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Ämtr- und Anzeigeblatt für öen L^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ür Eibenstock, Lartrseld, Hundshübel, CtlUkvlUll Neuheide,Gberftatzengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wildenthal usw. Fernsprecher Nr. NO. Drucker und Verleger: EmtlHannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. - ---- - - - -- — - «S. Aah*Oa«a. E - > SS. Donucrstag, dku 18. März ISIS. Erscheint täglich abends mit Büsnahme der Sann- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Bezugspreis Vierteljahr!. IN. I .SO einschlietzl. des »Illustr. Unterhaltungsblatts" und der kumoristischenveilage„8eifenblasen"inder Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Neichspostanstalten. Cel.-Kdr.: Amtsblatt. Bckauutmachuug betreffend Lorrat-erhebung und Bestand-Meldung über Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium und Mangan. Nachstehend« Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be merken, daß jede Uebertretung (worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt), so wie jede» Anreizen zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt find, nach 8 d Ziffer .d' de» .Gesetze« über den Be- lagerungtzustand vom 4. Juni 1851' (oder Artikel 4 Ziffer 2 de» .Bayerischen Gesetze» über den Kriegszustand vom 5 November ISIS') mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird. 8 1- Ls« der »erfüg«»g betroffene Gegenstände. a) Meldepflichtig find vom festgesetzten Meldetag ab bis auf Weitere« sämtliche Vor räte der nachstehend ausgeführtrn Klaffen in festem und flüssigem Zustand (einerlei, ob Vor räte einer, mehrerer oder sämtlicher Klaffen vorhanden sind), mit Ausnahme der in 8 5 aufgeführten Bestände. Klaffe L3. Wolfram Metall ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger al« 0,5 ww. Klaffe L4 Wolfram Eisen (Ferrowolfram). Klaffe L5. Wolfram-Stahl von 2 bi« unter 10°/, Wolframgehalt, unverarbeitet, vorgear bettet und in Fertigfabrikatrn, sowie Abfälle und Altmaterial; auigenommen find bet Verbrauchern di« Fertigfadrikale, welche sich im Gebrauch brfinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für VecbrauchSer/atz auf Lager gehalten werden, in«besondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug stähle), Kugellager, Magnete usw. Klaffe 26. Wolfram Stahl von 10°/. und mehr Wolframgehalt, insbesondere Werkzeug- stähle, unverarbeitet, vorgearbeitrt u. in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle u. Altmaterial; auSge- nommen find bei Verbrauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch be finden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeug« (nicht Werkzeug stähl«), Kugellager, Mag nete usw. Klaff« 27, Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaff« 23—26 fallend. Klaff« 28. Chrom al» Metall und Ferrochrom. Klaffe 29. Chrom-Stahl mit mtnden» 0,5°/, Chromgehalt, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen sind bei Ver brauchern die Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Ge brauch waren und/oder für VerbrauchSrrsatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st L h l r), Kugellager, Magnete usw. Klaffe 30. Chrom in Chromsalzen. Klaff« 31. Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 28—30 fallend. Klaffe 32. Molybdän al» Metall. Klaffe 33. Molybdän in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigfabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; ausgenommen find bet Verbrauchern di« Fertig- fabrikal«, welche sich in Gebrauch befinden oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten werden, insbesondere fertige Werkzeuge (nicht Werkzeug st ä h l«), Kugellager, Magnete usw. Klaff« 34 Molybdän in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 32 und 33 fallend. Klaffe 35 Vanadium al» Metall. Klaffe 36. Vanadium in Legierungen, unverarbeitet, vorgearbeitet und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; au»g«nommen sind bei Verbrauchern die Fer tigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Berbrauch»ersatz auf Lager gehalten werden, in»b«sondere fertige Werkzeug« (nicht Werkzeug st L h l e), Kugellager, Magnet« usw. Klaff« 37. Vanadium in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, soweit nicht unter Klaffe 35 und 36 fallend. Klaffe 38. Mangan al« Metall und Manganeisen (Ferromangan) mit 70 °/. und mehr Mangangrhalt. Klaffe 39. Mangan al» Manganetsrn (Ferromangan) unter 70 °/« Mangangehalt. Klaff« 40. Mangan in Eisrn- und Siahllegierungen mit mindest««» 20 °/„ Mangangrhalt, unverarbeitet, vorgearbritrt und in Fertigsabrikaten, sowie Abfälle und Altmaterial; auS- genommen bet Verbrauchern di« Fertigfabrikate, welche sich in Gebrauch befinden, oder schon in Gebrauch waren und/oder für Verbrauchsersatz auf Lager gehalten wer den, insbesondere fertig« Werkzeug« (nicht Wtrkzrug st L h l«), und Maschinenteile. Klaffe 41. Mangan in Erzen. d) Bei zusammengesetzten Metallen (Legierungen), chemischen Verbindungen und Erzen ist sowohl da« Gesamtgewicht, wie der GewichtSanleil de» Hauptmetall« der betreffenden Klaffe zu melden. Hauptmrtallr find für Klasse 23—27 Wolfram; für Klaffe 28-31 Chrom; für Klaffe 32^34 Molybdän; für Klaffe 35—37 Vanadium; für Klaffe 38—41 Mangan. Sind mehrer« drr anzumeldenden Metalle in «in«r L«gi«rung vorhanden, so ist unter demjenigen Hauptmetall anzumelden, da« den höchsten Prozentsatz aufweist. e) Verbrauchern, welche den Gehalt an Hauptmetall in den anzumrldenden Werkzeu gen und Werkzeugfiählen der Klaffen 25, 26, 29, 33, 36 und 40 nicht ermitteln können, ist gestattet, unter Nennung de» Verwendung«zwecke«, z. B. Schnellard»it«stahl, Magneistahl, Kugrllagerstahl usw., dies« Posten nach Wertklaffen anzumelden, und zwar Werlklaffe a) bi« 150 M , , d) über 150 M. bi« 300 M., , e) , 300 M. für 100 kg Stahl. 