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Dresdner ^Journal. Aoniglieh Sächfisehev Stuutsunzeig-v. WWG^W^WWNWMßWHUMIMMMWMMW > Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- und Mittelbehörden. Nr. 164. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat DoengeS in Dresden. <- Mittwoch, 17. Juli 1912. Bezugspreis: Beim Bezüge durch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstalten 3 Mark vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittag». — Fernsprecher: Expedition Nr. 1295, Redaktion Nr. 4574. Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im AnkündigunaSteile 30 Pf., die 2spaltige Grundzeile oder deren Naum im amtlichen Teil« 75 Pf., unter dem RedattionSstrich (Eingesandt) 150 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschäftsanzeigen. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. Vorgestern und gestern ertranken beim Vaden im Rhein und in der Ruhr 22 Personen. * Der Blitz schlug in ein Militärlager im Ostrower Bezirke (Rusfisch-Pole»), tötete einen Unteroffizier und verletzte 45 Soldaten. Der Flieger Hubert Latham ist im Kongogebiete au der Jagd von einem Büffel getötet worden. Amtlicher Teil. Ministerium deS Innern. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Vortragende Rat im großherzogl. sächsischen Ministerialdepartement des Äußern und Innern, Regierungsrat und Hauptmann d. R. vr. Hausmann in Weimar das ihm von Sr. Hoheit den« Herzog von Sachsen- Meiningen verliehene Ritterkreuz 1. Klasse des Sachsen- Ernestinischen Hausordens annehme und trage. DieRational-Provinzial-LPiegelglaS-versicherungs- Gesellschaft Ltd. in London hat als Hauptbevollmächtigten für das Königreich Sachsen gemäß § 115 Absatz 2 des Reichsgesetzes über dieprivatenVersicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 Herrn Gustav Max Feldmann mit dem Wohnsitze in Dresden-A., Grunaer Str. 81, bestellt. Dresden, am 13. Juli 1912. 421112 Ministerium des Innern. 5048 Herr Amtshauptmann, Geheimer Regierungsrat v. Erd mannsdorff in Kamenz ist vom 21. Juli bis 18. August dieses Jahres beurlaubt. Er wird während dieser Zeit durch Herrn Regierungsamtmann vr. v. Zimmermann vertreten. 110 vk Bautzen, am 16. Juli 1912.. 5052 Der Kreishauptmann. Auf Grund des Schlußsatzes von 8 18 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Rege lung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 3. Februar 1910 — Reichsgesetzblatt 1910, Seite 389 flg. — ordnet die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft für ihren Regierungsbezirk mit Ausnahme des Stadtbezirkes Leipzig hiermit folgendes an: 1. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge bis zu 5,5 Tonnen Gesamtgewicht mit einer Höchstgeschwindigkeit von 2« km in der Stunde fahren. Diejenigen Wegestrecken innerhalb geschlossener Ortschaften, auf denen nur mit einer Höchst geschwindigkeit von 15 km in der Stunde gefahren werden darf, sind durch entsprechende Warnungs tafeln gekennzeichnet. 2. Hierbei hat aber die Königliche Kreishaupt mannschaft noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die oben angezogene Bekanntmachung vom 3. Februar 1910 nach 8 18 Absatz 3 eine Reihe von Vor schriften für besondere Fälle enthält, in denen nur langsam «nd mit äußerster Vorsicht gefahren werden soll und daß diese Vorschriften allenthalben streng zu beachten sind. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach den Strafvorschriften des Reichsgesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 — Reichsgesetzblatt Seite 437 flg. — geahndet. Leipzig, am 6. Juli 1912. II21656 d Königliche Kreishanptmannschaft. 5053 Amtlicher Sericht deS König!. Landesgesundheitsamts über die am 15. Juli 1912 im Königreiche Sachsen herrschenden ansteckenden Tierkrankheiten. 