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Mit Beilage: „Bestellzettel 44 Zehn Inhre Leiter des Deutschen Buchhandels Am 21. September 1944 jährle sich der Tag zum zehnien- mal, an dem der Vizepräsident der Reichsschrifttums kammer, Wilhelm Baur, die Leitung des Deutschen Buchhandels und das Amt des Vorstehers des Börsen vereins übernahm. Die Mitglieder des Kleinen Rates des Börsenvereins und des Rates der Gruppe Buchhandel in der Reichsschrifttumskammer haben gelegentlich einer Arbeitstagung in Rathen a. d. Elbe dieses Tages besonders gedacht und dem Leiter des Deutschen Buchhandels und Vorsteher des Börsenvereins ihre herzlichsten Wünsche und das Versprechen weüerer treuer Mitarbeit übermittelt. Mitteilung zur Amtlichen Bekanntmachung der Reichsschrifiiumskammer Nr. 139 a Betr.: Anordnung über gebundene Bücher und Einbandstoffe Zu der Anmerkung zu § 1 Ziffer 1 betreffend den Verlagsbuch handel wird angeordnet, daß Bestände von mehr als fünfhundert Exemplaren an die Firma Lühe & Co., Leipzig C 1, Hainstraße 10, mit Angabe von Verfasser, Titel und Preis zu melden und erst nach Abruf zu liefern sind. Berlin, den 20. September 1944 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer Im Aufträge: gez. v. Kommerstädt Umschau in Wirischafi und Recht Von Dr. K. Ludwig Die Sechzigstundenwoche In allen Betrieben und Verwaltungen der privaten Wirtschaft, in denen es der Arbeitsanfall und die Produktionslage bedingen, kann die regelmäßige Arbeitszeit von 48 Stunden um 12 Überstunden wöchentlich für Männer und um 8 Überstunden wöchentlich für Frauen und für Jugendliche über sechzehn Jahre erhöht werden. Die Überstunden sind nach den geltenden Bestimmungen zu vergüten. (Vgl. Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsrechnung, anschließender Abschnitt!) Sind durch die Verlängerung der Arbeitszeit keine höheren Arbeitsleistungen wegen der Art der Arbeit, der Verkehrsmöglichkeit, der Anmarschwege usw. zu erzielen, so sind kürzere Arbeitszeiten zulässig. Arbeitsunter brechungen und Arbeitseinschränkungen in Notfällen und anderen außergewöhnlichen Fällen, die länger als drei Tage dauern, sind dem Arbeitsamt anzuzeigen. (Verordnung vom 31. August 1944. RGBl. I, Seite 191.) Die neue Verordnung ist seit 10. September 1944 in Kraft. Vereinfachung der Lohn- und Gehaltsrechnung Um vermeidbare Arbeiten in den Lohn- und Gehaltsbüros zurück zustellen, wird vom Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatj be stimmt (Verordnung vom 2. September 1944, RGBl. I, S. 196): Die Be rechnung der Mehrarbeitszuschläge wird pauschaliert. Mehrarbeit ist die Arbeit, die über eine werktägliche Grundarbeitszeit von acht Stunden hinaus geleistet wird. Die Grundarbeitszeit, des Lobuabrechnungszeit- raums ergibt sich aus der mit acht vervielfachten Zahl der Werktage. Für Gefolgschaftsmitglieder, die über die werktägliche Grundarbeits zeit von acht Stunden hinaus zuschlagfreie Arbeit leisten, tritt an die Stelle der Zahl acht die Anzahl der werktäglichen Arbeitsstunden, die für diese Gefolgschaftsmitglieder zuschlagfrei oder abgegolten sind. Ab- zuziehen sind die Arbeitstage, für die das Gefolgschaftsmitglied aus irgendeinem Grunde keinen Lohn erhält. Für die Arbeitsstunden über die Grundarbeitszeit hinaus ist ein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Ist die Höhe der Mehrarbeitszuschläge nach der Länge der Mehrarbeit gestaffelt, so ist abweichend von den geltenden Bestimmungen jefjt ein einheitlicher Zuschlag für sämtliche Mehrarbeitsstunden in Höhe von 25 v. H. zu zahlen. Praktisch ist also so zu verfahren, daß die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für den Lohnzahlungszeitraum errechnet wird und davon die Grundarbeitszeit abgezogen. Die verbleibende Stundenzahl erhält den Mehrarbeits zuschlag. Für Monatslohn und -gehaltsempfänger ist der Zuschlag auf der Grundlage des .Monatslohnes geteilt durch die Zahl 200 zu errechnen. Für Gefolgschaftsmitglieder, die über die werktägliche Grundarbeits zeit hinaus zuschlagfreie Arbeit leisten, tritt an die Stelle der Zahl 200 die Zahl der auf der Grundlage von 25 Arbeitstagen im Monat berech neten Arbeitsstunden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die ent sprechende Zuschlagsberechnung, also einheitlich 25 v. H. für sämtliche Sonn- und Feiertagsstunden. Wegen der Einzelheiten bei Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall und der Berechnung der Urlaubsvergütung sei auf die Verordnung selbst verwiesen, die auch im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 203 vom 9. Sep tember 1944 veröffentlicht ist. Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels Um den Arbcitsplatjwcchsel mehr als bisher einzuschränken, damit jeder unnötige Leistungsausfall vermieden wird, bestimmt die Ver ordnung vom 11. August 1944 (RGBl. I, S. 176), daß die Lösung von Arbeitsverhältnissen auch bei Kündigung infolge Einigung der Ver ■ tragsteile der Zustimmung des Arbeitsamtes bedarf. Audi Lehrverhält nisse können bei Einigung zwischen Lehrherrn und Lehrling nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes gelöst werden. Diese Verordnung gilt vom Tage ihrer Verkündung an, zunächst auf die Dauer von sechs Monaten. Erholungszeit bei kurzfristigem Wehrdienst Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luft waffe bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern in Anlehnung an die Ruhezeit beim Luftschutjbereitschaftsdienst: Die Einberufenen erhalten sechs Stunden Erholungszcit vom Ende des Wehrdienstes ab bis zur Wiederaufnahme des Dienstes oder der Arbeit, wenn sie mit der Waffe in den Kampf eingegriffen haben und dabei er heblich beansprucht worden sind. Eine erhebliche Beanspruchung ist nicht anzunehmen, wenn während der Einberufung zum Wehrdienst über Nacht eine Schlafmöglichkeit von sechs Stunden, bei Jugendlichen von acht Stunden, mit höchstens einer Unterbrechung bestanden hat Dienst oder Arbeitsstunden, die infolge der Erholung ausfallen, sind nicht nachzuarbeiten. (Anordnung vom 20. Mai 1944, Reichsministerial blatt, Seite 46, Reichsarbeitsblatt 1, Seite 285.) Börscnbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 73, Sonnabend, den 30. September 1944. 179