8 2. Ba» der Verfüg«»- betr-ffeue Personen, Gesellschaft«» «sw. Von dieser Verfügung betroffen werden: ») alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben di« in tz 1 aufge führten Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufficht befinden; d) alle Personen und Firmen, di« solche Gegenständ« au« Anlaß ihre« Handelsbetriebe« oder sonst de« Erwerb» wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihr«m Gewahrsam und/oder bei ihnen unter Zollaufficht befinden; e) alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solch« GkßrnstSnd« rrzeugt und/oder vrrarb«tt«t und/oder vrrbraucht w«rdrn od«r di« solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahr- sam und/oder bei ihnen unter Zollaufstcht befinden; ä) alle Empfänger (in dem unter a, d und e bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, fall» die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, d und o aufgeführlen Unternehmer, Per sonen usw. in Gewahrsam und/oder unter Zollaufstcht gehalten werden. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lag«rn, find, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden. Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verfügenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabrtken, Filialen, ZweigbüroS und dergl), so ist die Hauptstelle zur Meldung auch für diese Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstellt befindet) ansässigen Zweigstellen werden einzeln betroffen. 8 3 Umfang der Meldung. Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch d,e Angab«, w«m di« frrmdrn Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam de» Au»kunftSpflichtig«n befinden. 8 Inkrafttreten der Verfügung. Für die Meldepflicht ist der am 16 März I9!5 (Meldetag), mittag« 12 Uhr, bestehend« tatsächliche Zustand maßgebend. Für die in 8 2 Absatz ä bezeichneten Gegenständ« tritt die Meldepflicht erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft Sofern die in 8 b aufgeführten Mindestoorräte am 16 März 1915 nicht erreicht find, tritt di« Meldepflicht an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindestoorräte überschritten werden 8 s. Ausnahme«. Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche in 8 2 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw, deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen) nicht überschreiten in Klafft 23, 28, 32, 35 je 10 ilA , , 24, 33, 36 , 20 , , , 26, 27, 30, 31, 34, 37, 38, 39 , 150 , , , 25, 29, 40, 41 , 300 , 8«. Meldedefttmm«»ge«. Di« Mrldung hat untrr Benutzung der amtlichen grünen Meldescheine für Metalle zu erfolgen, für di« Vordruck« in d«n Postanstalten 1. und 2 Klaff« erhältlich find; die Be stände find nach den vorgedruckten Klaffen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in wel chen genaue Wert« nicht ermitt«lt w«rd«n können (z. B. der Reingehalr von Erzen), sind Schätzungswert« einzutrag««, sof«rn nicht die B-stimmung 8 1 o zutriffr. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. Die Meldezettel find an di« Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung de» Kö niglichen Krieg-Ministerium», Berlins 66, Mauerstraße 63—65 (Fernsprecher Amt Zentrum 11509) vorschriftsmäßig au-gefüllt bi» zum 31. März 1915 einschließlich einzureichen. An dies« Stell« find auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung betreffen. Die Bestände find in gleicher Weis» fortlaufend alle drei Monate (erstmalig wieder am 1. Juli) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bi» zum 15. de» betreffen den Monat«. Dresden 19x5 Leipzig ° Stellv. Generalkommando XII. Armeekorps. Der kamma»dtere»de General von Broitzem. Stellv. Generalkommando XIX. Armeekorps. Der kommandierende General von Schweinitz. Bekanntmachung. Infolge mehrfacher durch Alkoholmitzbrauch heroorgerufener Au«schrettungen b«- stimme ich hiermit auf Grund de» 8 9b de» Gesetze» über den Belagerungszustand vomZ4. Juni 1851 für da» Gebiet de» 19. Armeekorps: In Gast- und Schankwirtschaften darf an Mannschaften (Unteroffiziere ohne Portepee einschl.) Alkohol in Form von Branntwein, Likören, Rum, Arrac, Cognac oder au» diesen Stoffen berrit«ten Getränken nicht verabreicht werden, weder auf eigene Bestellung noch auf Veranlassung anderer Personen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bi« zu einem Jahr bestraft oder haben die Schließung der Wirtschaft zur Folge. Diese Bestimmung tritt am Mittwoch, den 17. März 1915 in Kraft. Leipzig, den 11. März 1915. Der stellvertretende kommandierende General: gez. von Schweinitz Ausnahme u die Zweigabtcilung Eibenstock drr König!. Kaustschale für Textilindustrie Plauen. Anmeldung«» zur Aufnahme in die Schule — Schüler- «ad Schüleri»»««- Adtetl»»g — find bis zum 26 März bei Herrn Kunstschullehrer Kneisel zu bewirken Unterricht wird erteilt im Zeichnen und Mal«n nach Natur, Zeichnen und Malen von Ornamenten nach Modellen, Zeichnen geschichtlicher Stilarten verb. mit gewerbl. GeschmackS- und Stillehre, Stilisieren (Selbstgefialten neuer Formen auf Grundlage der natürlichen), Deutsch, Rechnen, Buchführung und Staatsbürgerkunde. Da» Schulgeld beträgt für SlaalSang«hörige jährlich 15 Mark. Die Direktion. Professor Tarkel.