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»««I m. sa AmtsbtcrtL RckpBs «XU «trok-ss, Ries, Rr. X für die KSnkql. AmtShauptmannschast Großenhain, das Köniql. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemein-erat Grvba. Sonnabend, August 1S18, abends. 185. 71. Jahr«. «0» Riesaer Tageblatt erschetm letze« r«, abend« '/,7 Uhr mit «usnahme der Sonn» und Festtag«. Ve»«»»tzrets, argen Boraurzahlung, durch unser, Lräger f«, Hau« oder bet Abholung am Schalter d«r Aatserl. Postanslalten vierteljahrlich S Mark, monatlich l Mart. Anzeigen für di« Nummer de« Ausgabetage« sind bi« 10 Uhr vormittag» aufzuaeben und im vorau« zu bezahlen: «in« Gewähr fllr da« Erscheinen an bestimmten Lagen und Plätzen wird mcht übernommen. Prel« für die 48 ww breite Grund schrift»Zeil« (7 Silben) SS Pf., Ort Surrt« ül) Pf.; zeitraubender und tabellarischer Satz ent» stzmchend höher Nachweisung«, und Bermitteluna«arbühr SO Vf. Fest« Tarif«. Bewilligter Rabatt «ritscht, wenn d«r Bewag versällt, durch Klag« ei>,gezogen werden mutz oder der Aufwaggeber in Kontur« gerat. Zahlung«» und Erfüllungsort: Rrrsa. BierzeyntSgig» Unterhaltungsbeilage „Erzähl« an du Elbe". — Im Fall« höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe« der Druckerei, der Lieferanten oder der BefördcrunaSeinrichtungen — hat oer Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung de« Bezugspreise». Rotationsdruck und Verlag: Lungert Winterlich. Niese «eschilklSstelle: Woetbektraste iiv Verantwortlich kür Redaktion? Arthur Hühnel, Riesa: für Anvinenteil: Mild» lm Dittri ch, Riesa. il- Auf Anordnung der Reichsstell^, für Gemüse und Obst und Pflaumen folgende Höchstpreise festgesetzt: Erzeugerpreis Tafeläpfel 35 M. je Ztr. Wirtschnftsäpfel 15 . - r Tafelbirnen 35 - . - Wirtschaftsbirnen 15 - - - Mirabellen 75 - - - Höchstpreise für Aepfel, Birnen und Pflaumen. l. Als Edelobst sind solche Aepfel und Birnen anzusehen, die sich von den übrigen Speise- und Wirtschaftsfrüchten hervorheben durch: 1. Torten, die sich geschmacklich vor anderen Sorten auszeichnen (Tafelobst in züch. übrigen 1. Torten, die sich geschmacklich vor anderen Sorten auszeichnen (Tafelobst in züch- terischem Sinne); sie sind in Friedenszeiten nicht zu Marmelade, Gelöe, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden: 2. vollkommene Ausbildung in Reife, Größe und Aussehen: 3. sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, sachgemäste Tortiernng nach Gröste und zweckmästige Verpackung. Die Fruchte müssen die Baumreife erlangt haben; unreife, d. h. vorzeitig geerntete Früchte scheiden als Edelobst au«. Früchte mit kleinen Schön heitsfehlern sind zulässig, dagegen nicht solche mit Schorf (Fusicladinm), Druckflecken oder Wurmfraß. Edelobst darf jedoch «ur, nachdem es vorher von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — im Einzelfall als solches ausdrücklich zugelaffen worden ist, und nur gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über Edelobst 1918 vom 26. Juli dS. I. (Nr. 173 der Sächs. Staatszeitung vom 27. Juli 1918) als Edelobst abgesetzt werden. Andernfalls unterliegt eS der Erfassung durch die Sammelstellen gemäß der Verordnung über die Kernobsternt« 1918 vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421 »V 61 — (Nr. 167 der Sächsischen Staatszeitung vom 20. Juli 1918) und den unten angeführten Höchstpreisen. Für zugelafseues Edelobst werden Höchstpreise nicht festgesetzt. Als Tafelobst sind alle übrigen gepflückten, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Rvhgenutz gewueten Früchte anzusehen unter Ausscheidung sämt licher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte. Wtrtschaftsobst ist alles Schüttel-, Most» und Fallobst sowie das aus dem Tafelobst auSgeschiedsne Obst. Das Obst muß jedoch für die Herstellung von Marmelade, zum Koche» und Dörren und zn sonstigen Wirtschnftszweckcn geeignet sein. werden für Aepfel, Birnen > Kleinhandelspreis 60 M. je Ztr. 28 - - - 60 » - - 28 - » » 115 - - - Früh- u. Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflau- men, gelbe, blaue oder grüne Reineklauden, Spillinge) .' 50 - - » 95 - - - Zwetsche» (Hauspflaumen, Hauts-Wetschen, Muspflaumen, Bauernpflaumen, Thü ringer Pflaumen) -' 20 . . . 34 - » - Brenn-Zwetschen 10 « - - 18 - - - Hl. Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, das innerhalb des König» reichs Sachsen erzeugt ist, erübrigt sich infolge dec besonderen Regelung des Verkehrs mit diesem Obst auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Inner» vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421» v 1 — über die Kernobsternte 1918. Die Preise, zu denen die Be zirksobstsammelstellen Obst an die Kommunalverbände und Marmeladefabriken liefern, werden diesen besonders bekanutgegeben. Für austersächsisches Obst dürfen höchstens folgende Groß- und Kleinüandelszuschläge in Ansatz gebracht werde»: Großhandelszuschlag: Kleinhandelsruschlag: Tafelapfel 10.- M. je Ztr. 15.- M. je Ztr. Wirtschaftsäpfel 5.— « » - 8.— - Tafclbirnen — 10^- 15„— - Wirtschaftsbirnen 5.— - - - 8.— - - - Mirabellen 20.— ... 20.— - - - Früh- u. Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue oder grüne Reinc- klaudeu, Spillinge) 20.— » - » 25.— » » - Zwetschen (Hauspflaumen, HauSzwetschen Muspflaumen, Banernpflaumen, Thü- ringer Pflaumen) 6.-7- - » 8.— - - - Brenn-Zwetschen 3.— - » - 5.— - - - In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten wie Transportkosten, Provision der Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellnng von Packmaterial sowie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dürfen nicht in Ansatz gebracht werden. Anstersächsisches und austerdeutsches Kernobst darf im Kleinhandel «nr i« den vom Komnnmalvcrbdnd zum Verkauf solchen Obstes rügelassenen Geschäften verkauft werden. Die Zulassung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die zuge- laffenen Geschäfte sind als Verkaufsstellen für außersächsischeS bezw. außerdeutsches Obst kenntlich zu machen und dürfen nicht gleichzeitig mit sächsischem Obst handeln. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, AnSsiahmen zuznlassen. IV. Die obigen Preise und Bestimmungen gelten für das gesamte Gebiet des König reichs Sachsen. Die Preise bezw. Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (R.G.Bl. S. 339) mit den dazu ergangenen Ab- änderungSverordnungen dar. Ueberschreitung dieser Preise bezw. Preiszuschläge wird ge mäß Bundesratsbekanntmachnng von: 8. Mat 1918 gegen Preistreiberei (R.G-Bl. S. 395) mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Zuwiderhandlungen gegen Ul Absatz 4 werden nach Maßgabe des 8 17 der BundeS- ratSverordnung über die PreisprüfunqSstellen und die Versorgungsreaelung vom 25. Sept./4. Novbr. 1915 mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe Ibis zn 1500 M. bestraft. v. Diese Verordnung tritt an Stelle der Verordnung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise für frühes Kernobst vom 17. Juli 1918 — Nr. 1488 vs 1 — (Nr. 166 der Sächs. Staatszeitung vom 19. Juli 1918). Sie tritt am 10. August 1918 in Kraft. Dresden, am 5. August 1918. 1722 Vül. Ministerium deS Inner«. 