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I-rnfpf«cher Wüsdruff Nr. 6 Wochenblatt für Wilsdruff und ümgegend Postscheckkonto Leipzig 2SN4 Dieses Blatt enchält Vie amtlichen Bekanntmachungen -er Amtshauptmannschast Meißen, des Amtsgerichts Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt »«re^r an» Drm»«: «rthnr Zsch»»te 1« WU«dr»ff. Berantwortlicher Schriftleiter: Herma«» Lässig, für de» Inseratenteil: «rthmr Zschnnke, beide i» Wiladr«-. Nr. 85. Mittwoch den 13. April 1921. 80. Jahrgang. Hundesteuer und Musikinstrumentensteuer. Unter Hinweis aus den nachstehend veröffenlichten 10. Nach trag zur hiesigen Gemeindesteuerordnung werden die Ein wohner, die am 1V. April d. Is. einen oder mehrere Hunde halten, aufgefordert, dieselben bis zum 17. d. Mts. bei der hie sigen Steuerkasse zur Versteuerung anzumelden. Die Steuer ist nach den untenstehenden Sätzen bis zum 30. d. Mts. aus die Zeit vom 1. April 1921 bis 31. März 1922 einzuzahlen. Gleichzeitig ergeht an die Besitzer (Inhaber) von Musik instrumenten die Aufforderung zur Zahlung der Musikinstru- mentensteucr bis zum 30. d. Mts., rückwirkend aus die Zeit vom 1. Oktober 1920 bis 31. März 1921. Wilsdrufs, am 9. April 1921. Der Stadtrat. 10 Nachtrag zur Gemeindesteuerordnung für die Stadt Wilsdruff vom 5. März 1915. 1. In 8 1 wird unter A nach Ziffer 4 eingesügt: 4 a Die Musikinstrumentensteuer. 2. 3. Die Hundesteuer. u § 15 erhält folgende Fasfung: Für jeden in der Stadt gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechts ist eine jährliche Steuer von 50 zu zahlen. Der Steuer unterliegen alle Hunde, die am 10. April, dem Zähltage, hier gehalten oder im Laufe des Steuerjahres hier «»geschafft oder zugebracht werden. Das Steuerjahr läuft vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des nächsten Jahres. Die erhöhte Steuer ist erstmalig mit dem 4. Teile des Iahresbetrags für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1921 zu entrichten. d § 19 (Ermäßigung) erhält im Eingänge folgende Fassung: Für die zum Gewerbebetrieb bestimmten Zughunde jedoch und sür Kettenhunde wird nur eine jährliche Steuer von je 20 erhoben. c Ersetzt werden in 8 16 Absatz 1 Ziffer 3 die Worte „nach dem 30. Juni" durch die Worte „nach dem 30. September" und die Worte „sür das laufende Jahr" durch die Worte „für das Steuerjahr", 8 16 Absatz 2 die Worte „nach dem 10. Januar bis zum 30. Juni" durch die Worte „nach dem 10. April bis zum 30. September", 8 17 Absatz 1 die Worte „vom 25. bis zum 31. Januar" durch die Worte „vom 25. bis zum 30. April" und in Absatz 1 und 2 das Wort „Jahr" durch das Mort „Steuerjahr", 8 20 das Wort „Januar" durch das Wort „April", 8 21 Absatz 2 die Worte „von 25 durch die Worte . des jeweiligen Selbstkostenpreises", mindestens aber von 60 und das Wort „Jahr" durch das Wort „Steuer- jahr", 8 21 Absatz 3 die Worte „von 60 durch die Worte „des doppelten Preises". Kleine Zeitung für eilige Leser. * Reichsminister Dr. Simons ist aus der Schweiz nach Ber lin zurückgekehrt. * Der württembergische Staatspräsident Dr. v. Hieber wird von demokratischer Seite als Kandidat bei der Wahl des Reichspräsidenten ausgestellt werden. * Abgeordneter Dr. Stresemann hat den Auswärtigen Aus schutz des Reichstages einberufen, um zur Frage der „Re parationen" Stellung zu nehmen. * Die Franzosen drohen mit einer Steuer aus die gesamte Nuhrkohlenproduktion. * Nach Meldungen aus Paris soll die Entscheidung über Oberschlesien nicht vor Ende Mai erfolgen. Erfindungen? Daß unser Außenminister Dr. Simons seinen kurzen Erholungsausflug nach Lugano nicht völlig unbehelligt von Geschäften würde genießen können, war bei der ge spannten politischen Lage und der bekannten Zudringlich keit gewisser fremdländischer Berichterstatter unschwer vor auszusehen. In Lugano selbst ist er freilick von Aus- Amtlicher Teil. Der Strafbetrag von 3 in 8 20 Absatz 3 und 4 und 8 22 Absatz 1 wird auf 5 «U erhöht. cl. