoffeln ohne die nach 8 3 erforderliche Genehmigung ausführt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be zieht, etngezogen werden, unabhängig davon, ob sie dem Täter gehören oder nickt. 8 7. Die Äekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln, vom 14. September 1916 Meichs-Gesetzbl. S. 1031) wird ausgehoben. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung m Kraft. Berlin, den 16. November 1916. - Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 0r. Helfferick. Verteilung villiaen Vodenledsrs. Zur Versorgung der minderbemittelten Bevölkerung ist uns vom Staate ein Posten billiges Bodenleder für die hiesigen Einwohner zur Verfügung gestellt worden. Es wird gegen einen von uns auSzustellcndcn Bezugsschein zu einem bedeutend ermäßigten Preise abgegeben. Die einzelnen Lcderstücke werden vor der Aushändigung mit einem Farbstemvel „Leder für Minderbemittelte" versehen, der auf der fertiggestellten Arbeit dec deren Ab lieferung an den Besteller noch zu sehen sein mutz, und deshalb vom Schuhmacher vorher bei Vermeidung von Bestrafung, nach den allgemeinen Strafgesetzen, nicht beseitigt werden darf. Der bei der Entnahme des LederftückeS gezahlte Preis wird auf dem Bezugsschein vermerkt. Der Schuhmacher hat bei der Ablieferung der fraglichen Arbeit den in seinen Händeu befindlichen Bezugsschein dem Besteller vorzuzeigen, damit sich dieser von dem für das Leder gezahlten Preis überzeiigen kann. . , Der Kreis der Bezugsberechtigten umschließt alle verheirateten Personen, deren Einkommen 1200 M. im Jahrs nicht übersteigt, sowie die Angehörigen dieser Vertonen, Familienangehörige mit eigenem steuerpflichtigen Einkommen sind ausgenommen. ES steht nur eine verhältnismäßig geringe Menge von Leder zur Verfügung, sodaß voraussichtlich nicht alle Anträge berücksichtigt werden können. Der Antrag auf Ausstellung cinxs Bezugsscheines ist MontanS oder Donnerstags vormittags von 8—1 Nbr — aber nur an diesen Tagen — im Rathaus. Zimmer Nr. 8, zu stellen und -war durch den HausbaltungSvorstaud oder ein von ihm beauftragtes Haushaltungsmitglied. Bel Stel lung des Antrags sind das ausbcßerunasbedürstige Schnhwerk, ein Auswcispapier^ sowie der letzte Steuerzettel vorznlcgen. Wer Ärmenunterstützung bezieht, braucht keinen «tener- ausweis. Die Stellung des Antrages kann nicht schriftlich erfolgen. — Der Rat der Stabt Riesa, den 14. Dezember 1916. GüryttlMierung öett> Diejenigen Einwohner, welche die bei ihnen jetzt einquartierten Militärpersonen auch im Monat Januar 1917 im Quartier behalten wollen, werden aufgefordert, Meldung darüber bis Sonnabend, den 23. dieses Monats, bei unserem Quartieramt (Zimmer rechts in der Nathansflur) zu erstatten. Später erfolgende Meldungen finden keine Verück- Um dem Massenandrangs in den letzten Meldetagen zu begegnen, wird dringend ersucht, die Meldungen schon von jetzt ab zu bewirken. ., Dis Quartiergeber werden wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß bei rynen Einquartiertc, insbesondere wenn dieselben das bereits innchabende Quartier rin neuen Monat bcibehalten wollen und sollen, einen neuen Quartierzcttel abzugeben paben, da ohne einen solchen Entschädigung nicht zur Auszahlung gebracht wird. Der Rat der Stadt Riesa, ain 16. Dezember 1916. Eltz. Mabe m AkisebMen M AmUen an Wibtlhmittelte. Uns ist ein Posten Speiscbohncn und Haferflocken zur Abgabe an Minderbemittelte» als welche Personen mit eigenem Haushalt mit einem Jahres-Einkommen bis zu 1900 Pt. und deren Familienangehörige anzusehen sind, zugewiesen worden. Die Abgabe erfolgt in der Zeit von Dienstag, den 19. ms Donnerstag, den 28. Dezember 1916 durch die hiesigen einschlägigen Geschäfte zum Prcoe von rv Pra. für I Pfund Sveissbohncn nnd SS Pfg. für 1 Pfund Haferflocken gegen Vorlegung der blauen Vorzugskarte (Buttervorzugskarte) für die auf dieser vermerkten Personenzahl. Auf den Kopf entfallen 150 gi Speisebohnen oder Hafcrflockeu. Der Händler hat die erfolgte Abgabe auf der Vorzugskarte durch Aufschreiben des Zeichens „Sp. 1" mit Tinte oder Tintenstift zu vermerken. Auf eine Vorzugskarte, die bereits mit diesem Zeichen versehen ist, dürfen Speisebohnen oder Haferflockcn Nicht ander- weit abgegeben werden. Der Rat der Stadt Riesa, den 16. Dezember 1916. Gtzm. hetr. Kartoffeln können für die Zeit vom 18. bis mit 31. Dezember 1916, d. i. auf 2 Wochen, auf einmal entnommen werden. Die Händler haben von der Kartosfelkarte die beiden Abschnitte „18. 12. bis 24. 12." und 25. 12- bis 31. 12." abzutrcnnen. „ Hierbei weisen wir auf die Bekanntmachung der Königlichen Anrtshauptmannschaft Großenhain vom 14. Dezember 1916 — Riesaer Tageblatt Nr. 291 vom 15. 12. 16 — hin, wonach statt 7 Pfund, nur je 5 Pfund für die Woche - ausgenommen sind icdoch die Schwerarbeiter — abgegeben werden dürfen. Der Rat der Stadt Riesa, am 16. Dezember 1916. Kr. Die am S1. Dezember 1VL« bezw. 2. Januar 1V17 fälligen Zinsscheme lösen wir von heute ab kostenfrei ein. Sparkasse zu Gröba.