Volltext Seite (XML)
Jede Woche erjcheinl eine Nummer. Lithographirtc Beilagen und in den Tert gedruckte Holzschnitte nach Bedürfnis. — BesteNun- gcn nehmen alle Buch. Handlungen, Postäm. ter und Zeimngs-Ervcdi- zionen Deutschlands und des Auslandes an. — AbonncmentSpreiS im Eisen bahn-ZeitunS. Organ -er Vereine deutscher Eisenbahn-Verwaltungen und Eisenbahn-Techniker. Buchhandel 7 Gulden rhei- lisch oder 4 Thlr. preuß. Cour, für den Jahrgang. — EtnrückungSgcbühr für Ankündigungen 2 Sgr. für den Raum einer gespalte nen Petitzeile. — Adresse r „Redakzion der Eisenbahn. Zeitung" oder: I. B. Metzler'scheBuchh-nd- lung in Stuttgart. XVIII. Jahr. 2N. September 186O. Nro. AN. Inhalt. Eisenbahn-Betrieb. I. Reglement für die Berechnung der Cokes- und Oelprämien des Lokomotiv- und Wagenpersonals der K. Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. II. lieber die Abnützung der Siederohrc in den Lokomotivkesseln durch Cokes und Stein kohlen. — Schweizerische Eisenbahnen. — Telegraphenwesen. Die Niederländischen Staats-Telegraphen. — Zeitung. Inland. Preußen. — Verkehr deutscher Eisenbahnen. Cisenbahn-Dclrieb. I. Reglement für die Berechnung der Cokes- und Oelprämien des Lokomotiv- und Wagenpersonals der K. Niederschlesisch- Märkischen Eisenbahn. *) I. Bestimmungen für die Normal-Leistungen der Lokomotiven. -V Bei Güterzügen. Eine ungekuppelte Lokomotive muß fortschaffen: im Sommer mindestens 50 beladene Achsen, „ Winter „ 40 „ „ Die gekuppelten Lokomotiven, je nach ihrer Stärke (unter näherer Bezeich nung nach Nummern): im Sommer mindestens 85—140 beladene Achsen, „ Winter „ 55-120 „ „ Auf den Steigungen und in der Richtung von Lieguitz nach Bunzlau und von Guben nach Sorau (Marimum 1 : 200) wird weniger, auf der Stei gung von Frankfurt a. O. und Briesen nach Rosengarten (Marimum 1:114) weniger gerechnet. Drei unbeladene Achsen gelten gleich zwei beladenen. 5. Bei Personenzügen. Eine ungekuppelte Personenzug-Lokomotive muß bei genauer Innehaltung der Fahrzeit fortschaffen: im Sommer mindestens 24 Achsen, „ Winter „ 21 „ Eine gekuppelte Pcrsonenzug-Lokomotivc im Sommer mindestens 30 Achsen, „ Winter „ 26 „ Eine Schnellzug-Lokomotive im Sommer mindestens 36 Achsen, „ Winter „ 32 „ 6. Bei den Schnellzügen. Eine Schnellzug-Lokomotive muß bei genauer Innehaltung der Fahrzeit fortschaffen: im Sommer mindestens 24 Achsen, „ Winter „ 21 „ Bei Personen- und Schnellzügen werden a-.,f den Steigungen von Frankfurt und Briesen nach Rosengarten 3 Achsen 'weniger gerechnet und bei ungünstiger Witterung nach dem Urtheil des ^razions-Vorstehers. Wenn ein Führer ei',^ Reserve-Lokomotive beansprucht, ohne mehr als die in Vorstehendem iwrmirte Achseuzahl im Zuge zu.haben, verliert er für die betreffende Strecke das Meilengeld. Ganz besonders ungünstige Witterungs- Verhältnisse, welche eine Ausnahme motiviren konnten, müssen von dem Sta- zions-Vorsteher und dem Zugführer im Rapport in bestimmter Weise ange- 'm".' Führer, welche nachweislich aus Fahrlässigkeit oder Mangel an gu em Illen die Reserve-Lokomotiven zur Ungebühr in Anspruch nehmen, wer den außerdem streng bestraft. II. Bestimmungen für die Berechnung der Cokes- und Oelprämien für Lokomotivführer. Die Lokomotivführer und Heizer erhalten, wenn ffe mit dem Heiz- und Schmiermaterial ökonomisch zu Werke gehen, Prämien, deren Höhe bei dem Heizmaterial durch den Mindervcrbrauch gegen das nach folgenden Vorschriften berechnete Ouantmn ermittelt wird, wobei jedesmal die Leistungen eines halben Jahres, vom Januar bis ultimo Juni und vom Juli bis ultimo Dezember zu- sammengcfaßt werden sollen. Die