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Mittwoch, IS. Mäi; lvlS, aveovs. - «S. Aavrg. W Tagebllltt ««d A«-»rgrr lLldeblaü mü> Archer». Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemeinderat Gröba. / «2. d°«E°rsck-2 nicht übernommen. Preis sür d e 4» mm breit. Zrundschrisi.S-ilefSilö'echlZPs. °Orl«/reks 12 Pf.; zeitraubend^ nnL tabellarffcher SZ /nt' da« Erschemen an oeinmin e< Verniitt-lungsaebiihr 20 Ps. Feste Tarife. Bewilligter Rabatt erlischt, wenn der Betrag verfallt, durch Klage eingezogcn weiden muh oder der «ustraaaeber in sprechend hoher. Nachweisung«, uno ""nu Zahlung«, und Erfüllungsort: Riesa. Wöchentliche Unterhaltungsbeilage „Erzähl» an der Elbe». ' "g-oer Rotationsdruck und Verlag: Langer L Winterlich. Riesa. «cschäftSstelle: Goethestraste SV. Verantwortlich für Redaktion: Arthur Hähne!, Riesa; sür Anzeigenteil: Wilhelm Dittrich, Riesa. Borschrifttii Ker »eil Bttkoilf llllt ilie Lerttbeitmig m misläii^isiftR Mehl. In weiterer Ausführung der Bestimmungen in 8 29 Absatz„5 der Bekanntmachung des Kommunalverbandes über die Mehl- und Brotversorgung für das Ernteiahr 1915 vom 2. September 1915 wird für den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain ein- schließlich der rev. Städte Großenhain und Riesa folgendes bestimmt: 8 1- 1. Wer im Kommunalverband Großenhain — einschließlich der rev. Städte Großen- Hain und Riesa — Roggen- oder Weizenmehl, das aus dein Auslände stammt, tm Besitz hat, um es in seinem Gewerbebetriebe zu verwenden oder zu vcrard-lten.. ist verpflichtet, über diese Vorräte unter genauer Angabe der Mengen und Sorten der Königlichen Amts hauptmannschaft bis zum 26. März 1916 Anzeige zu erstatten. , 2. Ebenso hat jeder, der aus dem Auslände stammendes Roggen- oder Weizenmehl in den Bezirk des Kommunalverbands Großenhain cinfiihrt, jeden eingehenden Posten am Eingangstage unter genauer Angabe der Mengen und Sorten anzuzcigen. 3. In der Anzeige ist der Name oder die Firma und oce NicderlassungSort des Lieferanten sowie der UrsprungSort des MchleS anzngeben. Ter Nrsvrungsort ist urkund lich nachzuweisen. Als Ausweis gilt ein von einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, doch können auch Frachtbriefe oder Zollquittungen als Nachweis anerkannt werden. 4. Das Mehl darf erst in den Verkehr gebracht oder verarbeitet werden, nachdem der Nachweis als genügend anerkannt und dem Einführenden hierüber Erlaubnisschein erteilt worden ist. 8 2. Alle Anzeigen über Auslandsmehl müssen die Aufschrift „Auslandsmehl" tragen und getrennt von den anderen Anzeigen erstattet werden. 8 3 Wer gewerbsmäßig ausländisch«S-.RoM»n- oder Weizenmehl.in den Bezirk Großen hain eingeführt hat, ist verpflichtet, dem Kommnnalverband täglich nach Gefchäftsschlust ein Verzeichnis der im Laufe des Tages an Händler, Bäcker, Konditoren und andere Gewerbetreibende, die Mehl zu Nahrungsmitteln verarbeiten, abgegebenen Mehlmcngcn und ihrer Empfänger einzureichen, und zivar gleichviel, ob die Empfänger im Bezirk des Kommunalverbands Großenhain wohnen oder nicht. Wenn Empfänger, die im Bezirke des Kommunalverbands Großenhain wohnen, solches Diehl nicht in ihrem Gewerbebetriebe verarbeiten oder an Verbraucher abgeben, sondern an