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Sächsische für Schandau, Sebnitz und Hohnstein. UV" Durch alle Postanstalten zu beziehe». Präuumcratio»öprcis vierteljährlich 10 Ngr. !Vl'. 11. Freiing, den 12. März 1858. Verordnung, die einstweilige Nichterhebnng der Zuschläge zu den direkten Stenern bei den beziehent lich aus den 1. Mai nnd 13. April lausenden Jahres anstehenden Stenerterminen betr., vom 26. Februar 1858. In der Allerhöchsten Verordnung vom 14. Deccmber 1857, die im Jahre 1858 fortzuerhcbendcn Steuern und Ab gaben betr. (S. 253 des Ges.- u. Verordnungsbl. vom Jahre 1857) sind für das laufende Jahr in Gemäßheit des Verfassungö- Ergänzungsgesetzcs vom 5. Mai 1851 §. 6, die Grundsteuer und die Gewerbe- und Pcrsonalsteuer nebst den Zuschlägen in gleicher Maße, wie durch das Finanzgesctz vom 16. August 1855 für das Jahr 1857 bestimmt worden, auözuschreiben gewesen. Da je doch bei dem dermalen versammelten Landtage in Folge der günstigen finanziellen Ergebnisse der abgelaufenen Finanzpcriodc für die jüngst begonnene der gänzliche Wegfall der zeitherigen Zuschläge sowohl bei der Grund- als bei der Gewerbe- unv Personul- stcucr in Frage gekommen ist, gleichwohl aber zur Zeil mit Gewißheit sich nicht übersehen läßt, ob bis zu den Stcuerterminen, zu welchen nach der angezogenen Allerhöchsten Verordnung die erstmalige Emhebung der mit ausgeschriebenen Zuschläge erfolgen soll, daö Staatsbudget zur Verabschiedung gelangen werde, so wird, damit nicht Steucrbeiträge zur Erhebung kommen, welche eventuell wieder znrückgczahlt werden müßten, mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet. §. 1. Die Erhebung der in der Allerhöchsten Verordnung vom 14. December 1857 §. 2 und 3 ausgeschriebenen Zu schläge zu der Grundsteuer an Einem Pfennig für jede Steuereinheit bei dem 2ten diesjährigen Steuertermine (1- Mai) und zu der Gewerbe- und Personalstcucr an einem halben Jahresbetrage der ordentlichen Steuer bei dem 1. diesjährigen Stcuertermine (15. April) bleibt bis auf weitere Anordnung ausgesetzt, und cs sind daher zu den bezeichneten Terminen als ordentliche Steuer nur zwei Pfennige von jeder Steuereinheit an Grundsteuer, und ein halber Jahrcübctrag bei der Gewerbe- und Personalstcucr zu crhcbcn. §. 2. Dahingcgen hat es bezüglich der von Ausländern für ausgestellte Gcwerbsteucrschcine oder nach Vcrdiensttagen zu entrichtenden Gewerbesteuer bei den Bestimmungen in 8- 4 der ungezogenen Allerhöchsten Verordnung bis auf Weiteres'zu bewenden. Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die cs angcht, zu achtcn. Auch ist gegenwärtige Verordnung in sämmtlichen Zeitschriften, auf welche 8- 21 dcö Gcsctzcs über die Angelegenheiten der Presse vom 14. März 1851 Anwendung findet, zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 26. Februar 1858. F i n a n z - M i n i st e r i u m. Bchr. Zenker. Wochenschau. Sachsen. Schandau. Auch unsere Stadt und Um gegend wurde am 8. d. MtS. von dem Orkane hcimgesucht, welcher sich nach eingelaufencn Berichten über einen großen Theil Deutschlands erstreckt zu haben scheint, und überall arge Verwüstungen angcrichtct hat. Am stärksten wüthete er hier 'm der Zeit von Nachmittag 1 Uhr bis gegen 3 Uhr, wabrenv welcher Zeit die ganze Atmosphäre in ein unheimliches Grau gehüllt blieb und die Lonncnschcibe säst das Ansehen des Mondes hatte. Außer dem nicht unbcdcutendcn Schaden an dem Fabrik-' gebäude der hiesigen Dampfschncidcmühle, sowie an Dächern in und außerhalb der Stadt, wurde auch ein hiesiger Arbeits mann hierbei hurt betroffen, indem demselben ein Bret an das rechte Bein geschleudert wurde, was den Bruch des Oberschen kels zur Folge hatte. ... Dresden. Nach einer Bekanntmachung des Ministeriums -dcö Jnncrn haben die Hagelversicherungs-Gesellschaft für Fcld- früchte in Berlin, „Germania", und die deutsche Hagclvcrsicher- ungögcsellschuft für Gärtnereien in Berlin, anstatt Dresden Leipzig zum Sil) ihrer Anstalten für das Königreich Sachsen gewählt. — (Vom Landtage.) Die zweite Kammer bcricth in der Sitzung vom 1. d. M. zuvörderst den Bericht der Finanzdcpu- tatwn über das Decrct, die Fixation der Brandkassenbeiträge auf daö Jahr 1858 betreffend. Diesem Dccrete zufolge sollen die Brandkassenbeiträge diesmal nicht für die ganze dreijährige Finanzpcriodc, wie cs das Gesetz vorschreibt, sonoern nur für das Jahr 1858 firirt werden, und ist der Beitrag nach Höhe von 11 Ngr. 2 Pf. auf das ganze Jahr von je 100 Thlr. der Versicherungssumme in Ansatz gebracht worden. In Betracht, daß bei der Landcsbrandkasse, abgesehen von der Wiederher stellung dcö mitvcrwcndeten Vorschuß- und Reservefonds von 203,921 Thlr., jetzt ein Deficit von mindestens 500,322 Thlr. zu decken ist (eine Folge der großen Brände in den Jahren 1852—56), hält die Deputation den im Decrct ungcnommcncn