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UN- Tageblatt Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand, verantwortliche Leitung: Georg Burkhardt. — Erscheint jeden Wochentag Abends '/,7 Uhr für den /I//) H anderen Tag. Preis vierteljährlich 2 Mk. 25 Pfg. «/ k- zweimonatlich 1 Mk. SO Psg. u. einmonatlich?5Psg. Treiberg, am 18. August 1896. «erne» sowie Königliches Landgericht. Vr. v. 8«L««rL«. Nachdem der Rechtsanwalt ^llkklin Herrmnnu in Rotzwein die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgegeben hat, ist dessen Eintragung in der Liste der bei dem unterzeichneten Königlichen Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Inserate werden biS Vorwi ag lt Uh- angenommen. Preis für die Spaltzelle 13 P Außerhalb deS Landgerichtsbezirks 15 Pfg der SS. September 1«96, Bormittags 11 Uhr als Anmeldetermin, der 13. Oktober 1SS6, Vormittags 1« Uhr, als Versteigerungstermtn, der SS. Oktober 1896, Vormittags 11 Uhr, als Termin zu Verkündung des Bertheilungsplans anberaumt wordem^^^^ ^^rden ^fgefordert, die auf dem Grundstücke wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Unmelde e Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und chres Rang^ kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten A g H gesehen werden. . - - - Freiberg, am 17. August 1896. U Königliches Amtsgericht, Abth. . 2a. 10./96 Nr. 16. «r ILnaur. Nt^olar. Verpachtung. Nach Beschluß deS Gemeinderaths soll das der Gemeinde Niederlangenau gehörige «mr, Brd.-Ctst. Nr. 34, bestehend in 198 Rth. Garten, 1 Acker 15 Rth. Wiese und 7 M" 273 Rth. Feld, Dienstag, den 1. September d. I., Nachmittags 4 Uhr IN Ulbrichts Wirthschaft aus die Zeit vom 1. Oktober 1896 bis 30. September 1904 anderweit verpachtet werden. . , - . - . ? Die Pachtbedingunzen können zuvor bei Unterzeichnetem emgesehen werden. Niederlangenau, den 17. August 1896. Gem Vstd. ' , 4S. Jahrgang. SonnaSend, den 22. Angnst. Zwangsversteigerung. - DaS im Grundbuche auf den Namen deS Steinmetzen Wbrum in Oberbobritzsch eingetragene Hausgrundstück unter Nr. ^00 des Brandvexsicherungskatasters 101 1) und Folium 281 des Grundbuchs für Oberbobritzsch, bestehend aus der Parzelle unter Nr. 52 ki des Flurbuchs und localgerichtlich auf 15-0 M. geschätzt, soll im hiesigen Kgl. Amtsgerichte zwangs weise versteigert werden und es ist Das Kürgkrücht Gesetzbuch. (Nachdruck verboten.) VI. Der Werkvertrag. Unsere Künstler und Handwerker, besonders unsere Bauhand werker sind es, die diesen Vertrag berufsmäßig abzuschließen Pflegen. Sie verpflichten sich zur Herstellung eines Werkes, sei dies nun ein künstlerisch vollendetes Gemälde oder nur eine kleine Photographie, sei es ein monumentaler Prachtbau oder die Auf polsterung eines alten Sophas. Der Kreis derjenigen Berufe, bei denen sich die Verpflichtung des „Unternehmers", wie das Gesetz buch ihn nennt, darauf beschränkt, ein versprochenes Werk yer- zustellen, so daß die einzige übernommene Verpflichtung die geistige oder körperliche Arbeit ist, ist bei unserer wirthschcftlichen Entwickelung sehr gering. Der Tischler, bei oem ich eine Zimmer einrichtung bestelle, verpflichtet sich nicht nur zur Herstellung der Möbel, sondern auch zur Lieferung des erforderlichen Holzes, ebenso der Schlosser, der Schuhmacher und immer mehr auch der Herrenschneider: sie sind Handwerker und Kaufleute zugleich, und die mit ihnen abgeschlossenen Verträge gelten wesentlich als Kauf verträge. Es hat dies in mehrfachen Beziehungen eine verschie dene rechtliche Beurtheilung zur Folge, von denen die wichtigste, die Tragung der Gefahr einer zufälligen Be schädigung der Sache vor der Uebergabe, nach mannigfachen Schwankungen der Rechtswissenschaft vom Bürgerlichen Gesetzbuch jetzt endgiltig im gleichen Sinne entschieden ist, wie beim Kaufe, bei dem der Käufer nicht schon vom Abschluß des Kaufes an, sondern erst von der