Wiederverkäufer in dem Bezirk des Kommunalverbands Großenhain absetzen, so sind diese ebenfalls zur täglichen Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet. 8 4. Bäcker und Konditoren, welche Auslandsmehl in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, haben über dieses Mehl ein besonderes Mehllagerbuch zu führen. In diesem Lagerbuch ist jeder Posten dieser Mehle, der eingelagert oder vom Lager entnommen wird, noch am Eingangs- oder Entnahmetage unter Angabe des Tages und der Menge zu buchen. Am 15. und letzten jeden Monats ist bei Geschäftsabschluß das Lagerbuch abzu schließen. Das Anslandsmehl, das zu diesem Zeitpunkt in den Backtrögen vorhanden ist, ist abzuwiegen und als Bestand für den nächsten halben Monat vorzutragen. 8 5. Ueber das Auslandsmehl haben die Bäcker, Konditoren und Händler am 13. und letzten jede» Monats eine besondere Bestandsanzeige unter Benutzung vorqeschricbcner Vordrucke an den Kommunalverband Großenhain einzureichen. Vordrucke sind bei der Getreide- und Mehlstelle des Kommunalverbands Großenhain zu beziehen. 8 6. Das aus dem Ausland eingcführte Roggen- oder Weizenmehl darf unbeschränkt zur Herstellung von Kuchen und Konditoreiwarcn verwendet und ohne Entgegennahme von Brotmarken verkauft,, ebenso darf die daraus hergestellte Backware ohne Entgegennahme von Brotmarken abgegeben werden, bei der Herstellung von Kuchen nnd Kondüorciwaren unterliegt jedoch das Mebl den hierfür allgemein geltenden Beschränkungen. - 8 7. Das Auslandsmebl darf nicht vermischt mit Jnlandsmehl und mit den vom Kommunal verband für die vorgeschriebene Streckung zugcwiesenen Zusatzmehlcn verkauft oder ver backen werden. 8 8. 1. Bäcker, Konditoren und Händler, die AuSlandsmrhl im Besitz haben, sind ver pflichtet, dieses Mebl von ihren übrigen Mehlvorräten getrennt zu halten. 2. Die daraus hergestcllte Backware ist in den Verkaufsräumen von der aus Inlands mehl hergestellten Vackware gesondert aufzubewahren und durch Anbringung eines deutlich lesbaren Schildes mit der Aufschrift „Backware ans ausländischem Diehl" als solche kenntlich zu machen. 8 9. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 8 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Großenhain, am 11. März 1916. 561 b x li. Der Kommunalverband Grostenbain. Unter den Pferden des im Barackenlager des Truppen-ttedungS-Ptaves Zeithai» mrtergebrachtcn Maschinengewehr-AusSildungskommandos ist die Rotzseuchc ausgc- brochen. Großenhain, am 14. März l916. 693 « 8. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Betanutmachung, die Ablieferung der durch die Verordnungen vom LV. Huli 1V15 bez. S4. September 1V15 und vom 1k. November 1V15 beschlagnahmten Gegenstände (Geschirre und Wlrtrchaftsgeräte ans Kupfer, Messing, Nctnnickel u. dergl.) betreffend. Wir geben hierdurch bekannt, daß die durch die vorstehenden Verordnungen beschlag- nahmten Gegenstände an Geschirr- und Wirtschaftsgeräten aus Kupfer, Messing, Rein- nickel «. dergl., die durch die zugcstelltcn Verfügungen des unterzeichneten Stadtrates von Ende Dezember 1915 zu Gunsten des Rcicksmilitärfiskus enteignet morden sind, nunmehr, soweit die Ablieferung nicht bereits bewirkt worden ist, spätestens bis zum 31. März 