3668 Mite m 8i»h 11 kneMM MlWe Mm. Die Anträge zum Ankauf von Stroh für Zngtiere (Pferde, Ochsen usw.) in kriegs wirtschaftlich wichtigen Betrieben sind umgehend von den Tierhaltern bei dem Stadtrat oder dem Gemeindevorstand einzureichen, und von dieser Stelle gesammelt bis 18. August der Amtshauptmannschaft einznsenden. Die Anträge auf Zustellung eines Bezugsscheines müssen die Zahl und Art (Pferde, Ochsen usw.) der zu versorgenden Tiere, die Versorgungsdauer und die Strvhmengen an geben, die der Viehhalter eingebracht hat oder im Laufe der Versorgnngsdaner noch ein- bringe» wird. Es darf nur gegen Abgabe des Bezugsscheines geliefert werden. Die betreffende - Meuge wird auf das Lieferungssoll des Verkäufers angerechnet. Der vollbelieferte Bezugsschein ist vom Verkäufer als Beleg aufzubewahren, die ab- zutrennende Bescheinigung durch den Stadtrat oder Gemeindevorstand beglaubigt der Königlichen Amtshanptmannschaft einznsenden. Die Amtshauptmannschaft hat über di« abgegebene Menge Stroh z» berichten. An den Kommunalverband ist eine Vermittlungsgebühr von 60 Pfg. pro Ztr. Stroh zu zahlen. (8 2 der Verordnung über Preise von Stroh vom 28. Juni 1918.) Der Be trag wird bei Ausstellung des Bezugsscheines durch Nachnahme erhoben. Die Ausstellung von Strohbezngsschetnen für andere Tiere als kriegswirtschaftlich wichtige Zugtiere, inbesondere Kleinvieh, findet nach Beendigung aller der Sicherstellung des GesamtliefsrnngSsollS dienenden Maßnahmen statt. Dieser Zeitpunkt wird von der Königlichen Amtshanptmannschaft noch bekannt gegeben. Großenhain, am 9. August 1918. 1110 VIII. Königliche Amtshanptmannschaft. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 6. August 1918. 1670 v 01 Ministerium des Innern. 3667 ' Miiim-W ibn bie ßtkWi, Nb bn Md III MM Aus dem „Reichsanzeiger' Nr. 180 vom 1. August 1918. Auf Grund -es 8 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 28. Januar 1918 (Neicbs-Gesetzbl. S. 46) geben wir hiermit bekannt, daß wir zum Erwerbe von Obst für die Herstellung von Dörrobst unsere Genehmigung nickt erteilen werden. Die Herstellung von Dörrobst aus Obst, welches von anderen erworben ist, ist damit mittelbar verboten und wird nach 8 9 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst zur Herstellung von Dörrobst im eigenen Betriebe oder unter Abschluß eines LohnvertrageS im Betriebe anderer erworben werden soll. < Ausgenommen von diesem Verbot find nur Dörrbetriebe, die von der Geschäftsstelle der Reichsstelle für Gemüse und Obst im Einvernehmen mit uns Aufträge zur Trocknung von Obst für Heer und Marine erhalten haben oder die mit nnserer Genehmigung für Marmeladenfabriken Obst dörren. ES wird ausdrücklich darauf bingewiesen, daß das Verbot des Erwerbes von Obst zur Herstellung von Dörrobst sich auf sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht. Bon dem Verbot nicht betroffen werden nur diejenigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst Herstellen. Fernerhin geben mir auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 3. September 1917 („Reichsanzeiger" 212 vom 6. September 1917) bekannt, daß wir unsere Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Dörrobst nicht erteilen werden. Wege» oer in Betracht kommenden Ausnahmen gilt das in Absatz 2 Gesagte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß damit auch allen Er zeugern von Obst und diesen gleich zu erachtenden Personell, wie Pachter», Ersteigerer» von Obstnutzungen, die gewerbsmüßlge Verarbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durchaus untersagt wird. Auf Grund des 8 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 23. Januar 1918 ver» sagen wir hiermit schließlich jeglichem Absatz von Dörrobst aus der Ernte 1918 durch den Erzeuger ebenso wie durch den Handel (Groß- und Kleinhandel) unsere Genehmigung. Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppel^ntner Dörrobst nicht gewerbsmäßig verstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich daraus ansmecksam ge macht,-daß-jed»r-weitere Absatz von Dörrobst, welches von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar rst, wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. Berlin, den 25. Juli 1918. i KrtessgeseUschaft für Ovftkonferven und Marmeladen. Klei». 9e Lehmann. Milchveziig vetr. 8 4 dec Bekanntmachung vom 20. Oktober 1916 wird dahin abgeälldert, daß znm Bezüge von Vollmilch Kinder im 7. und 8, Lebensjahre nicht mehr berechtigt find. Großenhain, am 9. August 1918. 1182 »IV. Der Kommunalverband. Grummetversteigennig im StMpmk. Die diesjährige Grummetnutzung im hiesigen Stadtpark soll Montag, den irr. August 1S18, nachmittags 3 Uhr, gegen sofortige Barzahlung meistbietend versteigert werden. Die Ablehnung aller Angebote bleibt vorbehalten. Treffpunkt: Festplatz. Der Rat der Ttadt Riesa» am 9. August 1918. Gßm. Still». Sparkasse Strehla. Einlagen werden jeden Wochentag angenommen und alltäglich verzinst zu 3,57°. Geheimhaltung statutarisch verbürgt. . OeMiches und Sächsisches. Riesa, den 10. August 1918. —* Auszeichnung. Dem Einj. Gefreiten Fritz Bischek, Inhaber des Ersernen Kreuzes 2. Klaffe, wurde die Friedrich August-Medaille verliehen. —'Verleih«na. HerrnZollassistentOskar Bartsch, hier, ist das Kgl. Preuß. Krirgs-Verdienstkreuz verliehen worden. —* Umsatzfteuergesetz. In dem in der Beilage der gestrigen Nummer unseres Blattes enthaltenen Aussatze „Umsatzsteuergejetz nebst Ausführungsbestimmunqen dazu" ist ein Fehler enthalten. Es muß im letzte» Satze des 1. Absatzes heißen: 57°°, nicht 57». —* Spendet Grammophon-Platten für unsereKriegSgefanaenenI Neben Büchern, Spielen usw. ist vor allem die Musik berufen, unseren in Feindes ¬ land befindlichen Kriegsgefangenen in der trostlosen Oede des Lagerlebens Unterhaltung, Anregung und Zerstreuung zu bieten. Es ist deshalb beabsichtigt, Grammophon-Platten möglichst an sämtliche Gefangenenlager in Frankreich zu versende». An die Heimat richtet sich daher die dringende und herzliche Bitte, gebrauchte Grammophon-Platten in tunlichst großer Anzahl zur Verfügung zu stellen, als Zeichen der Liebe und Dankbarkeit der Heimat für unsere tapferen Kameraden in Feindesland. Die für die Gefan genen bestimmten Grammophon-Platten werden von eben Auskunftsstellen, Orts- und Hilfsstellen vom Roten Kreuz dankbarst entgegengenommen und von dort aus weiterge leitet. ' — 800 Millionen neue eiserne Fünf- Pfennig er. Der Bundesrat hat den Reichskanzler er- mächtiaivweiter« Fünfpfennigstücke aus Eisen bis zur Höhe von 10 Millionen Mark Herstellen zu lassen. — Prüfung der Lebensmittelpakete in den Postschaltern. Auf Veranlassung des KriegSer» näbrungSamteS bat das Reichspostamt neuerdings ge- nehmigt, daß Prüfungen des Inhalts der Lebensmittel sendungen in den Postschaltern durch Polizeiorgane statt finden können. Die Feststellung des Inhalts hat jedoch vor der Einlieferung zu geschehen, woran die Post sich aber nicht beteiligen darf. Ist die Posteinliefernng erfolgt, dann dürfen JnhaltSprüfungen von keiner Seite vorgenommen werden. — Militärrentenzuschläge. Wie jetzt da» sächsische Kriegsministerium mitteilt, gilt, Ivie zu erwar ten war, die kürzlich für Preußen erfolgte Festsetzung wi derruflicher Zuschläge »ur Militärrcnte auch sür Sachsen. Mit Rücksicht auf die außerordentlichen Teuerungsvcrhält- nisse sind also auch in Sachsen zu den nach dem Mann- schaftsversorgungSgcsctz vom 31. Mai 1906 vorgesehenen»