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Riesaer O Tageblatt »«d A«r»rg»r MtblM Ml- AWcher). Amtsblatt -s für Lie König!. AmtShauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und den Rat der Stadt Riesa, sowie den Gemetnderat GrSVa. SS. Mittwoch, s. Februar 1918, abe«»s. SS. Jehrg. La» Riesaer Tageblatt erschriut je»« Ta, avmd» mit «n«nähme der Sami- und Festtoge. «ietteljöhrlichrr ke»»O»brei» bei Abholung in der -rpeditlou sn Riesa I Mark vv Pfg., durch unsere Tttlger kni in« Han« I Marl «S Pfa., tei Abholung am L (Halter der kaiserl. PoslanstaUrn I Marl VS Psg., dnrch den BrirstrSger frei «u» Hau« 2 Mark 7 Psg. Auch MouatdabonnenientS werden angenommen. Antelgrn-Aniahmr siir die Rümmer de» Ausgabetage« bi« vomiittag v Uhr ohne VeniEr. Preis s«r di« kleingeldaltrnr <3 mm breite KorpuSzelle 18 Psg. (Lokalpreis 12 Psg.) Zeitraubender und tabellarischer Sah nach besonderem Tarif. Rotationsdruck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — EesSSstSsirlle: Voe 1 hrsiras,e VS. — Für die Redaktion verantwortlich: Arthur HSHnel in Riesa. Unter dem Rindviehbestande de« Rittergutes RickelGttz (NmtShauptmannschast Ka men, tst die Ma«l- ««» Klauenseuche auigrbrochen. 834 Dresden, den 4. Februar 1913. 133 II V. Mintfteri«« des Inner«. Die GrotzeiukaufSgesellschast Deutscher Konsumvereine «. b. H. in vröba hat gemäß § 23 Ziffer 2. 5 und 7 de« Wassergesetze« vom 12. März 1909 hier um (Urlaub, ni« noch«,sucht, auf den Flurstücken 288. 284, 307 und 309 in Gröba eine Berichtigung ter Döllnitz vorzunehmen, sowie eine Brücke über die Döllnitz für eine Gleisanlage zu errichten und da« liulSufrige UederichwemmuugS- ««- Hochflutgediet auf den Flur, stücken 307 und 309 in Gröba hochwaffersret herauSzuheßeu. Die zur Beurteilung dieser besonderen Wafserbenutzung erforderlichen Zeichnungen uub Erläuterungen liegen bet der unterzeichneten Verwaltungsbehörde zur Einsichtnahme au». Gemäß 8 88 folgende de« Wassergesetzes wird die« mit der Aufforderung bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hiergegen binnen 14 Tagen vom Erscheinen dieser ve- kanntmachung an gerechnet Lei der unterzeichneten Verwaltungsbehörde anzubringen, ve- teiltgte, die sich innerhalb dieser Frist nicht melden, verlieren da» Recht zum Widerspruche gegen die von der unterzeichneten Behörde oorzunehmende Regelung. Großenhain, den 31. Januar 1913. 6 ä Königliche AmtShauptmannschast. Mit Genehmigung der Königlichen vmtthauptmanuschaft Großenhain wird di« Alleestratzk in Gröba wegen der daselbst vorzunehmenden veschleusung auf die Dauer der vauarbetten für den Fährverkehr gesperrt. Der Verkehr von Gröba nach Pochra und zurück wird auf die Oschatzer Straße über Merzdorf verwiesen, soweit nicht der leichtere Verkehr auf den vorderen Mühlweg und durch da« Hentzschel'sche Grundstück zugrlafsen wird. Im übrigen sind die örtlichen Anschläge zu beachten. Da« unbefugte Befahren de« gesperrten Wege« wird nach 8 366" de« Reich-straf- gesetzbuchs bestraft. Sröba, am 5. Februar 1913. Der Gemeiudtvorstaud. Hafer, He« und Roggenstroh wird nach Maßgabe frelwerdender Lagerräume weiter gekauft. Königl. Proviantamt Riesa. M «SS ASckv MS« für bas »Riesaer Tageblatt" erbitten wir UN« bi« spätesten« GtzööHGllAköa vormittags - Ahr de« jeweiligen «u»gabetage«. Die GeschilstSfteSa. vrrttiches und Sächsisches. Riesa, 5. Februar 1913. —* Nach einer Meldung au« Leitmeritz von heute vormittag 10 Uhr ist da« Egerei« hei einem Wasser- stände von 123 Zentimeter plus im Tange. —* Mehrere junge Leute haben am Montag früh nach durchschwärmter Nacht allerhand groben Unfug dadurch verübt, daß sie Strauchwerk von Einzäunungen abrlffen, von einem neuangelegten Staket und Tor eine« Grundstückes in der Nähe de« Friedhöfe« Latten abwuchteten, am Gasthof zum Anker einen im guten Zustande befind, llchen Zaun auShoben, Latten abbrachen und Steinsäuken zertrümmerten. Den Nachforschungen der Polizei gelang e«, die Täter zu ermitteln. Die Strafe dürfte jedenfalls so ausfallen, daß den Burschen fernerhin die Lust zu solchen Streichen vergeht. —* Hier wurden heute die ersten gefiederten Frühlingsboten, und zwar Stare, beobachtet. —5°. Die dritte Strafkammer des Dresdner Kgl. Land gericht« verhandelte gegen den Rentner, früheren Schank wirt, Ernst Emil Mißbach in Radebeul und den früheren Landwirt Franz Hugo Schramm in Weinböhla wegen ve- trug« und Stempelsteuerhinterztehung. Mißbach verkaufte an Schramm da« Grundstück Wettinschlößchen in Weinböhla für 72000 Mark. In der AuflassungSerklSrung war der Wert nur mit 57000 Mark angegeben. Den beiden An geklagten wird zur Last gelegt, daß sie sich hierdurch eine« B .mge« zum Schaden de« FiSku« in Höhe von 16 Mark so^ie eine« vergehen» nach 8 88 de« RetchSstempelsteuer- gefetze« vom 15. Juli 1909 schuldig gemacht habe. Nach Ansicht de« Gericht« kommt ein Betrug nicht in Frage. Mißbach und Schramm wurden wegen Slimpelsteuerhinter- ziehung je zu 433340 Mark verurteilt. — Da eS oft vorkommt, daß zur Ersparung an Stempelsteuer geringere Wert« angegeben «erden, so mag dieser Fall al« warnende« Beispiel dienen. — Der Kulturminister veröffentltcht im Gesetz- und verordnung«blatt eine Verordnung über die weitere Au», führung de» Gesetz«« über da« höher« Mädchrnbil- dung«wesrn in Sachsen. Danach steht, wie von amt- sicher Seite milgeteilt wird, den künftigen Inhaberinnen von Reifezeugnissen der sächsischen weiblichen Studien, anstaltea da« Universttät«studium sowie di« Ablegung von Slaat«prüsuugen im allgemeinen in derselben Weise offen, wie den Absolventen der männlichen höheren Lehranstalten; insbesondere berechtigen dies« Reifezeugnisse nach entsprechen, dem Hochschulstudium im ganzen Reiche zur Zulassung zu den Staatsprüfungen sür Arrzte, Zahnärzte und für Rah. rungSmtttelchemtker (für Apotheker genügt Reifezeugnis sür Unterprima). Im übrigen steht in bezug auf di« Aufnahme al« Studierend« an der Universität Leipzig und an der Technischen Hochschule zu Dresden da« Reifezeugnis einer sächsischen sechSklasstgen Studienanstalt dem eine« Realgym nasium« und, wenn der Abgang au« der gymnasialen Ab. triluug erfolgt, dem eine« Gymnasium«, da« Reifezeugnis «in« sächsischen dreiklassigen Studienanstalt aber dem einer Oberrealschule gleich. Endlich hat auch da« Königliche Ministerium de« Innern bi« sächsischen Studienaastalten al« den in d« Prüfungsordnung für Tierärzte genannten höher«» Schälen gltichstrhend anerkannt, so daß den Ab. soloentinnen dieser neuen Studienanstalten in Sachsen auch die tierärztliche Laufbahn offensteht. —88 Die