1V1« ns der von uns bestimmten Abliefernngsstelld (städtisches Bauamt, Rathaus, Zimmer Nr. 15), werktäglich von v bis IS Uhr vormittags adzuliefern sind. Mit der Abliefe rung ist nunmehr sofort zu beginnen. _ Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß die Ablieferung der beschlag- enteigneten Gegenstände am 31. März 1916 beendet sein muß und daß eine Fristverlängerung von hrer aus nicht gewährt werden darf. Gegenstände von besonderem kunstgewerbliche« oder kunstaeschichtlichen Wert können von der Enteignung nachträglich befreit werden, wenn die vom Königlichen Ministerium des Innern ernannten Sachverständiaen ein Knnstwertzeugnis anszuftellen in der Lage sind. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den unterzeichneten Rat zu richten. Wer den Bestimmungen der oben genannten Beschlagnahmeverordnungen mit den entsprechenden AusführungSbestimmungen zuwidcrhandelt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, durch Urteil für dein Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässiges Handeln wird mit Geldstrafe bis zu .2900 Mark, im UnvermögcnSfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ferner wird mit Gefängnis bis zu eurem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, wer die Bestimmungen von 88 4 nnd 5 der Verordnung vom 30. Juli 1915 über die Beschlagnahme und die Meldepflicht (abgedruckt in Nr. 189 dcS Riesaer Tageblatts vom 17. August 1915) über tritt oder zur Uebertretnng aussurdert oder anreizt. Die bis zum 31. März 19(6 nicht zur Ablieferung gekommenen enteigneten Gegen stände sind darnach durch Beauftragte des unterzeichneten StadtrateS abznbolen und — soweit erforderlich — ansznbancn. Diese Zwangsvollstreckung erfolgt auf Kosten der von der Enteignung Betroffenen, die Kosten sind sogleich von der zur Auszahlung kom menden Entschädigungssumme in Abu-g zu bringen. Im übrigen wird auf die in: Ralbausc, in der Polizeiwache, im Stadtbauamt, im GaS- und Wasserwerk sowie im Scklachthof angeschlagenen Abdrucke der Beschlagnahme- Verordnung vom »Uzem'ier"" d" ""6; rm Messer Tageblatt vom 1s. Dezember 1915 (Nr. 291) veröffentlicht worden ist, sowie ans unsere Ausführungsverordnung vom 21. Dezember 1915 (Nr. 296 des Riesaer Tageblatts) verwiesen. Auch sei noch darauf Hingelviesen, daß bis zum 31. März 1916 werktäglich von 9 bis 12 Uhr in unserem Dauamtc GiaihauS, Zimmer Nr. 15) weiter die in 8 10 der 16- November 191 l> Verordnung vom O^Dezeinber lNr. 291 des Riesaer Tageblatts) bezeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel, soweit sie nicht beschlagnahmepflichtig find, zur freiwilligen Ablieferung gegen die festgesetzte Vergütung entgegengenommen weroen: * Wegen der am Freitag, den 17. und am Sonnabend, den 18. d. M. stattfindenden Reinigung der Geschäfsräume des Rathauses findet an diesen Tagen eine Annahme der abzuliefernden Gegenstände aus Kupfer pp. nicht statt. Der Rat der Stadt Riesa, am 15. März 1916. Rattenvertilssunk. Wir Habei', beschlossen, im gesamten Stadtbezirke durch den geprüften Kammerjäger Karl Gödel aus Chemnitz in allen städtischen wie Privat-Gruadstücken sowie in allen städtischen Schleusen eine allgemeine Rattenvertilgung vornehmen zu lassen. Es wird gebeten, dem