1. Milzbrand. Amtsh. Zittau: Seifhennersdorf (1); Löbau: Zschorna (1); Dresdeu-R.: Kleinröhrsdorf (1); Leipzig: Gottscheina (1); Borna: Großpötzschau (1); Grimma: Püchau (1); Oschatz: Casabra (1), Lampertswalde (1), Schmannewitz (1); Döbeln: Langenstriegis (1); Chemnitz: Euba (1); Glauchau: Fördergersdorf (1); zus. 12 Gem. u. 12 Geh. — am 30. Juni 1912: 10 Gem. u. 10 Geh. 2. Maul- und Klauenseuche. Amtsh. Dresden-«.: Arnsdorf (1); Meißen: Eulitz (1); Grimma: Großsteinberg (1); Oschatz: Großquerbitzsch (1), Reppen (1); zus. 5 Gem. u. 5 Geh. — 18 Gem. u. 27 Geh. 3. Räude der Pserde. Amtsh. Grimma: Machern (1); — 1 Gem. u. 1 Geh. 4. Rotlauf der Schweine. Stadt Dresden (1); Amtsh. Dresden-A.: Döhlen (1), Großopitz (1); Dresden-R.: Zaschendorf (1); Dippoldis walde: Obercunnersdorf (1); Großenhain: Cunners dorf (1), Großenhain (1), Mühlbach (1), Radeburg (1); Leipzig: Borna (1), Großdölzig (4); Borna: Maltitz (1), Trages (1); Rochlitz: Theesdorf (1); Chemnitz: Rottluff (1); Marienberg: Großolbersdorf (1), Venusberg (1); Glauchau: Ziegelheim (1); Auerbach: Dorfstadt (1); zus. 19 Gem. u. 22 Geh. — 16 Gem. u. 21 Geh. 5. Schweinefeuche einschl. Schweinepest. Amtsh. Zittau: Hartau (1), Seifhennersdorf (1); Dippoldiswalde: Burkersdorf (1); Freiberg: Conrads- dorf (1), Deutscheinsicdel (1), St. Michaelis (1); Großen hain: Quersa 1(1); Leipzig: Rehbach (1); Grimma: Gastewitz (1), Pöhsig (1); Chemnitz: Auerbach (1); Stoll berg: Dorfchemnitz (1), Kirchberg (1), Thalheim (2); Marienberg: Rcifland (2); Plauen: Erlmühle (1); Auer bach: Oberlauterbach (1); zus. 17 Gem. u. 19 Geh. — 16 Gem. u. 21 Geh. 8. Geslügelcholera. Amtsh. Grimma: Kleinpösna (1). 7. Hühnerpest. Stadt Dresden (1). — 1 Gem. u. 1 Geh. 8. vrustseuche der Pferde. Stadt Dresden (1); Amtsh. Meißen: Nieder- lommatzsch (1); Borna: Kleinprießligk (1); Grimma: Lübschütz (1), Wurzen (2); Chemnitz: Reichenhain (1), Schönau (1); zus. 7 Gem. u. 8 Geh. — 5 Gem. u. 6 Geh. S. Rotlaufseuche der Pferde. Stadt Dresden (1); Amtsh. Grimma: Börln (1); zus. 2 Gem. u. 2 Geh. — 1 Gem. u. 1 Geh. 1V. Gehirnrückenmarksentzündung der Pferde. Stadt Leipzig: (2); Amtsh. Leipzig: Seebenisch (1); Borna: Lausigk (1), Lippendorf (1), Treppendors (1); Grimma: Nemt (1); Rochlitz: Hartmannsdorf (1), Mühlau (1); Stadt Chemnitz (1); Amtsh. Chemnitz: Einsiedel (1), Mittelbach (1); Stollberg: Gablenz (1), Günsdorf (1), Kühnhaide (1), Mitteldorf (1), Oelsnitz (2), Thalheim (1), Zwönitz (1); Flöha: Neudörfchen (1); Marienberg: Großolbersdorf (1); Glauchau: Höckendorf (1), Langen chursdorf (1), Meerane (1), Oberwinkel (1), Rödlitz (1); Schwarzenberg: Lauter (1), Raschau (1); Zwickau: Königswalde (1), Liebschwitz (1), Reinsdorf (1); Plauen: Jößnitz (1); Auerbach: Hartmannsgrün (1); Oelsnitz: Schildbach (1); zus. 33 Gem. u. 34 Geh. — 40 Gem. u. 42 Geh. 11. Tuberkulose des Rindviehs. Amtsh. Zittau: Wittgendorf (1); Löbau: Berthels dorf (1), Ebersbach (1); Stadt Dresden: (1); Amtsh. Dresden-A.: Eutschütz (1), Gaustritz (1), Niederhäslich (1); Dresden-«.: Rähnitz (1); Dippoldiswalde: Burkers dorf (1); Freiberg: Helbigsdorf (1); Leipzig: Prödel (1), Stöhna (1); Grimma: Dornreichenbach (1), Großbuch (1), Püchau (1), Thierbaum (1); Oelsnitz: Blosenberg (1), Burkhardtsgrün (1)'; zus. 18 Gem. u. 18 Geh. — 14 Gem. u. 14 Geh. 5058 Nichtamtlicher Teil. Mitteilungen ans der öffentlichen Verwaltung. --- Der Vorsitzende des Ausschusses für Vogel schutz im Königreich Sachsen, Hr. Geh. Okonomierat Andrä auf Braunsdorf bei Tharandt, ist vom 17. Juli ns Ende August d. I. abwesend und wird während >ieser Zeit vom Hrn. Prof. A. R. Groß bei der Königl. Forstakademie in Tharandt vertreten. Zur Auslegung des 8 390 des Berficherungs- gesetzes für Angestellte. Der Syndikus der Berliner Handelskammer, vr. Demuth, hatte in einem Aufsatze im „Berliner Tageblatt" auf eine angebliche Härte in oer Angestelltenversicherung aufmerksam gemacht. Er behauptete, daß die Aus führungsbestimmungen zu dem neuen Gesetze das Zu geständnis, das 8 390 des Gesetzes den bei Lebens- Versicherungsgesellschaften schon versicherten Privat« angestelltcn macht, erheblich zu beeinträchtigen drohten. 