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Jede Woche cricheint «ine Nummer. Lithographin« Beilagen und in den Tert gedruckte Holzschnitte nach Bedürfnis. — Bestellun gen nehmen alle Buch. Handlungen, Postäm- ter und ZeiiungS-Erpedl- zionen Deutschland« und de« Ausland-« an. — stlbonnementtprei» im Eisenbahn-IeitunL. Organ der Vereine deutscher Eisenbahn-Vermaltungen und Eisenbahn-Techniker. XVIII Jahr. 28. Juli L8««. Buchhandel 7 Dulden rbel- nisch oder 4 Tblr. preuß. Eour.lürdrnJabrgang — Einrückungsgcbühr für Ankündigungen 2 Sgr. für den Raum einer gekpat'e. nen Petit,eile. — Adresse r .Redakzion der Eisenbahn. * Zeitung" oder: 3- V- Meyle r sche Buchhand- lung in Stuttgart. Nro. 80. Inhalt. Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. V. Kommissionsbcricht zu Nr. Ila—e. der Tagesordnung, betreffend einige Bestimmungen des Vereins-Güter-Reglemcnts und Uebereinkommens. — Die Königlich Bayerischen Verkehrs-Anstalten. (Schluß.) — Zeitung. Inland. Sachfen. zionen, wie zur Jnstrukzion der Gütcr-Erpedienten ist es erforderlich, eine gene- Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. Danziger General-Versammlung im Juli 1860. v. Kommlsslons-Bl'ncht zu Nr. II a—c. dcr Tagesordnung, betreffend einige Bestimmungen des Vereins-Güter-Reglements und Uebereinkommens. Kommission: 1. Dirckzion der Köln-Mindener-Eisenbahn-Ge- s-llschaft, 2. General-Direkzivu der K. Bäuerischen Vcrsehrs-Anstalten, 3. Dirckzion der Berlin-Anhaltischcn Eisenbahn-Gesellschaft, 4. Di- rekzion der Berlin-Hamburger Eisenbahn-Gesellschaft, 5. Herzog!. Brannschweig-Lüneburgsche Eisenbahn- und Post-Dirckzion, ° 6. K. Hannoversche General-Direkzion dcr Eisenbahnen und Telegraphen, 7. Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn- Gesellschaft, 8. K. Preuß. Dirckzion der Oberschlesischen Eisenbahn, 9. Dirckzion der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft, 10. K. Preuß. Eisenbahn-Direkzion zu Saarbrücken, 11. Dirckzion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. Beförderung von Gütern nach Stazionen, wohin verschiedene Routen führen. Der in der Münchener General-Versammlung gefaßte Beschluß: „Fuhren vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so muß der Frachtbrief auf dcr Adresse die bestimmte Hinweisung auf den einen oder den anderen Weg enthalten. Ist dies nicht der Fall, so wählt die Versand-Erpe- dizion auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten erscheint" hat die Zustimmung sämmtlicher Vereinsverwaltungen nicht erhalten. In Folge dieses Widerspruches ist die Angelegenheit an die betreffende Kommission zur nochmaligen Berathung zurückverwiesen worden, in deren Kon ferenz die K. Hannoversche General-Direkzion ihren Einspruch in folgender Weise motivirte:*„Ein Bedürfniß seh überall nicht zu erkennen, daß die Eisenbahn- Verwaltungen unter einander über den angeregten Punkt eine Abrede treffen. Die Konkurrenz, d. h. die wohlfeilere und Promptere Behandlung des Publikums geben den Wegweiser für die einzuschlagende Route, und wenn ein Versender eine Route wähle und vorschreibe, die ostensibel jene Vorzüge der Wohlfeilheit und Promptheit vor anderen Routen habe, so seh nicht abzusehen, wie eine öffentliche Verwaltung einer solchen Wahl und Vorschrift des Publikums sich relle Richtschnur aufzustellcn, wie es in dergleichen Fällen Seitens der anneh menden Verwaltung gehalten werden soll. Derjenige Modus, welchen der Münchener General-Versammlungs-Beschluß adoptirt hat, entspricht dem Ver fahren, welches sich ans vielen Bahnen ohne erpresse Vorschrift dcr Verwaltung aus freien Stücken gebildet hat. Danach soll priucipaliter der auf dem Fracht briefe ausgedrückte Wunsch des Versenders maßgebend sehn, in Ermangelung einer Vorschrift des Versenders aber die Bestimmung der Versand-Erpedizion entscheiden, welche sich bei der Wahl der Route durch Gründe der Zweckmäßig keit im Interesse des Versenders leiten zu lassen hat. Die Befugniß des Versenders, der Verwaltung der Aufgabestazion die Route, auf welcher das Gut seine Bestimmung erreichen soll, vorzuschreibeu, läßt sich dem §. 