Volltext Seite (XML)
Ämts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock unö öessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 etnschließl. deS »Illustrierten Unterhaltungsblatt»- in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bet allen RetchSpostanstalten. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag« sür den folgenden Tag. Fel.-Adr.: Amtsblatt. M Eibenstock, Larkseld, hmdrhübel, Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal usw. Veranttvortl. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Psg., sür auswärtige 15 Pfg. Im Reklameteil di« geile SO Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle 40 Pfg. Annahm« der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere TagS vorher. Aerusprecher Ar. 110. LSI« A?2S6 63. Jahrgang. Mittwoch, deii 15. November 8. Soweit es zur Durchführung deS Gesetzes noch einer Anleitung bedarf, wird diese von der Landessiedelungsstelle mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erlassen. Dresden, am 9. November 1916. 561 ll dl Ministerium deL Innern 5572 Zur Durchführung des Gesetzes, die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betreffend, vom 5. Mai 1916 wird folgendes bestimmt: ä. Die Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen wird bei Anwendung des Gesetzes als Landessiedelungs stelle bezeichnet. 8. Wer als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege zu gelten hat, richtet sich nach den Bestimmungen, die der Kaiser auf Grund von 8 17 des Offiziers- pensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 und von 8 7 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom gleichen Tage trifft. Wer außerdem etwa als Kriegsteilnehmer anzusehen ist auf Grund von Diensten, die er für Kriegszwecke geleistet hat, bestimmt nach den Umständen des einzelnen Falls die Landessiedelungsstelle. Auch Witwen und Waisen vonKriegsteilnehmern, die im Kriege geblieben oder an den Folgen einer Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, kommen für die Ansiedlung in Betracht. e. Die bezirksfreien Städte sind um ihre Mitwirkung anzugehen und dür fen für diese den Beistand der Landessiedelungsstelle in gleicher Weise wie die Bezirks verbände in Anspruch nehmen. Zur Erfüllung der Aufgabe, bei der Ansiedlung mitzuwirken, dürfen sich die Be zirksverbände und bezirksfreien Städte der Hilfe von gemeinnützigen Siede- lungsgesellscha ften und Bauvereinigungen bedienen, die für diesen Zweck von der Landessiedelungsstelle anerkannt sind; sie bestimmt, welche Voraussetzungen dafür die Siedelungsgesellschaften und Bauvereinigungen erfüllen müssen. v. Die Ansiedlung erfolgt in Wirtschaftsheimstätten oder in Wohnheimstätten. Die Wirtschaftsheimstätte soll mit Nutzland ausgestattet sein, groß ge nug, um den eignen Bedarf des Besitzers und seiner Familie an Gemüse und Kartof feln zu decken und etwas Kleinvieh darauf zu halten. Die Größe des Nutzlandes soll hiernach in der Regel, mindestens '/, Ku betragen. Die W o h n h e im st ät t e soll gleichfalls mit Nutzland in der Regel von mindestens 8 Ar ausgestattet sein. Die Ansiedlung in der Wirtschaftsheimstätte erfolgt durch Uebertretung des Eigentums oder durch Bestellung von Erbbaurecht oder pachtweise. Als Wohnheim st ätte gilt auch die Mietwohnung im Einfamilienhaus, da- fern dem Mieter eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann in dichter besiedelten Landesteilen als Wohnheimstätte auch die Mietwohnung in einem Mehrfamilienhause angesehen werden, wenn dieses nicht mehr als 4 Familienwohnungen enthält, die möglichst von einander abgeschlossen und je mit Nutzland in der Regel von mindestens 2 Ar ausgestattet sind. Doch fällt unter die Ansiedlungstätigkeit nach dem Gesetz nicht die Vermietung solcher Wohnheimstätten, son dern nur die Förderung ihres von gemeinnützer Seite unternommenen Baus. Die Landessiedelungsstelle bestimmt, was unter eigentümerähnlicher Stellung des Mieters zu verstehen ist. Die Ansiedlung erfolgt in der Regel als zerstreute Ansiedlung; in dichter besiedel ten Landesteilen kann sie auch in einer Mehrzahl zusammenhängender Heimstätten er folgen, falls nur die Anhäufung von Kriegsbeschädigten in einer solchen Kolonie ver mieden wird. Wo dies im einzelnen Siedelungsfalle angezeigt erscheint, ist einer lediglich aus Gewinnsucht beabsichtigten Weiterveräußerung durch geeignete Vorbehalte und Einschrän kungen