8 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte be stimmt, daß Angestellte, die vor dem 5. Dezember 1911 bei Lebensversicherungsunternehmungen einen Ver sicherungsvertrag geschlossen haben, aus ihren Antrag von der Beitragsleistung befreit werden können, wenn sie für diese Versicherungen beim Inkrafttreten des Gesetzes soviel an Prämien aufwenden; als sie ihrem Einkommen gemäß an eigenen Beiträgen für die staatliche Versicherung hätten entrichten müssen. Dieses Zugeständnis findet darin seine Begründung, daß viele Privatangestellte schon bei einer Lebens versicherung versichert sind und daß wahrscheinlich die überwiegende Mehrzahl dieser Angestellten nicht in der Lage sein würde, neben den Prämien für die private Versicherung noch die Beiträge für die Staatsversicherung aufzubringen. Wenn der angezogene Paragraph die Be freiung davon abhängig macht, daß der bei der Privat gesellschaft versicherte Angestellte Beiträge in mindestens derselben Höhe aufwcndet, als er sonst selbst für die Staatsversichernng ausbringen müßte, so will er hiermit anderseits auch jeder Benachteiligung der staatlich ver sicherten Angestellten vorbeugen. vr Demuth batte nun aus den Ausführungsbestim- niuugen, soweit sie bisher bekannt geworden waren, herausgclesen, daß eine Erhöhung der Beiträge für eine Lebensversicherung nur dann angängig sein sollte, wenn in dem Zeitraum vom 5. Dezember 1911 bis zum In krafttreten des Gesetzes eine entsprechende Gehalts steigerung eingetreten ist. Ferner glaubte er aus den Aus- ftthrungsbestimmungen entnehmen zu müssen, daß den Angestellten nur gestattet sein sollte, Verträge über Er höhung der Versicherungssumme mit derjenigen Gesell schaft abzuschließen, mit der sie die Hauptversicherung ab geschlossen haben. Da durch diese Veröffentlichung in Angestelltenkreisen lebhafte Beunruhigung entstanden war, so wandte sich der Verband deutscher Lebensversicherungsgesellschaften an das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und bat um Aufklärung. Hierauf ist vom Direktorium die Antwort eingegangen, daß die Be hauptung, eine Ergänzungsversicherung fei nur zulässig, wenn sie durch eine inzwischen eingetretene Gehalts erhöhung nötig werde, unzutreffend sei. Nach den Darlegungen des Regierungsvertreters im Reichstage bei der dritten Beratung des Gesetzes stehe es jedem Angestellten, für den vor dem 5. Dezember 1911 ein Versicherungsvertrag abgeschlossen worden sei, frei, in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (also voraussichtlich bis zum 1. Januar 1913) seine Ver sicherung auf den vom Gesetz für seine Bjefreiung von der Beitragspflicht geforderten eigenen Betrag zu erhöhen. Der Angestellte sei hierbei nicht an die Bersicherungsnnternehmung gebunden, bei der er die Grundversicherung abgeschlossen habe. Deutsches Reich. Des Kaisers Nordlandreise. Molde, 16. Juli. Se. Majestät der Kaiser nahm heure vormittag den Bortrag des Chefs des Militär kabinetts entgegen, arbeitete dann allein und hörte nach mittags einen kriegsgeschichtlichen Vortrag. Der Neichskanzler «ach Hohenfinow abgereist. Berlin, 16. Juli. Der Reichskanzler v. Bethmann Hollweg hat sich zu kurzem Aufenthalt nach Hohen finow begeben. Heer und Marine. Luftschiffe und Flieger beim Kaisermanöver. Berlin, 17. Juli. Bei den diesjährigen Kaiser- manövern werden das Luftschiff „2 II" dem 4. und 19. Armeekorps sowie ein Parsevalluftschiff dem 3. und 12. Armeekorps zum Aufklärungsdienst zugeteilt werden. Außerdem erhält jede der beiden Parteien zehn Flieger. Die neuen Maschinengewehrkompanien. Der „Nordd. Allg. Zeitg." wird geschrieben: Es geht daS Gerücht, daß die neuen Mafchinen- gewehrkompanien voraussichtlich am 1. Oktober d. I.