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Wochenblatt für Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 144. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein. N 5. Sonnabend, den 1. Febrnar 1SM8. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition tReichcnbrand, Pelzmühlenstraße 47v), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein eutgegengenommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 10 Psg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Ä»zcigc»-A»nah»ic bis spätestens Freitags nachmittag ki Uhr. Arnold die Möglichkeit geboten ist, Scuchenkadnver durch Anwendung hoher Hitzegrade vollkommen un schädlich zu machen und auch andere Kadaver schnell und sicher zu beseitigen, haben die Königlichen Amtshauptmannschaftcn Annabcrg, Chemnitz und Marienberg, sowie die Stadtrate zu Annaberg, Buch- Holz. Ehrcnsriedcrsdorf. Geyer und Thum auf Grund eines mit Herrn Franz Arnold getroffenen Ab- Kommens für Kadaver und Kadaverteilc die Ablieferung an die bezeichnetc Anstalt durch eine Polizei- Verordnung vorgeschriebe», welche von der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz hiermit wie folgt erlassen wird. Polireiverordnung über die Beseitigung der Tierkadaver. töteten Tiere lSeuchcnkadaver) sind der Flcischzersctzungsanstalt von Franz Arnold in Tanncubcrg mlt der Haut zu überlassen. Desgleichen ist alles andere umgestandene oder auf polizeiliche Anordnung getötete oder als genuß- Haut, sowie verworfene Teile davon über 50 lc^ und soweit Fleischkästcn aufgestett sind, auch unter 50 kz; Gewicht der genannten Anstalv'zu überlassen. Als Großvieh gelten Pferde. Binder und Esel, als Kleinvieh Fohlen, Külbcr, Schweine. Schafe. Ziegen. Hunde und Geflügel. Der Abliefcrungszwang erstreckt sich auf das als gcnußuntauglich beanstandete Fett insoweit nicht, als cs nach 8 0 Absatz 5 des Rcichsgcsetzes vom 3. Juni 1000 zur technischen Verwertung zugelassen wird. 8 3. Sofort nach dem Umstehen, der Tötung oder Beanstandung eines Tieres, das nach 8 2 der Anstalt zu überlassen ist. hat der Vichbesitzer die Ortspolizeibehördc zu benachrichtigen. Letztere gibt diese Mitteilung auf seine Kosten telephonisch, telegraphisch oder sonst auf dem kürzesten Wege an die Anstalt weiter. In denjenigen Fällen, in denen zuvor eine Abschätzung oder eine Untersuchung durch den Königlichen Bezirkstierarzt zu erfolgen hat. ist die Mitteilung erst nach der Erledigung dieser Ge- schäfte, aber dann sofort zu bewirken. Hierbei ist die Krankheit anzuzeigen, an welcher das Tier gelitten hat. namentlich dann, wenn es sich um einen Scuchenkadaver handelt. Den Viehbcsitzern steht es frei, auch in solchen Fällen, in denen ein Abliefcrungszwang nicht besteht, die Anstalt zu benachrichtigen. <8 1) 8 -1. Die Anstalt ist verpflichtet, alle ihr danach zu überlassenden Kadaver spätestens am nächsten Tage abzuholen, wenn ihr die Anzeige bis abends 8 Uhr zugegangen ist. Kadaver von scuchenkranken und ffuckimverdächttgen Tieren dürfen in keinem Fall eher abgcholt werden, als bis die amtliche Untersuchung und Feststellung an Ott und Stelle durch den Königlichen Bezirksticrarzt erfolgt ist. — „„vrvniul-nur, wrnnrs -pry um Tcuchenlusoäücr isandelt oder Fleischküsten aufgestellt sind, abzuholcn. In anderen Füllen, in denen der Anstalt nach 8 5 Nachricht gegeben worden ist. ist die Anstalt zur Abholung nicht verpflichtet, sie hat jedoch, wenn sie das Tier nicht eher abholen kann, den Vichbesitzer auf ihre Kosten ungesäumt zu benachrichtigen. Hur Abholung der Fleischkästcn ist die Anstalt nach Maßgabe des 8 7 verpflichtet. 8 5. Dem Wagen der Anstalt ist die Zufuhr bis zu der Stelle, wo der Kadaver liegt, zu gestatten. 