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Prämiiert raaf der Weltausstellung in Chicago I8£Z mit der Preismedaille. Prämiiert auf der Landesausstellung in Troppau 1898 mit der goldenen Medaille. Nr. 5. XXXII. Jahrgang. Wochenberichte Handelsteil der Leipzig, 31. Januar 1917. Leipziger Monatschrift für Textil - Industrie. Zugleich: Wochenschrift für Spinnerei und Weberei. I Allgemeine Zeitschrift für die Textilindustrie Begründet 1884 in LEIPZIG. | vormals „Die Textil-Zeitung“. Handelsblatt für die gesamte Textil-Branche. Fachzeitschrift für die Woll-, Baumwoll-, Seiden-, Leinen-, Hanf- und Jute-Industrie, für den Garn- und Manufakturwarenhandel, sowie die Tuch- und Konfektionsbranche. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Organ der Sächsischen Organ der Vereinigung Textil-Berufsgenossenschaft. Sächsischer Spinnerei-Besitzer. Organ der Norddeutschen Textil - Berufsgenossenschaft. Redaktion, Geschäftsstelle u. Verlag: LEIPZIG Brommestraße 9, Ecke Johannis-Allee. Herausgegeben von Theodor Martins Textilverlag in Leipzig. Fernsprech-Anschluß: No. 1058. Telegramm-Adresse: Textilschrift Leipzig. Diese Wochenberichte erscheinen jeden Mittwoch als Beiblatt zur „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“ und bilden den Handelsteil der letzteren. — Der Preis für die „Leipziger Monat- •ohrift für Textil-Industrie“ mit den vierteljährlich erscheinenden „Sonder-Nummern* 1 und den 3 Bei blättern: 1. Wochenberichte, 2. Muster-Zeitung, mit zahlreichen Musterkompositionen und Stoff proben (Neuheiten), und 3. Mitteilungen aus und für Textll-Berufsgenossensohaften beträgt für das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn pro Halbjahr nur Mk. 8,—, für die übrigen Linder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 10,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 9,—. Die „Wochen berichte“ können auch allein (ohne die Monatschrift) bezogen werden zum halb- jlhrlichen Preise von Mk. 5,— für Deutschland und Österreich-Ungarn, und zu folgenden Preisen für die übrigen Länder: a) Bei direktem Bezug unter Streifband pro Halbjahr Mk. 7,50 (inklusive Porto); b) bei Bezug durch die Buchhandlungen oder Postämter pro Halbjahr Mk. 6,— Bestellungen nehmen an: Die Expedition der Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie in Leipzig, Brommestraße 9 (Ecke Johannis-Allee), sämtliche Buchhandlungen des In- und Aus landes, sowie die Postanstalten. (Im deutschen Post-Zeitungskataloge sind die Monat” schrift nebst Beiblättern (auf Seite 236) unter „Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie“, dis Wochenberichte ohne Monatschrift (auf Seite 433) unter dem Titel „Wochenberichte der Leipzigei Monatschrift für Textil-Industrie“ eingetragen.) Die Abonnementsgebühren sind p r ä n u m e ■ rando zahlbar. Wenn ein Abonnement spätestens 1 Monat vor Schluß des Halbjahres nicht gekündigt wird, gilt dasselbe als fortbestehend. — Die Insertionsgebühren betragen pro Petitzeile (za. 3 mm hoch und 54 mm breit) oder deren Raum 40 Pfennig. Bei Wiederholungen Rabatt nach Tarif. Beilagen werden nur für die Gesamtauflage angenommen nach feststehendem Tarif. Adresse für sämtliche Zuschriften und Geldsendungen: Leipziger Monatschrift für Textil-Industrie, Leipzig, Brommestr. 9. Sächsische Textil-Berufsgenossenschaft. Für die Umlegung und Einziehung der Beiträge für das Jahr 1916 hat jedes Mitglied einen Lohnnachweis bis zum II. Februar 1917 «iuzureichen (§ 750 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911). Vordrucke zum Lohnnachweis wurden versendet, Nichtempfang befreit nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung des Nachweises. Mitglieder, welche die Vordrucke nicht empfingen, haben sie von der Verwaltungsstelle, Leipzig, Schreberstraße 11, •chleunigst zu verlangen. Versäumnis der Einsendefrist zieht die in §§ 752 und 909 Ziff. 3 der Reichsversicherungsordnung angedrohten Nachteile: Ein schätzung und Geldstrafe, nach sich, beeinträchtigt auch nach § 9 Abs. 1 der Satzung das Stimmrecht. Leipzig, den 15. Januar 1917. Der Vorstand der Sächsischen Textil-Berufsgenossenschaft. Geh. Kommerzienrat Dr.-Ing. h. c. L. Offermann, Hofrat Dr. jur. Löbner, Vorsitzender. Direktor. Bekanntmachung, betreffend das Reißen von Lumpen (Hadern). Nr. W. IV. 3078/11. 16. K.-R.-A. Vom 25. Januar 1917. Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungs zustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Belagerungszustandgesetzes, in Bayern auf Grund des Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No vember 1912 in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 zur Ab änderung des Gesetzes über den Kriegszustand, wird folgendes zur allge meinen Kenntnis gebracht: §1. Die Verarbeitung von Lumpen (Hadern) oder neuen Stoffabfällen alle r Art, welche von der Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestands erhebung von Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art (W. IV. 900/4. 16. K.-R-A. vom 16. Mai 1916), sowie von der Nachtragsbekanntmachung hierzu (W. IV. 1900/11. 16. K.-R.-A. vom 25. Januar 1917) betroffen sind, auf Reiß maschinen (Reißwölfen), Droussiermaschinen, Droussetten oder ähnlichen Ma schinen ist verboten, soweit nicht im folgenden Ausnahmen bestimmt sind. § 2. Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, als das Reißen zur Herstellung von Erzeugnissen für Heeres- oder Marinezwecke er folgt. Als Arbeit für Heeres- oder Marinezwecke ist nur ein solches Reißen anzusehen, das mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamts •des Königlich Preußischen Kriegsministeriums' oder der Krieeswollbedarf- Aktiengesellschaft oder der Kriegs-Hadern-A.-G. erfolgt. Der Nachweis der erteilten Erlaubnis gilt nur als geführt, wenn der betreffende Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vorgenannten Stellen in Händen hat. ' '' § 3 ' Anfragen und Anträge, insbesondere auf Bewilligung von Ausnahmen^ die'diese Bekähntmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, des Kriegsamts des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und mit der Aufschrift zu versehen: „Betrifft Reiberei“. Die Entscheidung über die gestellten Anträge behält sich der zustän dige Militärbefehlshaber vor. § 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung wird die Bekannt machung betreffend Arbeitszeit in Lumpenreißereien (W. M. 78/1. 16. K.-R.-A.) vom 15. Januar 1916 aufgehoben. § 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. Januar 1917 in Kraft. B B B Nachtragsbekanntmachung Nr W. IV. 1950/11. 16. K.-R.-A. zu der Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art (W. IV. 950/4. 16. K.-R.-A.). Vom 25. Januar 1917. Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Ver bindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der allerhöchsten Ver ordnung vom 31 Juli 1914 des Gesetzes betreffend Höchstpreise , vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Änderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23 September .1915 und 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 603 und 1916 S. 183) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden,