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Donnerstag. Rr. 32. 20. März 1879. Weißerih-Ieitmrg. Amts-Akatt für die Königs. Amtshauptmannfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Kerichts-Aemter und die Stadträtye zn Dippoldiswalde und Imuenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Nanin, berechnet. Amtlicher Theis. Bekanntmachung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und anderen Gegenständen über die sächsisch-böhmische Landesgrenze betreffend. Nachdem neuerdings der Ausbruch der Rinderpest in Aussig und in Peterswalde in Böhmen constatirt worden ist, so findet sich das Ministerium des Innern veranlaßt, die in Nr. 76, 174 und 213 des Dresdner Journals und in Nr. 78, 179 und 218 der Leipziger Zeitung vom vorigen Jahr abgedruckten Verordnungen, den Verkehr mit Vieh und thierischen Producten über die sächsich - böhmische Grenze betreffend, vom 28. März, 25. Juli und 7. September vorigen 'Jahres hiermit aufzuheben und an deren Stelle Nachstehendes zu verordnen: K. Die sächsisch-böhmische Grenzstrecke zwischen Langburkersdorf bei Neustadt und Hermsdorf bei Frauenstein betreffend. § 1. Verboten ist auf diesem Grenztracte die Einfuhr aus Böhmen nach und durch Sachsen in Betreff: a) aller Arten von Vieh, mit Ausnahme von Pferden, Maulthieren und Eseln; d) der unter L. in H 5 b), o) und ck) gedachten Gegen stände, jedoch mit den in 8 6 unter b bis b gestatteten Ausnahmen. 8 2. Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal dürfen die diesseitige Landesgrenze auf oben- bemerkter Strecke nur an den von den Amtshauplmann- schaften Pirna und Dippoldiswalde in ihren Amtsblättern bekannt zu machenden Punkten überschreiten und haben sich daselbst einer Desinfektion zu unterwerfen, zu diesem Behufs aber bei den dortigen Gendarmerieposten zu melden. 8 3. In den Bezirken der in 8 2 gedachten Amts hauptmannschaften ist bei vorkommenden Krankheits- oder Todesfällen im Rindviehbestand von den betreffenden Vieh besitzern sofort bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, und sodann von dieser in Gemäßheit des 8 12 folg, der Instruction vom 9. Juni 1873 das weiter Nöthige zu besorgen. Der Besitzer selbst darf die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, etwa gefallene Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseitigen, ehe die Natur der Krankheit thierärztlich festgestellt ist. 8 4. Der sogenannte kleine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten, sowie der Weidetrieb von sächsischem Vieh auf böhmischen Fluren, sowie von böhmischen Vieh auf sächsischen Fluren rst untersagt. L. Die östlich und westlich von dem unter bezeichneten Tracte gelegene sächsisch-böhmische Landes grenze betreffend. 8 5. Verboten ist auf diesen Grenzstrecken die Ein- und Durchfuhr: a) von Rindvieh, Schafen, Ziegen und anderen Wieder käuern ohne Unterschied der Nace und des Landes, aus welchem sie kommen, sowie von Borstenvieh; d) von solchen thierischen Theilen in frischem oder trockenem Zustande, welche von Wiederkäuern stammen; o) von Dünger, Nauchfutter, Stroh und anderen Streu materialien, gebrauchtem Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge; ck) von Wolle, Haaren und Borsten, gebrauchten Klei dungsstücken für den Handel und Lumpen; soweit nicht bei den vorstehend unter a) bis ä) bezeichneten Gegenständen die in nachstehendem 8 6 erwähnten Ausnahmen Platz greifen. 8 6. Nicht beschränkt bez. bedingungsweise nachgelassen bleibt die Ein- und Durchfuhr: и) von Borstenvieh, welches nach beizubringenden amt lichen Begleitscheinen aus seuchefreien Gegenden kommt; b) von Butter, Milch und Käse; o) von vollkommen trockenen Häuten und dergleichen, resp. gesalzenen Därmen; ä) von Wolle, Haaren und Borsten in bearbeitetem Zu stande, bez. wenn solche der Fabrikwäsche unterlegen haben; e) von geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen; к) von Knochen, Hörnern und Klauen in vollkommen lufttrockenem Zustande und befreit von thierischen Weichtheilen; g) von Lumpen in Fässern verpackt;