Uebergabe an die Gefahr trägt. Die nahe Verwandtschaft des Werkvertrags mit dem Kaufe ließ die Anwendung des gleichen Grundsatzes als nothwendig erscheinen. Man wird nicht behaupten können, daß die Gerechtig keit die bedingungslose Annahme dieses Satzes erfordert hätte, denn seine Anwendung in der Praxis kgnn leicht zur Härte für den betroffenen Unternehmer werden. Die Rechtsregel berück sichtigt die regelmäßigen Fälle und ist einfach und klar. Geht das Werk, während der Unternehmer noch bei der Arbeit ist, sie aber schon theilweise, vielleicht fast ganz, vollendet hat, durch einen Unglücksfall, z. B. Feuersbrunst, Diebstahl, verloren oder wird sie beschädigt, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung für seine Arbeit. Hat also z. B. der Künstler die Statue oder daS Ge mälde halb vollendet, der Maurermeister das Haus bis ans Dach erbaut, oder ist selbst das Werk schon völlig vollendet, aber noch nicht abgeliefert, so ist eS der Unternehmer allein, der den ganzen Schaden zu tragen hat. Die Annahme des von anderer Seite empfohlenen Grundsatzes, den Besteller dann für verpflichtet zur Zahlung zu erklären, wenn das Werk ordnungsgemäß gearbeitet war, hat die.Schattenseite, eine Quelle unausbleiblicher Streitig keiten zu bilden. Nach dem Gesetzbuch haftet der Unternehmer unbedingt nicht nur dann, wenn das schädigende Ereigniß im Bereich seiner Herrschaft, z. B. in der Werkstatt des Handwerkers geschehen ist, sondern auch, wenn es an einem fremden Orte, z. B. auf dem Grundstück des Bestellers, das Werk betroffen hat, wo jener zur Abwendung der Gefahr wenig oder nichts hat thun können. Das ist sehr hart. Eine andere alte Streitfrage beim Werkvertrag ist die nach der Haftung des Unternehmers für seine Leute. Das Bürgerliche Gesetzbuch verschärft diese Haftung gegenüber dem gemeinen deutschen und preußischen Rechte, indem es sich dem französischen Rechte nähert. Der Unternehmer muß für Nach lässigkeiten, die sich seine Leute bei Ausführung des versprochenen Werkes zu Schulden kommen lassen, sortan in gleichem Maße auf kommen wie für eignes Verschulden. Dieser neue Rechtssatz ent spricht den Anforderungen des Verkehrs und ist auch gerecht, da cs näher liegt, denjenigen, der fremde Personen als Gehilfen bei Ausführung seiner Verpflichtung annimmt, für deren Verschulden haften zu lassen, als den diesen Leuten ganz fernstehenden Auf traggeber. Haben die Leute bei Ausübung der Arbeit dem Be steller widerrechtlich einen Schaden zugefügt, z. B. ein Maler (Weißbinder) ruinirt die Tapete, so kann sich der Meister von der Haftpflicht befreien, wenn er beweist, daß er bei der Auswahl der gestellten Personen, sowie bei der Aufsicht die gehörige Sorgfalt angewendet habe. Hiermit ist den berechtigten Interessen der Handwerker Genüge geschehen. Der Unternehmer muß natürlich das Werk so Herstellen, daß es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Werty oder die Tauglichkeit aufbeben oder mindern. Eine Pflicht zur sofortigen Prüfung oes Werks ist dem Besteller nicht auferlegt. Wenn nun das Werk nicht tadellos ist? Ist der Fehler nicht durch Schuld, z. B. nachlässige Arbeit des Unternehmers, herbeigeführt, sondern durch irgend einen unglücklichen Umstand, so kann der Besteller nicht sofort zurücktreten, sondern zunächst kann er nur Beseitigung des Mangels Vinnen angemessener von ihm zu setzender Frist fordern; geschieht dies nicht, so hat er die Wahl zwischen Rückgängigmachung ves Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.