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Dienstag. 2». IS. April I86S. Erscheint - - Preis Dienstags und WMMsM pro Quartal °L Nr ALL anstalten. 8 Pfg. Amts- und Anzeige-Dlatt der Königlichen Gerichts-Aemter und Itadträthe zo Dippoldiswalde, /raveostein und Altenberg. Berantwortlicher Nedacteur: Carl Jehne in Dippoldiswalde. Das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch. ES ist eine mißliche Sache, das trockene Material po- fitiver Gesetze in den TageSblättern zu besprechen. Die Leser solcher Blätter wollen angenehm und heiter unter, halten, erwärmt oder erschüttert sein; und dazu dienen Stoffe, wie der uns vorliegende, nickt. Deshalb werden auch dergleichen Artikel gern überschlagen. In der Hoff- nung aber, wenigstens Einigen zu nützen und auf den Inhalt de-Handelsgesetzbuchs überhaupt aufmerksam zu machen, soll eine möglichst gedrängte Besprechung auch hier nicht unterbleiben. Zunächst gilt eS, der gewiß weit verbreiteten Ansicht entgegen zu treten, daß da- Handelsgesetzbuch bloS für die eigentlichen sogen, gelernten Kaufleute geschrieben sei; daß dem nicht so ist, werden Viele erst in ihrem Geldbeutel gewahr werden. Zwei Sätze werden genügen, um die weit greifende Bedeutung des Handelsgesetzbuch- darzuthun. Art. 4 bestimmt: „Als Kaufmann im Sinne des Handels» gesetzbuchS ist anzusehen, wer gewerbsmäßige Handelsgeschäfte treibt", und nach Art. 277 unterwirft jedes Rechtsgeschäft, welches für den einen Contrahenten ein Handelsgeschäft ist, auch den nicht kaufmännischen Mitcontrahenten dem Handels recht. Einerseits also ist der Begriff des Kaufmann- außerordentlich erweitert und z. B. jeder größere Getreide-, Holzhändler und dergl. gilt als Kaufmann, andererseits ist aber auch da- gesammt« Publikum, welches mit einer, im Sinne des Handelsgesetzbuchs des Kaufmanns anzu sehenden Person verkehrt, bezüglich dieser Geschäfte dem Handelsgesetzbuche unterworfen. Weiter haben nach Art. 6 Frauen, welche gewerbmäßig Handelsgeschäfte be treiben , in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eine- Kaufmann-; sie haften für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen (Art. 8), können aber auch in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten, mögen sie verheirathet sein oder nicht. Nur auf Höker, Trödler, Hausirer und dergl. Han delsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handelsbetriebe- hinausgeht, leiden die Bestimmungen, welche da- Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und die Procura enthält, keine Anwen dung. Demnächst ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Firma beim Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden, ferner Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Ver mögens vollständig zu ersehen sind, die empfangenen HandelSbriefe aufzubewahren und eine Abschrift der ab gesandten Handelsbriefe zurückzubehalten, beim Beginn seines Gewerbes seine Grundstücke, Forderungen und Sckul- den, da- baare Geld und seine anderen VermögenSstücke genau zu verzeichnen und einen, da« Verhältniß des Ver mögen- darstellenden Abschluß zu wachen, auch alljährlich oder bei größer» Waarrnlagern aller zwei Jahre eine Inven tar- und VermögenSbilanz anzufertigen und zu unterzeichnt». Ausführliche Vorschriften enthält da- Gesetzbuch über Handelsgesellschaften, welche theilS als offene (wenn zwei oder mehrere Personen ein HandelSgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Ge sellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen be schränkt ist), theilS als Commanditgesellschaften (wenn bei einem unter gemeinschaftlicher Firma betriebenen HandelSgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter ßch nur mit VermögenSeinlagen betheiligen, — Commanditisten — während bei einem oder mehreren anderen Gesellschafter« die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist, — persönlich haftende Gesellschafter —), theilS ferner als Actiengesellschaften (wenn sich die Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbind lichkeiten der Gesellschaft zu haften), theilS al- stille Gesellschaften (wenn sich Jemand an dem Betriebe d«S HandelSgewerbes eines Anderen mit einer VermögenSetn- läge gegen Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt), theilS endlich als Vereinigungen zu einzelnen Han delsgesellschaften Vorkommen. Die hier enthaltenen, zum Theil ganz neuen Bestimmungen über die Rechtsver hältnisse der Gesellschafter unter einander, der Gesellschaft zu dritten Personen, von der Auflösung der Gesellschaft und dem Au-treten einzelner Gesellschafter, von der Li quidation der Gesellschaft und der Klagenverjährung find von der größten Tragweite, und wir rathen Jedem, dem sein Geld lieb ist, vor dem Eintritte in eine der obgen. Handelsgesellschaften, sich genau mit den dtesfallfigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bekannt zu machen. Wir wollen hier nur auf Folgende- aufmerksam machen. Bei der offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, und dem entgegenstehend« Verab redungen haben gegen dritte kein« rechtlichen Wirkungen (Art. lll). Der in eine offene Gesellschaft Eintretende haftet auch für alle von der Gesellschaft vor seinem Ein- iritte etngegangenen Verbindlichkeiten (Art. 112). Der Commanditist hastet für die Verbindlichkeiten der Comman- dltgesellschaft nur mit seiner Einlage (Art. ISS. ISS). Der Zeichner einer Aetie ist für die Einzahlung von 4V Procent de- Nominalbetrag« unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Urbertragung seine« Anrecht« auf »inen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden «erden (Art. 222) und der gleichen mehr. Von großer Wichtigkeit find endlich die Bestimmungen über Handelsgeschäfte, Käufe, SvmmiffionS-, Spedition«- und Frachtgeschäfte. i.'