Berechnung des vorstehend erwähnten Quantums geschieht nach Loko- 1 Entnommen dem „Bericht über die Verwaltung der K. Niederschlesisch- Märkischen Eisenbahn und der K. Bahnhofs-Verbindungsbahn zu Berlin im Jahre 1859", welcher nach Form und Inhalt als Muster eines Eisenbahn- Geschäftsberichtes gelten kann. motivmeilen und Wagenachsnieilcn, welche der Lokomotivführer gefahren hat, oder nach Stunden, wenn derselbe Reservedienst oder Bahnhofsdienst verrichtete. u) Für jede Lokomotive, gleichviel ob mit oder ohne Zug, wird für jede durchlaufene Meile 40 Pfd. Cokes gerechnet, und außerdem b) für jede Wagcnachsmeile in Schnellzügen 4.8 Pfd. Cokes c) für jede Wagcnachsmeile in Personenzügen .... 4 „ „ (l) für jede Wagcnachsmeile in Güterzügen, gleichviel ob der Wagen beladen oder unbeladen 1.8 „ „ e) für jede Wagenachsmeile in Arbeitszügen 2.5 „ „ k) sind zwei Lokomotiven vor einem Zuge und sind beide gekuppelte oder beide ungekuppelte, so wird für jede die Hälfte der Achsen des Zuges gerechnet; ist eine Lokomotive gekuppelt und eine ungekuppelt, so werden für erstere '/^, für letztere '/z der zurückgelegten Wagenachsmeilen ge rechnet. x) Bei Reserve-Lokomotiven, für jede Stunde dienstfähig im Feuer 40 Pfd. Cokes. Bem. Sobald eine Reserve-Lokomotive zum Fahrdienst verwendet wird, kommen vorstehende Sätze a bis k in Anwendung. b) Beim Bahnhofsdienst, (Rangiren der Wagen) für jede Stunde, während welcher dieser Dienst verrichtet wird, wenn die Lokomotive eine gekup ¬ pelte ist 100 Pfd. Cokes, wenn sie eine ungekuppclte ist 80 „ „ Das für das Anheizen aufzuwendende Material ist in obigen Sätzen überall mit einbegriffen, und wird '/rs Klafter Holz gleich einem Zentner Cokes ge rechnet. ES ist daher gegen einen auf 1 Ztr. Cokes lautenden Schein Klafter Holz zu verabfolgen. Die Leistungsfähigkeit einer Tonne (circa 350 Pfd.) Steinkohlen wird gleich 3 Ztrn. Cokes gerechnet. Von dem Werthe der Ersparniß gegen die so ermittelten Sätze erhalten die Lokomotivführer 15 Proz. und die Heizer 10 Proz. als Prämie halbjährlich ausbezahlt. An Schmiermaterial werden folgende Quantitäten festgesetzt: Im Fahrdienst für jede Lokomotivmeile bei ungekuppclten Lokomotiven 0.25 Pfd. bei gekuppelten Lokomotiven 0.3 „ Für jede Stunde Reservedienst, gleichviel ob ge ¬ kuppelte oder ungekuppelte Lokomotive ... 0.1 „ Für jede Stunde Bahnhosdienst, gleichviel ob gekuppelte oder ungekuppelte Lokomotive . . 0.25 „ Werden diese Quantitäten durch den Verbrauch eines halben Jahres nicht überschritten, so erhalten Führer und Heizer jeder eine Prämie von 6 Thalern. Ergibt der halbjährige Verbrauch eine Ucberschreitung von mehr als 7- der festgesetzten Quantität, so wird der volle Werth der Mehr-Ncberschrcitung von der etwa erzielten Cokesprämie in Abzug gebracht, oder, wenn solche nicht vorhanden, ein anderes Verfahren gegen den Lokomotivführer Vorbehalten. Wenn der Lokomotivführer Scheine, gegen welche er Cokes und Oel ver abfolgt erhält, verliert, so wird bei der Prämienberechnung das entsprechende Quantum als verbraucht angenommen. III. Bestimmungen über die Berechnung von Oelprämien für Wagenschmierer. Für den Mindest-Verbrauch an Wagen-Schmiermaterial durch die Wagen schmierer erhalten diejenigen 3 Schmierer, welche im vierteljährlichen Durch schnitt zum Schmieren der Wagen das geringste Quantum Oel verbraucht haben, jeder eine Prämie von 5 Thalern. Diese Beamten erhalten auf Schmieröl lautende Scheine. Die Berechnung erfolgt in der nämlichen Weise, wie für das «okomotiv-Personal und wird am Schluffe eines jeden Semesters mit der CokcS- und Oelprämie zusammen ein gereicht.