- Für die An sprüche des Bestellers wegen Mängel, mögen sie nun au Minderung der Vergütung, auf Rückgängigmachung des Vertrages oder, wenn ein Verschulden des Unternehmers vorliegt, auf Schadenersatz gerichtet sein, sind kurze Verjährungsfristen ein geführt, nämlich in oer Regel sechs Monate, bei Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr, bei Bauwerken fünf Jahre. ZurSicherung seiner Forderungen behält der Unternehmer ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen. Den Bauhandwerkern giebt das Gesetz zwar nicht das von ihnen geforderte gesetzliche Pfandrecht an dem Bauwerk mit dem Recht des Vorrangs vor den eingetragenen Hypotheken, aber das Recht auf Eintragung einer Sicherungs- Hypothek an dem Baugrundstück, auch gegen den Willen des Be stellers. Die Hypothek kann der Bauhandwerker, um vor spätern Hypotheken sich den Vorrang zu sichern, schon vor Beginn seiner Arbeiten vormerken lassen. Den Bauhanowerkern den Vorrang vor ältern Hypotheken einzuräumen, ist abgelehnt mit der Be gründung, daß dann Niemand mehr Geld zur Bebauung eines Grundstücks herleihen, die kleinen Unternehmer dadurch von der Bauthätigkeit ganz ausgeschlossen würden, und nur noch das Großkapital als Bauunternehmer austreten könnte. Auch könnten die Bauhandwerker eine bevorzugte Befriedigung bei der Zwangs versteigerung nicht auch vom Werthe des Grund und Bodens ver langen, sondern lediglich von dem Mehrwerth, der in Folge ihrer Arbeit erzielt sei, und dieser Mehrerlös sei schwer zu ermitteln. Neu geregelt ist schließlich auch das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrage. Er kann dies vor der Vollendung des Werkes jederzeit thun. Der Unternehmer ist in diesem Falle be rechtigt, die vereinbarte Vergütung nach Abzug desjenigen Be trages zu verlangen, den er erspart oder durch anderweite Arbeit erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. PoNttsch^Umschau. Freiberg, den 21. August. Der deutsche „Reichsanz." schreibt amtlich: „Das Ausscheiden des Generals der Infanterie Bronsart von Schellendorff aus seinen Funktionen als Kriegs-Minister hat in der Presse zu den mannigfachsten Kombinationen über die Beweggründe geführt, die für den Rücktritt des verdienten Generals bestimmend ge wesen sind. Dem gegenüber darf auf die Thatsachen verwiesen werden, unter welchen sich das Ausscheiden oes Generals von Bronsart aus seiner Stellung vollzogen hat. Schon gegen Ende dieses Frühjahrs hat General von Bronsart seine Ent lassung als Kriegs-Minister unter Berufung auf seinen ange griffenen Gesundheitszustand nachgesucht. Um den Minister möglichst seinem Amt zu erhalten, ist ihm ein Urlaub bis Ende August d. I. ertheilt. Noch vor Ablauf desselben hat der bis herige Kriegsminister sein Entlassungsgesuch erneuert unter der Begründung, daß sich sein Gesundheitszustand in der Zwischen zeit nicht so gekräftigt habe, um die Funktionen der arbeits reichen und verantwortungsvollen Stellung als Kriegs-Minister wieder übernehmen zu können. In Folge dessen sahen Seine Majestät der König sich genöthigt, dem Gesuch des Generals zu entsprechen. Zugleich aber ernannten Seine Majestät denselben zu Ällerhöchstihrem General-Adjutanten uud sprachen die Hoff nung aus, daß es sein Gesundheitszustand baldigst gestatten möge, seine bewährte Kraft wieder für Allerhöchstsich und die Armee dienstbar zu machen. Inzwischen hat sich General von Bronsart auf Anrathen der Aerzte zu einer Kur nach Neuenahr begeben. Für jeden Unbefangenen müßten diese einfachen und klaren Thatsachen genügen, den Rücktritt des bisherigen Kriegs- Ministers völlig motivirt erscheinen zu lassen. Es ist bahn «n eitles Bemühen, hinter diesen offenkundigen Vorgängen nach ver borgenen Motiven zu suchen. Völlig verkehrt aber sst «S, den eigentlichen Grund des Rücktritts des General- von Bronsart in einem Gegensatz zwischen Kriegs-Minister und Chef des Müitär« kabinetts erblicken zu wollen. DaS Militärkabmett »st nicht, wie es in der Presse vielfach dargestellt wird, eine selbständige Be hörde, und Anordnungen gehen von demselben überhaupt nicht ans. Das Militärkabinett ist nichts als eine Kanzlei Semer Majestät des Kaisers und Königs, in der Seine Majestät die jenigen persönlichen Militärangelegenheiten bearbeiten läßt, die