entgegenzuwirken. Begründung. Zu : Es bedarf für die Kreishauptmannschast Dresden als Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen einer kurzen und volkstümlichen Bezeichnung, de ren sie sich bei Anwendung des Gesetzes bedient, und deren sich die Allgemeinheit be dient, wenn sie sich an die genannte Behörde in dieser Eigenschaft wendet. Zu 8: Es empfiehlt sich, den Begriff des Kriegsteilnehmers zunächst ebenso zu bestimmen, wie er auf dem Gebiete des militärischen Versorgungsrechtes bestimmt ist und in gleicher Weise Anerkennung für das Gebiet der sozialen Kriegsbeschädigtenfürsorge gefunden hat (Anleitung vom 20. Juli 1915 8 I 1s Abs. 2 in den Nachrichten des Heimatdank I, S. 14 Nr. 3, Kaiser!. Erlaß vom 7. September 1915 ebenda I, S. 76 Nr. 8). Darüber hinaus aber muß noch für eine weitere Auslegung des Begriffes Spiel raum verbleiben. Zu denken ist namentlich an Personen, die auf dem Kriegsschauplätze für Kriegszwecke Dienste geleistet haben, ohne Militärpersonen zu sein, wie z. B. Ar- mterungsarbeiter, Straßenbauarbeiter, Chauffeure; ferner an Miktärpersonen, die wäh rend des Krieges in der Heimat eine Dienstbeschädigung erlitten haben, die nicht Kriegs dienstbeschädigung ist. Bei der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern handelt eS sich nach der Absicht des Gesetzes nicht um die Seßhaftmachung einzelner Personen, sondern um die von Fami lien. Zu den Kriegsteilnehmerfamilien gehören aber auch Kriegswitwen und -waisen. Witwen von im Krieg Gefallenen oder infolge von Kriegsdienstbeschädigung Gestorbenen werden um so mehr zu berücksichtigen sein, als auch das Kapitalabfindungsgesetz sie in den Kreis der Ansiedlungsfürsorge zieht. Nicht minder werden Söhne von im Krieg Gefallenen oder infolge von Kriegsdienstbeschädigung Gestorbenen zu berücksichtigen sein, auch wenn sie wegen Vollendung deS 18. Lebensjahres Kriegsversorgung nicht oder nicht mehr zu beanspruchen haben. Daß Staatsangehörigkeit, Kontingentszugehörigkeit, Pattei und Bekenntnis keinen Un terschied unter den Ansiedlungswerbern begründen, bedarf keiner ausdrücklichen Bestimmung. Zu 6: Der in 8 2 des Gesetzes ausgesprochenen Ermächtigung, die dort näher bezeichneten Rechtsgeschäfte abzuschließen, bedurften nur die Bezirksverbände; die bezirks freien Städte, wie die Gemeinden überhaupt, bedurften der Ermächtigung nicht. Doch sollen die bezirksfreien Städte von dem Beruf, bei der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern mitzuwirken, keineswegs ausgeschlossen sein. Andernfalls müßte die Ansiedlungstätigkeit in Sachsen bedenkliche Lücken aufweisen, da die Schaffung von Wohnheimstätten in den ländlichen Vororten und Außenbezirken auch der größeren Städte einen wichtigen Teil der Gesamtausgabe ausmachen wird. Sind die Bezirksverbände und bezirksfreien Städte auch die geeigneten und beru fenen Träger der örtlichen Siedlungstätigkeit, so werden sie doch vielfach nicht in der Lage sein, sich unmittelbar dieser Aufgabe zu unterziehen. Vielmehr werden sie sich meist auf die Hilfe von gemeinnützigen Siedlungsgesellschoften und Bauvereinigungen angewiesen sehen, die ihnen vermöge ihrer Kräfte und Mittel die Arbeit und nach Be finden durch Rückbürgschaft einen Teil der finanziellen Verantwortung abnehmen. Zu v: Wenn in der Begründung zu dem Entwurf des Gesetzes als Ziel des selben ausdrücklich hervorgehoben worden ist, über Städte und Dörfer zerstreut, ländliche Handwerker- und Arbeiterstellen zu schaffen mit einem Stück Nutzland, das gerade groß genug ist, den eigenen Bedarf des Besitzers und seiner Familie an Gemüse und Kartoffeln zu decken und etwas Kleinvieh darauf zu halten (Wirtschastsheiinstätten), so hat doch damit aus dem Aufgabenbereich der Stellen, die das Gesetz zur Ansiedlungstätigkeit beruft, die für Sachsen ebenso wichtige Schaffung von Wohnheimstätten mit Nutzland, das zur Nahrung des Besitzers und seiner Familie nur beiträgt, nicht ausgeschieden werden sollen. In der nächsten Umgebung der Städte, in den mit Industrie durchsetz ten Ortschaften des platten Landes, kurz in den dichter besiedelten Teilen S achsens wer den die Bodenpreise ohnehin dazu zwingen, dieser Siedlungsform den Vorzug zu geben. Selbst die vermietungsweise Ansetzung in Ein- und in Mehrfamilienhäusern wird als Ansiedlung im Sinne des Gesetzes dann noch gelten dürfen, wenn die Zahl von vier Wohnungen in einem Hause nicht