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Erscheint jeden Dienstag n. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den und die Beiträge für da« Börsen blatt find an die Redae. tion; — Inserate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel mit ihm verwandten Geschäftszweige. . Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ iir. Leipzig, Dienstag am 24. December 1850. Amtlicher T h e i l. Gesetz wegen Ergänzung des unterm 21. Februar 18Z0 erlassenen Gesetzes zur Verhütung des Mißbrauchs der Presse. Wir, Alexander Carl, von Gotres Gnaden regierender Herzog zu Anhalt-Bernburg rc. rc., verordnen zur Ergänzung des Gesetzes zur Verhütung des Mißbrauchs der Presse vom 21. Februar 1850 auf den Antrag UnsersStaatsministeriums und mitZustimmung des Landtags, wie folgt: §. 1. Wer in einer Schrift zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder Verordnungen, gegen die Beschlüsse oder Anordnungen der zu ständigen Obrigkeit auffordert oder anreizt, wird mit Geldbuße von 20 bis 200 oder Gefängnißstrafe von 4 Wochen bis zu 2 Jahren bestraft. H. 2. Wer den öffentlichen Frieden dadurch zu stören sucht, daß er die Angehörigen des Staats zum Hasse und zur Verachtung gegen einander öffentlich anreizt, oder wer in einer Schrift wissentlich falsche, zur Beunruhigung der Staatseinwohner, zur Störung des öffentlichen Vertrauens oder zur Erregung von Gehässigkeiten geeignete Nachrichten oder Gerüchte ausstrcut, wird mit Geldbuße von 20 bis 200-/s oder mit Gefängniß von 4 Wochen bis zu 2 Jahren bestraft. §. 3. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen schließt das Vorhandenseyn einer Beleidigung nicht aus, wenn aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus andern Umständen, unter welchen sie geschah, die Absicht zu beleidigen her vorgeht. §. 4. Die Verbreitung von Druckschriften jeder Act, welche außer halb des Herzoglhums erscheinen, kann von der Regierung verboten werden, wenn auch wegen eines in diesem Blatte enthaltenen Preß- vergehens eine Strafe noch nicht erkannt ist. Gegen diese Anordnung ist nur ein Recurs an das Staatsminisierium zulässig. Wer einem solchen ihm besonders bekannt gemachten oder durch das R-gierungs- und Jntelligenzblatt veröffentlichten Verbote entgegen, eine Druckschrift verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausstellt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 10 bis 100 oder mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis zu 1 Jahre bestraft. Die Staatsanwaltschaft und deren Organe sind verpflichtet, in diesen Fällen die betreffenden Blätter vorläufig mit Beschlag zu belegen. Siebzehnter Jahrgang. Die Anwendung der durch die Verbreitung von Schriften straf baren Inhalts etwa verwirkten höhern Strafen wird außerdem nicht ausgeschlossen. §. 5, Zeitschriften, welche im Auslande erscheinen und in regel mäßigen Fristen ausgegeben werden, unterliegen den Bestimmungen im tz. 5 des Gesetzes zur Verhütung des Mißbrauchs der Presse vom 21. Februar 1850 dergestalt, daß der Verbreiter bei Vermeidung der im tz. 10 desselben Gesetzes angedrohten Strafe verpflichtet ist, vor der Austheilung oder Versendung derselben ein mit seiner Unterschrift ver sehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Polizeibehörde zu Hinterlegern Ein jedes auswärtig erscheinende Blatt darf in jedem Orte nur von einer Person verbreitet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die durch die Königlich Preußische Post ausgcgebenen Zeitungen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beige drucktem Herzoglichen Jnsiegel. Ballenstedt, den 12. December 1850. Alerander Carl, Herzog zu Anhalt. (U. 8.) V. Hempel. Erschienene Neuigkeiten des Deutschen Buchhandels. (Mtgetheilt von der 2. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 18—21. December 1850. Adler Tietze in Dresden. 9852. Wiedcmann, F-, der treue Knecht od. wahre u. falsche Freunde. Eine erzgebirg. Dorfgeschichte f. die reifere Jugend. 8. Cart. Agentur b. Rauhen Sauses in Hamburg. 9853. Bilder, noch 40, m. Versen, zum Vertheilcn unter Jung u. Alt. II. 4. Aufl. 16. 1851. *6 R-l 9054. Reisebuch Nr. 5. - Für arme Leute, ein gut Wort». F. Eckart. 16. 1851. Geh. 25 Erpl. * 6 N-l 82^ Werten nur f e st gegeben. Arnolbische Buchh. in Leipzig. 9055. Temme, W. L-, das Buch der Verbrechen. Ein Volksbuch. 2. Bd gr. 8. 1851. Geh. 2^ 228