Königliche Superintendeutur Dresden erinnert angesichts der kommenden Konfirmationen an die Verordnung, die vor drei Jahren da« Evangelisch-lutherische LandeSkonflstorium erlaffeu hat und die auf da» ent- schiedenste dafür eintritt, daß die Litte der schwarzen Kleidung gewahrt werde, eben schon weil die schwarze Kleidung Eilte, alte Sitte ist, weil sie am besten dem ernsten Charakter de« Protestantismus und gerade auch der ersten Beichte und Kommunion entspricht, weil sie wegen der kälteren Jahreszeit, in die die Konfirmation fällt, und auch sonst au« praktischen Gründen zu empfehlen tst und geradezu geboten wird durch soziale Rücksichten. Weiße Kleider einführen wollen, heiße: Zwist und Gegen- satz in die Konfirmandinnen tragen und einen Teil der Kinder womöglich bloßstellen. Die Geistlichen feien an di« Verordnung ihrer obersten Kirchenbehörde durchaus ge bunden, so daß sie eine andere al» schwarze Kleidung nicht befürworten könnten. Die Superintendeutur ersucht dann die Eltern, sich mit der Verordnung in Einklang zu setzen. Sie könnten an einer abstechenden Kleidung ihrer Töchter keine Freude haben, wenn sie erfahren, daß damit nur Aergerni» und Verstimmung auf der anderen Seite ge- weckt werde. — Die Mannschaften der Elbe. Oder-Kan al- schiffahris.Gesellschaften beabsichtigen, wie aus Magdeburg gemeldet wird, am 12. Februar in denAu «- stand zu treten. Die Gesellschaften haben die verlangte Lohnerhöhung bewilligt, aber die Forderung der Sonntags- Nachtruhe weg«n der Konkurrenz der Privatschiffer abge- lehnt. Sie haben behördliche Erhebungen bezüglich eine« gesetzgeberischen Vorgehen« vorgefchlagen, worauf die Mann, schäften aber nicht eingegangen sind. Sin Teil der aus Anlaß der bevorstehenden Eröffnung der Binnenschiffahrt einberufenen Mannschaften ist bereit« auSgeblieben. — Die Maul- und Klauenseuche flackert hier und dort in Sachsen immer wieder auf. Jetzt ist sie unter dem Viehbestände de» Rittergute« Räckelwitz, AmtSh. Kamenz, festgestellt worden. — Da« vor wenigen Wochen in Kraft getretene säch. fische LandeSgrfetz über die Ablieferung von Leichen zu wiffrnschaftlichen Zwecken, da« bekanntlich durch den be- denklichen Mangel an Leichen der medizinischen Studien notwendig geworden war, hat in kirchlichen Kreisen ernste Erörterungen gezeitigt. Man meint hier, daß da« Gesetz kostbare GemütSwert« der Bolk»s««le beiseite schiebt, und bekundet herzliche« Mitgefühl mit den Unbemittelten, die eben wegen ihrer Mittellosigkeit die Leichen ihrer Toten der Wissenschaft überlassen müssen. Die Geistlichen Dre«den« sind, wie Herr Liv. Flade dafelbst in einem Aufsatz über da» fragliche Gesetz mitteilt, einmütig der Meinung und geben derselben Au«druch daß von seilen der Kirche alle« geschehen muß, um Minderbemittelten in dieser Angelegen- Helt beizustehen. Im Falle wirklicher Bedürftigkeit sollen darum die kirchlichen Kosten der Beerdigung nach Möglich, keit vermindert werden. Man will aber in Einzelfällen, z. v. wenn «» sich um di« Beerdigung einer von drnktn- der« wiggestotbenen Mutier handelt, noch weiter helfen und vielleicht alle Kosten übernehmen. Ferner besteht die Ab- sicht, von folgendem Grflcht»punkt au» eine Abänderung de» Gesetze« an den maßgebenden Stellen zu erstreben. Da« neue Gesetz soll die Wirkung gehabt haben, daß da« bei der Universität Leipzig eingehende Material an Leichen den Bedarf übersteigt, sodaß e« wohl möglich wäre, die Kraft de« Gesetze» auf die verstorbenen zu beschränken, die nähere Angehörige nicht hinterlasse«. Diese Stellung der Dresdner evangelisch-lutherischen Geistliche« wird sicher auf andere Gemeinden de« Lande« al« Beispiel wirken. Ek ist also nicht au«geschloffen, so schreibt da« »Chemn. Tagebl.", daß sich schon der nächst« Landtag noch einmal mit der schwierigen Materie der Beschaffung einer au«reichenden Zahl von Leichen für wissenschaftliche Zwecke wird beschäf- tigen müssen. — Daß, wie so oft behauptet wird, «ine Vevorzu- gung de« Adel« in der sächsischen Armee nicht stattfindet, beweist ein Blick in die neueste Rangliste. Bon den Kommandeuren der 16 Infanterie-Regimenter sind nur drei, von denen der 8 Kavallerie-Regimenter vier und von denen der 9 Artillerie-Regimenter überhaupt keiner adlig. Such di« Kommandeure der beiden Grenadier-Re- gimenter sind bürgerlich. Unter den fünf AbteilungSchef« im Krieg-Ministerium tst nur ein Adliger. —* Bekanntlich wird seit dem 1. Oktober 1912 im sächsischen Vtnnengüterverkehr sowie im Wechselverkehr mit den andern deutschen StaatSetsenbahnrn und einer Anzahl Privatbahnen bet Verwendung von Wagen mit einem Ladegewichte von 15 1 und darüber im Falle der vollen Ausnutzung diese« Ladegewichts ein Frachtnachlaß ge- währt, der auf Entfernungen von 1 bis 24 km 1 Mk., von 25 bi» 52 km 2 Mk. und über 53 km 3 Mk. bei Wagen von 15 bi« 19,9 t, dagegen bei Wagen von 20 t und mehr auf die gleichen Entfernungen 1,40 Mk., 2,70 Mk. und 4 Mk. beträgt, von dieser Vergünstigung wird leider nicht in dem gewünschten Matze Gebrauch gemacht. ES wird deshalb auf diese Tartfmaßnahm« nochmals besonder» hin- gewiesen. Der Frachtnachlaß wird auch gewährt, wenn da« Ladegewicht zwar nicht «»«genutzt, wohl aber die Fracht dafür gezahlt wird. Stellt sich z. v. bet Verladung von 14500 KZ in einem Wagen von 15 1 die Berechnung für 14500 KZ ohne Nachlaß teurer al« für 15000 KZ mit Nachlaß, so wird diese Berechnung angewendet. Der Fracht- Nachlaß gilt nur für Sendungen, die auf der Versandstation mit Landfuhrwerk, zu Schiff, mit Kleinbahnen oder Privat, anfchlußbahnen (auch von Lagerplätzen) angefahren werdrn. Ausgeschlossen vom Frachtnachlaß sind Sendungen, die zu einem AuSnahmetarlf abgeferttgt werden, in dem die Fracht- berechnung an da« Ladegewicht der gestellten Wagen ge- Kunden oder die Gewährung de« Nachlasse« ausdrücklich versagt ist. Wenn jedoch die Berechnung zu einer ordent lichen Tarifklasse oder einem anderen AuSnahmetarlf unter Berücksichtigung de» Frachtnachlasses eine niedrigere Fracht ergibt, so wird diese berechnet. Der Nachlaß wird firner nicht gewährt im Verkehr mit deutschen Bahnen, die diesen Bestimmungen nicht beigetreten sind und mit ausländischen Bahnen sowie im Verkehr von den sächsischen schmalspurigen Linien. Im Verkehr nach den schmalspurigen Linien wird der Frachtnachlaß nur nach der Länge der vollspurigeu BesörderungSstrecke bi« zur Spurwechselstation berechnet. Durch di« Gewährung der Ermäßigung, die der Eisenbahn- verckaltung einen erhebliche« EinnahmearEfall verursachk, ist ein, ausgiebige Ausnutzung der Gületwaaen Mi» höherer