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Januar 1921 in Kraft. 3 . Nach 8 31 werden folgende Bestimmungen eingefügt: 4 g. Die Musikinstrumentensteuer. 8 31g. Für folgende Musikinstrumente 1. Klavier, Pianino, Flügel, Phonvla, Pianola, Harmonium, Orgel, Orchestrion und ähnl. feststehende größere Musik apparate, die körperlich, mechanisch, elektrisch oder durch besondere Vorrichtungen in Betrieb gesetzt werden, wird eine jährliche Steuer von 40 „A, 2. Grammophone, Polyphone, Phonographen und ähnliche Sprech- und Schallwiederholungsäpparate eine solche von 20 erhoben. Durch übereinstimmende Beschlüße der städtischen Kollegien können die Steuersätze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemindert oder erhöht bzw. mit Zuschlägen erhoben werden. 8 31 d. Steuerschuldner ist der Besitzer (Inhaber) des Instruments, es sei denn, daß der Eigentümer die Steuer bereits für den steuerpflichtigen Zeitraum entrichtet hat. Dauert die Besihzeit weniger als 4 Wochen, und war der Besitz nur als vorüber gehend beabsichtigt, so ist der Eigentümer steuerpslichtig. Der Eigentümer hastet als Gesamtschuldner mit dem Be sitzer für die Steuer. 8 31 L. Das Steuerjahr läuft vom 1. April des Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Die Steuer ist in einer Summe zu entrichten und wird in der Regel am 1. Juli, im übrigen 2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht fällig. 8 31 cl. Die Steuerpflicht tritt mit dem Tage ein, an dem der Steuerpflichtige in den Besitz des Instruments gelangt oder das Eigentum daran erwirbt. Fällt dieser Zeitpunkt in den Lauf des Steuerjahrs, so wird die Steuer für den Rest des Steuerjahres nach vollen Monaten berechnet. 8 31 e. Bei Wechsel im Besitze oder im Eigentum an dem Instru mente haftet der bisher Steuerpflichtige solange für die Be zahlung der Steuer, bis der Wechsel der Stadtsteuerkaffe an gezeigt worden ist. Ist die Steuer für das Steuerjahr voll entrichtet, so bleibt der Nachfolger im Besitze oder Eigentume von weiterer Steuer für den Rest des Steuerjahres frei. 8 31 f. Die Steuer wird nicht erhoben für Instrumente, die aus schließlich kirchlichen und schulischen Zwecken oder ausschließlich der Berufsausübung dienen. Auf Antrag wird die Steuer nicht erhoben für Instrumente, die gewerbsmäßig zum Verkauf bestimmt sind, solange sie sich in Geschäfts- oder Lagerräumen befinden. 8 31 x. Wer sich im Besitze oder Eigentume eines zu versteuernden Musikinstruments befindet, hat dies nach ergangener behördlicher Aufforderung dazu binnen 2 Wochen der Stadtsteuerkaffe anzu zeigen. Tragern nocy so ziemlich verschont geblieben. Aber auf der Rückreise scheint es nun doch dem schon oft genannten „Matin"-Vertreter Sauerwein gelungen zu sein, Herrn Dr. Simons in Bern zu einer Unterredung zu stellen. Was darüber jetzt in Paris veröffentlicht wird, klingt aller dings teilweise so unglaubhaft, daß eine amtliche deutsche Richtigstellung schwerlich lange auf sich warten lassen wird. So soll der Minister ebenso wie Deutschlands Pflicht, so auch Frankreichs „Recht" auf Reparationen uneinge schränkt anerkannt haben. Dann soll er seine Bereitwillig keit zu neuen Verhandlungen mit Frankreich sehr ange legentlich betont und hinzugefügt haben, daß auch nach seiner Überzeugung kein Verbündeter Herrn Briand daran hindern werde, immer schärfere Zwangsmaßnahmen gegen uns anzuwenden. Er habe niemals auf Uneinigkeit unter den Alliierten gerechnet. Er sei in London weitergegan gen, als es mit seinen Instruktionen vereinbar war, weil er ein Mann sei, der viel mehr das Gefühl unserer Ver pflichtungen habe, als diejenigen, die ihre Blicke haupt sächlich auf die innere Politik in Deutschland lenkten. Die Zahlungsfähigkeit eines Landes unterliege nicht nur tech nischer Beurteilung, sie sei auch eine philologische Frage, denn die Arbeitsbedingungen spielen dabei eine sehr wich tige Rolle. In dieser Hinsicht sei er viel optimistischer als Im übrigen hat jeder, der künftig in den Besitz oder das Eigentum eines solchen Instruments gelangt, dies unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen ebendaselbst zu melden. Der Stadtrat ist berechtigt, von dem Hauseigentümer oder dem Hausverwalter Auskunft über das Vorhandensein von Musikinstrumenten im Hause zu verlangen. 