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Großenhainer MtthMWS- md AnzchMM. »Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und StadtratHS zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^o. 28. Dienstag, den 6. März 1866 Düngerabfuhr re. getroffenen polizeilichen Vorschriften zur Die Polizeibehörde. Heerklotz. die Grubenräumung und Düngerabfuhr betreffend. Hierdurch werden die wegen der Nachachtung bekannt gemacht. Großenhain, den 1. März 1866. Bekanntmachung, 8 1. Die Abfuhr von trocknem Dünger, besonders Pferdedünger, ist unbeschränkt dann gestattet, wenn das Laden desselben nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe geschieht. § 2. Völlig verboten ist die Abfuhr von nassem Dünger und von Jauche, sowie das Verladen trocknen Düngers auf öffentlichen Straßen während der Monate Juni, Juli und August jeden Jahres, ingleichen auch außerhalb dieser Monate während aller Jahr- und Wochenmarktstaae in der Zeit von früh 7 bis Abends 9 Uhr. § 3. Die Grubenräumung ist deshalb nur vorzunehmen in den Monaten Januar bis Mai und September bis December an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, falls keine Festtage oder Märkte darauf fallen. Jedoch muß auch an diesen Tagen die Abfuhr von nas sem Dünger und von Jauche und die Reinigung der Stra ßen im Winterhalbjahr bis spätestens Mittags 12 Uhr, im Sommerhalbjahr bis spätestens Vormittags 10 Uhr beendet sein. 8 4. Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit es gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gehöftes aufzuladen, ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. Wo dies unmöglich ist, darf auf die Straße nicht mehr abgelagert werden, als auf die bereit stehenden Wagen sofort wieder aufgeladen werden kann. Zum Dünger- und Jauchentransporte dürfen zu mög lichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur gut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. 8 5. Sofort nach beendeter Abfuhr und bis zu den in § 2 bezeichneten Vormittagsstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sie durch Düngertransporte verun reinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gerei nigt werden, widrigenfalls dies für Rechnung des Ver pflichteten obrigkeitswegen angeordnet werden wird. § 6. Verstöße und Nichtbeachtung der Vorschriften in den §8 1—5 ziehen für den Besitzer der betheiligten Grundstücke, dagegen in dem Falle von 8 4, Satz 3, für den Besitzer des vorschriftswidrigen Geschirres oder Ge fäßes Geldstrafen bis zu 5 Thlr. nach sich. Unsere Diener sind zu strenger Aufsichtsführung und unnachsichtlicher Anzeigeerstattung angewiesen. Großenhain, den 1. März 1866. Der Stadtrath. Edictalladung. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte ist zu dem Nachlasse des Grundstücksbesitzers und Baumatcrialicnhändlers Carl Wilhelm Raue in Seußlitz der Concursproceß zu eröffnen gewesen. Es werden daher alle bekannten und unbekannten Gläubiger besagten Rauc's und seiner Ver laffenschaft, sowie alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an die letztere zu haben glauben, hierdurch vorgeladen, in dem anberaumten Liquidationstermine den 14. März 1866 innerhalb der Gerichtszcit persönlich oder durch gehörig legitimirte, und was die Ausländer anlangt, mit gerichtlich anerkannten Vollmachten versehene Beauftragte, an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen gehörig anzumeldcn und zu bescheinigen, widrigenfalls sie von der Perception aus der vorhandenen Concursmaffe ausgeschlossen und der ihnen etwa zustehenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für verlustig erachtet werden würden, demnächst sowohl mit dem bestellten Rechts vertreter, Herrn Advocat Härtig hierselbst, über ihre Zulassung zu diesem Creditwesen, als auch nach Befinden unter sich über die Priorität ihrer Anforderungen rechtlich zu verfahren, binnen neun Wochen zu beschließen und den 23. Mm 1866 der Eröffnung eines Präklusivbescheids, welcher in Betreff der in diesem Termine Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht wird erachtet werden, sich zu gewärtigen, hierauf aber in dem auf den 15. Juni 1866 anberaumten Verhörstermine, 9 Uhr des Vormittags, anderweit in Person oder durch genügend legitimirte, resp. mit gerichtlichen Vollmachten versehene Stellvertreter an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen, mit einander die Güte zu pflegen und über etwaige Vergleichsvorschläge sich bestimmt zu erklären, unter der Verwarnung, daß sie außerdem, sowie beim gänzlichen Außenbleiben in diesem