1 des Vereins-Gütcrreglemcnts gegenüber nicht wohl bestreiten. Die Verwaltung der Aufgabestazion garantirt dem Versender, daß cs behufs des Uebcrganges von ihrer Bahn auf eine andere einer Vermittelung dritter Personen am Uebergangsorte nicht bedürfe. Sic ist Frachtführerin für die Strecke, welche das Gut auf ihrer eigenen Bahn znrücklcgcn sott, und Man- datarin des Versenders für die Vermittelung des Transports auf den weiter zu passirenden Bahnen. Sie ist nicht befugt, dieses Mandat willkürlich zu be schränken und nur für bestimmte Uebergänge resp. Routen die Vermittelung dritter Personen dem Versender zu ersparen, sofern sie nicht ein für all- Mal durch eine restringirende Dcklarazion des zweiten Absatzes des 8- 1 loc. eie. da» Publikum davon in Kenntniß gesetzt hat, daß sie nur ein beschränktes, aus schließlich auf gewisse Routen sich beziehendes derartiges Mandat übernehme. Fehlt es hingegen a» einer auf dem Frachtbriefe ausgedrückten Vorschrift des Versenders über die zu wählende Route, so tritt an di- Stelle des erpressen Mandats ein nmnäatum xrnesuintum, für dessen Ausführung die aus dem Interesse des Mandanten geschöpften Gründe der Zweckmäßigkeit den leitenden Grundsatz bilden müssen. Ein vorheriges Zurückgehen auf den Versender selbst, um dessen Absicht zu erkunden, ist in vielen Fällen untkunlich, in allen Fällen mit Verzögerungen in der Beförderung und mit Beeinträchtigung des regelmäßigen Betriebes ver knüpft. Deshalb tritt in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift des Ver senders sofort die rechtliche Vermuthung ein, daß derselbe die Wahl dcr Route in das Ermessen der Güter-Erpedizion dcr Absendestazion gestellt habe. Daß die letztere im Stande sey, die im Interesse des Versenders zweck mäßigste Route zu finden und vorzuschreiben, ist nicht wohl zu bezweifeln. Da mit steht auch nicht im Widerspruche, daß das freie Ermessen der Güter ¬ wohl zur Belehrung des Publikums und Vermeidung nachträglicher Reklama- ! trügen, von ihrer Güter-Erpedizion zurü entziehen könne, zumal nicht nur die Staatsaufsicht, sondern eine noch gewich tigere Macht als letztere, die öffentliche Meinung, dem Publikum wachend und schützend zur Seite stehe. Dahingegen sey eine Abrede, wie sie beantragt wor den, für das Publikum als gefährlich zu bezeichnen, weil sie den Bestrebun gen solcher Personen, welche den Frachtenaufkauf oder die Frachtensammlung zum Gewerbe machen und zwischen das Publikum und die Eisenbahn-Anstalten sich drängen, ohne für die Zwecke einer nothwendigen Vermittelung thätig oder erforderlich zu seyn, am sichersten in die Hände arbeite. Wie außerhalb Deutsch lands diese Gewerbe betrieben werden, sey bekannt. Gegen das Einreißen eines solchen, dem öffentlichen Verkehre gefährlichen Gewerbes könne nur das legale Verfahren, was einer jeden einzelnen Verwaltung offen bleibe, das bedrohte Publikum schützen." Die große Majorität der Kommissions-Mitglieder ist der Ansicht, „daß der in der Münchener General-Versammlung gefaßte Beschluß un verändert aufrecht zu erhalten sey." Für diese Ansicht wurde Folgendes geltend gemacht: Mit der Vervollständigung des Netzes Deutscher Eisenbahnen ist dcr Fall, daß eine Gütersendung vvn ihrer Aufgabestazion nach einer der Verwaltung der Aufgabestazion nicht angehörigen Bestimmungsstazion auf meh reren Eiscnbahnrvuten befördert werden kann, täglich häufiger geworden. So- Erpedizion theilweise durch Bestimmungen der eigenen Verwaltung beschränkt seyn kann, beispielsweise durch besondere Ucbercinkünfte in Verbänden mit Nach barbahnen; vorausgesetzt, daß derartige Verabredungen und Beschränkungen der freien Bestimmung des Versenders als rcglcnientarischc Norm der betreffenden Verwaltung zur allgemeinen Kenntniß.des Publikums gebracht sind. Hierin findet der Seitens der Kaiser-Ferdinands Nordbahn vorgeschlagene Zusatz seine Erledigung. Gleichzeitig mit der vorstehend besprochenen Angelegenheit war der Kom- Mission ein zur General-Versammlung angemeldeter Antrag des Direktoriums der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie unterbreitet, dahin gehend: „daß wenn bei Güterversendungen vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte ver schiedene Wege führen, die absendcnde Verwaltung verpflichtet seyn solle, der vom Versender ans dem Frachtbriefe voegeschriebenen Route Folge zu gebe»-" Antragstellerin findet sich zur Ertrahirung eines solchen Beschlusses durch eine Bekanntmachung dcr Berlin-Anhaltischen Eisenbahn-Verwaltung veranlaßt, In halts deren dieselbe die vvn Berlin nach Leipzig bestimmten Güter nur direkt auf ihrer eigenen Bahn (Berlin-Dessau-Leipzig) befördert und alle diejenigen Sendungen, welche in Berlin oder vvn weiter herkommend mit Frachtbriefen nach Leipzig übergeben würden, die den Vermerk: rin Röderau oder vin Cöthen, ckge wiesen werden sollen.