8 31 st. Wer zu versteuernde Musikinstrumente gewerbsmäßig ver kauft, hat jeden Verkauf unter Angabe des Namens und der Wohnung des Käufers, sofern sich dieser in Wilsdruff befindet, spätestens am folgenden Schluß des Kalendervierteljahrs der Stadtsteuerkaffe anzuzeigen. 8 31 j. Wer eine ihm nach 88 31 x und 31 st obliegende Auskunft oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig oder unvollständig erteilt § oder erstattet, wird mit Geldstrafe bis zu 100 -F bestraft, lieber- dies haftet er der Stadt für einen etwa dadurch verursachten j Steueraussall. Die Hinterziehung der Steuer wird mit dem vier- bis zehn fachen Betrage des fälligen Steuersatzes geahndet. Außerdem ist die Steuer noch zu entrichten. 8 31 st. In besonderen Fällen kann der Rat auf Antrag die Steuer ganz oder teilweise erlaßen. 8 31 Diese Bestimmungen haben insofern rückwirkende Kraft, «ls für die Zeit vom 1. Oktober 1920 bis zum 31. März 1921 der halbe Steuersatz zu entrichten ist. Wilsdruff, am 16. Dezember 1920. Der Stadtrat. Küntzel, Bürgermeister. Die Stadtverordneten. Oberl. Kantor Hientzsch, 1. Vorsteher. 282 a II. Vorstehender 10. Nachtrag zur Gemeindesteuerordnung sür die Stadt Wilsdruff ist von der Kreishauptmannschast mit dem Kreisausschuß, die Bestimmung in Ziffer 3 widerrufsweise, ge nehmigt worden. Dresden, den 6. April 1921. Die Kreishauptmannschaft. Krug von Nidda und von Falkenstein. MmOW der AWüMMilM. Zur Bekämpfung der Obstbaumschädlinge haben wir eine Untersuchung der Obst- und Fruchtbäume in hiesiger Stadt durch . einen mit Ausweis versehenen Sachverständigen angeordnet und fordern hierdurch die Besitzer solcher Bäume auf, nicht nur die Untersuchung unweigerlich geschehen zu laßen und unsern Sach verständigen hierbei, soweit nötig, zu unterstützen, sondern auch im Falle der Feststellung des Vorhandenseins der Schädlinge die zu ihrer Vernichtung erforderlichen Maßnahmen zur Ver meidung der Bestrafung sofort, spätestens aber binnen einer Woche von der Untersuchung ab, quszuführen. Wilsdruff, am 11. April 1921. Der Stadtrat. Donnerstag 9—12 Uhr Verkauf von verbillig tem Weizengrieß an Minderbemittelte usw. Zimmer Nr. 2. Wilsdruff, am 11. April 1921. Der Stadtrat. andere. Bevor er sich über'diesen Punkt genauer äußere, müsse er allerdings erst mit seinen Kollegen in Berlin nähere Rücksprache nehmen. Hier könne er nur im eigenen Namen sprechen, er würde aber nicht Minister einer Ne gierung bleiben, die nicht den absoluten Willen habe, ihre Verpflichtungen bis zur äußersten Grenze der Leistungs fähigkeit Deutschlands zu erfüllen. In wenigen Tagen würde die deutsche Negierung ihren guten Willen in un widerlegbarer Weise dartun, und er sei überzeugt, daß das französische Volk es vorziehen werde, diesen guten Willen auf die Probe zu stellen, als dnrch den Druck der Waffen einen schon entwaffneten Gegner zugrunde zu richten, ohne daß jemand Nutzen daraus ziehen könnte. Die Aus dehnung und Fortsetzung der Zwangsmaßnahmen würde eine ungeheure Gefahr nicht nur für Deutschland, sondern auch für ganz Europa bedeuten. Die Unterwürfigkeit des Tones, der hier Dr. Simons unterstellt wird, darf bis auf weiteres dem französischen Berichterstatter aufs Konto gesetzt werden. Von Dr. Simons möchten wir nicht annehmen, daß er, zumal neu gestärkt, durch seinen Erholungsaufenthalt in der Schweiz, sich einem französischen Journalisten gegenüber im Ausdruck so vergreifen könnte, wie es ibm hier nachgesagt wird. Ob