überschritten, durch die Gestaltung der Grundrisse im Mehrfamilienhaus tunlichste gegenseitige Abgeschlossenheit der Wohnungen durchgefllhrt, jeder Wohnung ein Garten, beim Einfamilienhaus in der Regel von mindestens 8 Ar, beim Mehrfamilienhaus von mindestens 2 Ar beigegeben und dem Mieter durch die Bedingungen des Mietvertrages (Schutz vor Mietsteigerung, vor will kürlicher Kündigung) eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wird. Auf die Ver mietung solcher Wohnheimstätten wird sich freilich die Ansiedlungstätigkeit, zu. der das Gesetz beruft, nicht mit zu erstrecken haben > sie wird sich in Ansehung der zum Ver mieten bestimmten Wohnheimstätten vielmehr daraus beschränken müssen, deren Bau, soweit er von gemeinnütziger Seite unternommen wird, zu fördern. Würde darüber hinaus die Ansiedlungstätigkeit von vornherein beschränkt auf die Schaffung von Wirt- schaftsheinistätten und von Wohnheimstätten in Einfamilienhäusern, die der Bewohner kraft Eigentums oder Erbbaurechts erwerben müßte, so wäre damit der Anwendung des Gesetzes bei der Eigenart der wirtschaftlichen Verhältnisse des Landes, seiner starken Durchsetzung mit Industrie, der Dichtigkeit seiner Besiedlung, der hohen Bodenpreise und der ausgeprägten Freizügigkeit der arbeitenden Bevölkerung nur ein ziemlich enger Spielraum vergönnt. Mithin scheidet aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes von der gesamten Siedlungs- und Kleinwohnungsfürsorge nur der eigentliche städtische Klein wohnungsbau aus. Aus demselben Grunde wird die Schaffung von Kolonien nicht abzulehnen sein, da sich ja Wohnheimstätten in der Umgebung der Städte am vorteilhaftesten im Zu sammenhang Herstellen lassen. Es wird geniigen, wenn Kriegsteilnehmern auf die An siedlung in einer solchen Kolonie ein Vorzug vor anderen Bewerbern eingeräumt und wenn die Mehrzahl der Heimstätten in der Kolonie tatsächlich mit Kriegsteilnehmern besetzt wird. Durch geeignete Vorbehalte und Einschränkungen wird dahin zu wirken sein, daß etwaige Vergünstigungen, die dem Kriegsteilnehmer vermittelt worden sind, um ihm den Erwerb einer Heimstätte und ihre Erhaltung zu ermöglichen, nur ihm und seinen gesetzlichen Erben und nur so lange zugute kommen, als sie an der Heimstätte festhal ten, und daß diese Vergünstigungen nicht durch eine lediglich aus gewinnsüchtiger Ab sicht erfolgende Weiterveräußerung in Geldwert umgesetzt werden. Einer solchen Wei- terveräußerung, die die Absichten des Gesetzes vereiteln würde, ließe sich entgegenwirken durch Vorbehalt des Wiederkaufs nach Ulmer Vorbild, das aber als Verkäuferin eine öffcntlichrechtliche Körperschaft odcr gemeinnützige Unternehmung voraussetzt, ferner durch Eintragung einer Vertragsstrafe mit Sicherungshypothek für den Fall, daß ohne Zu stimmung des Bezirksverbandes bezw. der bezirksfreien Stadt oder der Landessied lungsstelle die bei triftiger Voraussetzung nicht vorenthalten werden dürste, weiter ver äußert wird. Endlich empfiehlt es sich, daß dem Kriegsteilnehmer für Erwerb und Er haltung der Heimstätte tunlichst überhaupt keine Kapitalzuwendungen (etwa zur Deckung des Kursverlustes, der bei Aufnahme eines Darlehns von der Landeskulturrcntenbank ent steht), vielmehr nur Zinserlasse bezw. -ermäßigungen zugewendet werden, die bei einem ohne jene Zustimmung erfolgenden Verkauf wegfallen, so daß sie sich der Umsetzung in einen entsprechend höheren Verkaufspreis entziehen. Zu 8: Es wird noch einer Anleitung an die Bezirksverbände bezw. bezirksfreien Städte, soweit sie bei der Ansiedlung Mitwirken, und an die sonst in Frage kommen den Hilfsorgane bedürfen. Der Landessiedlungsstelle bleibt es überlassen, nach Bedarf Vorschriften und Anweisungen jetzt und auf Grund der Erfahrungen, die sie bei An wendung des Gesetzes sammeln wird, später hinauszugeben. Soweit sie allgemeiner und grundsätzlicher Natur sind, behält sich das Ministerium des Innern ihre Geneh migung vor, bis die auf Grund des Gesetze« sich entwickelnde Tätigkeit hinreichend überblickt werden kann, um die Grenzen, innerhalb deren die Durchführung des Gesetze« der Landessiedlungsstelle selbständig zu überlassen ist, schärfer zu ziehen. Die Auszahlung der Reichsunterstützung erfolgt Mittwoch vormittag fü, die Empfänger mit Nummern 1—566, nachmittag für die Empfänger 56t und höhere Nummern gegen Vorlegung der Ausweiskarten. Eibenstock, den 14. November 1916. Der Sta-trat.