als Ausflnß der nach Geschichte nnd Verfassung dem Könige an stehenden Kommandogewalt anzusehen sind, sodaß der Ches deS Militärkabinetts selbständig Verfügungen überhaupt nicht treffen kann, sondern nur die Ausführung der Befehle Seiner Majestät zu verniitteln hat. Der Chef des Militärkabinetts kommt daher garnicht in die Lage einen Einfluß auf die Allerhöchste Ent schließung in denjenigen militärischen Angelegenheiten zu übem die znm Ressort des Kriegs-Ministers gehören, -wie denn auch letzterer selbst regelmäßig Vortrag bei Seiner Majestät hat. Am allerwenigsten aber wird dem Chef des Militärkabinetts ein Einfluß in politischen Dingen gewährt. Es ist zu hoffen, daß diese Darlegung dazu beitragen wird, die mannigfachen Miß verständnisse und Mißdeutungen, die sich an den im Kriegs- Ministerium vollzogenen Personenwechsel angeknüpft haben, zu zerstreuen." Die „Nat. Zeit." schreibt: Das Leipziger Blatt, welches an gesichts der Reise des Fürsten Hohenlohe nach Wilhelmshöhe verbreitete, er gehe dorthin, um sein Entlassungsgesuch einzu reichen, behauptet jetzt, es sei dies in der That geschehen und oie Entscheidung darüber sei nur vertagt. Wir haben keinen Zweifel darüber gelassen, daß wir jede optimistische Auffassung der inneren Lage für verfehlt halten; eine umfassende Krisis kann nach dem russischen Besuch eintreten. Jndeß der augenblickliche thatsächliche Stand der Dinge ist nicht so, wie das Leipziger Blatt ihn dar- tellt; Fürst Hohenlohe hat nicht nur kein Entlassungsgesuch ein- zereicht, sondern es ist Grund zu der Annahme vorhanden, daß er eine Ausgleichung der Schwierigkeiten erwartet. Ob sie erfolgt, das ist eine Frage für sich; unseres Erachtens würde sie -eine Dauer versprechende nur sein können, wenn die Regierung Ga rantien gegen die Eingriffe von nicht verantwortlicher Seite in den Kreis ihrer Rechte und Pflichten erhält. — Für die Stimmung in Süddeutschlaud angesichts der neuesten Vorgänge ist ein Artikel der gemäßigt liberalen Münchener „Allg. Ztg." charakte ristisch, worin es heißt: Der Rücktritt des preußischen Kriegs ministers Bronsart v. Schellendorff nöthigt aufs Neue zu einer Betrachtung der eigenartigen und unsres Erachtens nicht glücklichen Formen, in welchen in den letzten Jahren das verfassungsmäßig jestgestellte persönliche Regierungsrecht und die damit verbundene Rcgicrungspflicht ausgeübt wird ... Es ist gelungen, auch für die Einigung des deutschen Volkes diejenigen Formen zu finden, welche, in der „Neichsvcrfassung" niedergelegt, zwar eine Fund grube für gelehrte Streitigkeiten unsrer Staatsrechtslehrer bildeten, aber doch solche sind, in welchen es den vielgeplagten und lang verfeindeten Staaten und Stämmen möglich geworden ist, zu einer großen Nation zusammenzuwachsen. ..... Allein' die monarchische Gewalt im konstitutionellen Staat und damit die Grundlage der Einigung des deutschen Volks im Reiche kann in viel erheblicherem Grade als von demokratischer und freisinniger Sesährdet werden Gewiß ist es das verfassungsmäßige putschen Kaisers und Königs von Preußen, seinen ReichMlizler und seine Minister frei nach seinem Ermessen und ohne. Rücklicht auf die Stärke der in dem Reichstag oder preuß- ischen Landtag vertretenen Parteien zu wählen, und gerade darin wird das persönliche Regiment deutscher Fürsten wirksam und lebendig. Indessen es bleibt Sache der frei erwählten Rathgeber der Krone, ^em Willen des Monarchen unter Einhaltung der gesetzlichen Schranken die Zustimmung der parlamentarischen Körperschaften soweit nöthig zu verschaffen. I» unsern Tagen, in welchen die Volksvertretungen zur Mitwirkung vei dem Regi ment berufen sind, muß der Rathgeber des Monarchen auch sein Minister sein. Die deutsche Monarchie hat zu viele Pflichten, als daß sie Zeit hätte, unfruchtbaren Rath anzuhören, und welcher Rath wäre unfruchtbarer als solcher, der sich nicht unter Mit-