Kammerjäger, der mit Ausweis versehen ist, bei Ausübung seiner Tätigkeit Schwierigkeiten nicht in den Weg zu legen. Die Nattenvertilgung beginnt am 16. März 1916. Wrr machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß wir die Rattenvertilgung aus wohlfahrtspolizeiliche» Gründen anordnen und daß alle Grundstücksbesitzer die Aus legung des Rattcnköders zu dulden haben. Die Kosten für die Auslegung, die nach eingegangener Verpflichtung des Kammer- jägers so -u erfolgen hat, daß Menschen und Haustiere an ihrer Gesundheit Schaden nicht erleiden können, belaufen sich auf kk Pfennige für jedes Grundstück, die von dem den Kammerjäger begleitenden Schutzmann sogleich eingezogcn werden. Wir behalten uns vor, von denjenigen Grundstücksbesitzern, in bereit Besitztum insbesondere wegen dessen Größe die Auslegung des Rattenköders mit besonderem Aufwand an Zeit und Unkosten verbunden ist, eine erhöhte Gebühr einzuziehen. Ungefähr 4 Wochen nach Beendigung dieser Auslegung wird ««entgeltlich eine Nachlegung von Rattenköder dort stattfindcn, wo sich noch Ratten lebend aufhalteu. Zur entsprechenden Meldung wird noch Aufforderung an die Einwohnerschaft ergehen. Der Rat der Stavt Riesa, am 15. März 1916. Zeichnungen auf die M» Ki-ZsgssnIsiZTS 3 " o ige Deutsche Reichsanleihen — Kurs 98,5k und »8,3k °/f> — <1','/«igs Rcichsschatzanweisnngen — Kurs »5 — nehmen wir zur kostenlosen Vermittelung bis zum 22. dieses Monats mittags entgegen. SW^asse -er Stadt Riesa. kililll-llW W WMtll Zitzug ües ktMllckriles 8rSdi>, am Donnerstag, den 1«. März 1S1V, »achm. V- 8 Uhr, im Gemeindeamts, Sitzungssaal. BeratungSgcgenstände. 1. Beratung des Hausbaltplancs für 1916. 2. Mitteilung über Abänderung einiger Bestimmungen der neuen Gemeinde-, Schul- und Kirchensteuer ordnung. 3. Beschlußfassung über Erhebung der Gemeinde-, Schul- und Kirchensteuern im Jahre 1916. 4. Mitteilung über Anlegung eines unangreifbaren werbenden Gemeinde vermögens. 5. Beschlußfassung über Erhöhung des GaSpreiseS sür Leucht-, Kraft- und Automatengas. 6. Mitteilung über Erhöhung des Wasscrzinses für Gartcnwaffer. - Hier auf: Nichtöffentliche Sitzung. Gröba, am 14. Marz 1916. Der Gemeindeüorstand. Speckverkauf in Gröba. Ter bereits angekündigtc Verkauf von gesalzenem Speck findet Donnerstag, den 1K. Mälz 1S1K, vormittags von 8—1 und nachmittags von 2—7 Uhr im Grundstück Weststraße 14 statt. Die Abfertigung erfolgt nach Mostgabe der ausgegcbenen Marken genau in folgender Reihenfolge: Nr. 1—120 von 8—9, 121—240 von 9—10, 241—360 von 10—11, 361—480 von 11—12, 481—600 von 12—1, 601—720 von 2—3, 721—840 von 3-4, 841-960 von 4-5, 961-1080 von 5-6, 1081-1200 von 6-7 Uhr. Außer vorstehender Reihenfolge wird niemand abqefertigt. Diejenigen Eiulr-olmer, die in letzter Zeit selbst geschlachtet haben, werden auf gefordert, vom Ankauf von Speck z» Gunsten derjenigen Einwohner, die keine Vor räte haben, abschen zu wollen. Gröba, am 14. Mürz 1916. Ter Gemeindevorstand. Einquartierung in Gröba. 2lm 16. März 1916 ^verden die Nlkeestraste, soweit sie noch nicht belegt ist, der Ortsteil Neu-Gröba, die Straße Am Eisenwerk, der Elbweg. nnd die Lauchhammer- ftraste mit Einquartierung belegt. Gröba, am 14. März 1916. Der Gemeindcvorstand.