8 0. AbholurrgsZebÜhr. k. Für die Abholung von Seuchenkadavern sind der Anstalt ohne Unterschied der Entfernung zu zahlen: a) für jedes Stück Großvieh 8 Mk.. ii) für jedes Stück Kleinvieh -1 Mk., c) für jedes Tier unter 50 lex Gewicht l Mk. Sind bei einem Vichbesitzer mehrere solche Kadaver abzuholcn. so ist für jedes zweite und weitere Stück nur die Hälfte der. vorstehenden Sähe zu zahlen. Für die Abholung von Seuchenkadavern unter 50 kx können besondere Vereinbarungen getroffen werden. II. Für die Abholung anderer Kadaver beträgt die Gebühr, wenn der Besitzer die Haut behält, a) bei Großvieh: 4 Mk., ff) bei Kleinvieh: auf je 60 lcx: 50 Psg., Ul. Die Abholung der Fleischkästcn erfolgt unentgeltlich. v. Entschädigung: Falls die unbeschädigte haut anderer Kadaver II) mit überlassen wird, hat die Anstalt keine Abholungsgebühr zu beanspruchen, sondern Entschädigung zu zahlen, und zwar a) für jedes Stück Großvieh -1 Mk.. Ir) für Kleinvieh auf je 50 kx 50 Psg., ohne Unterschied der Entfernung. Für beschädigte Hüllte kann ein entsprechender Abzug gemacht werden, cs ist daher seiten der Vichbesitzer im eigenen Interesse dkrauf zu achten, daß Beschädigung der häute nicht Vorkommen. ^ ^ Strettigkeitei,^ zwischen^Untemehmer und Vichbesitzer über die Höhe des Abzuges werden durch 8 7. Soweit sogenannte ,Fleischküsten" zur Aufnahme von Fleischabfällen und kleineren Klein- viehkadavcrn ausgestellt werden, ist dies der Anstalt anzuzeigen. Die Flcischkäslen. die undurchlässig und geruchssicher verschließbar sein müssen, sind vom Fleisch- beschmier und der Ortspolizeibehördc unter amtlichen Verschluß zu nehmen. Die Abholung beziehentlich Entleerung der Fleischkästen hat von der Anstalt in der Regel aller 3 Wochen zu erfolgen, braucht aber nicht eher vorgenommen zu werden, als bis der Inhalt ein Gewicht von mindestens 50 kx erreicht hat. Die Benachrichtigung der Anstalt erfolgt durch die Ortspolizeibehördc. Abweichende Vereinbarungen zwischen der Anstalt und einzelnen Schlachthofverwaltungen bleiben Nach erfolgter Entleerung sind die Fleischkästcn durch die Anstalt jedesmal gehörig zu reinigen und zu desinfizieren. 8 8. Soweit nach den obigen Bestimmungen das Begraben eines Kadavers oder Kadavetteiles überhaupt noch zulässig ist. hat dies nach den besonderen Bestimmungen der zuständigen Ottspolizei- bchörde zu erfolgen. 8 0. Handelt der Inhaber der Anstalt den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zuwider, so greisen die bei Genehmigung der Anlage wider ihn ausgesprochenen Strafandrohungen Platz. Sonstige Zu widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden von der zuständigen Polizeibehörde mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 8 10. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1908 in Kraft. Königliche Nmtshauptmannschaft Chemnitz, am 20. Januar 1V08. Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis grbracht, dl>b di- nächst« Reinigung der Schorn. st»ine in hiesiger Gemeinde vom 81. Januar bis S. Februar IM8 stallsindel. R«Ich«nbrand, am 29. Januar UM. Der Gcmeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Am I. Februar d. I. wird der 1. Termin der diesjährigen Grundsteuer fällig. Dieselbe ist spätestens bis zum 10. Februar a. o. bei Vermeidung des Mahn bcz. Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteucr-Einnahme zu bezahlen. Reichenbrand, am 29. Januar 1908. Der Gemciiidevorstand. Vogel. Gefunden wurde in hiesiger Flur eine Wagenlaterne. Zur Ermittelung des Eigentümers wird solches hiermit bekannt gemacht. Rekchenbrand, am 27. Januar 1908. Der Gcmeindevorstand. Vogel. Bekanntmachung. Am I. Februar dss. Ihs. wird der 1. Termin der diesjährigen Grundsteuer fällig. Dieselbe ist spätestens bis zum 10. Februar a. v. bei Vermeidung des Mahn bcz. Zwangsvollstreckungsvcrsahrens an die hiesige Ottssteucreinnahme zu bezahlen. Rabenstein, am 31. Januar ItX)8. Der Gemeindevorstand. Wilsdorf. Bekanntmachung. Gefunden wurden 1 Hundebeißkorb und 1 Sturmlaterne, verloren 1 Pferdepeitschc. Rabenstein, am 31. Januar 1908. Der Gemeindevorstand. , — . wUSdorf. Bekanntmachung, die Anmeldmig der schu«pflichtig werdenden Kinder zur Schule betr. . - . ^ > des Volks,chnlgcsetzes vom 29. April 1873 in Verbindung mit 88 « und « d-r dazu gchongen AusstihrungsVcrordnung vom 2». August 187! wcrdcn bevorstehende Ostern aiic dlelcnlnen Kinder schulpsiichtig, welche dis dahin das ii. Lebensjahr erfüllen. Aus Wunsch der Litern oder Erzieher dürft» scdoch auch solche Kinder aufgenommcn werden, welche bis zum 30. Juni dieses Jahres das 0. Lebensjahr vollenden. Der Unterzeichnete Schulvorstand hat beschlossen, die Anmeldung der Knaben und Mädchen Montag, den 3. Februar 1908, nachmittags von 2—» Uhr im Direkto.ziinmer der Lcntralschulc cntgcgcnznnchmeu. Für jedes auszunehmendc Kind ist bei der Anmeldung ein Impfschein und sür die nicht in Ravenstein geborenen Kinder autzerdcm noch ei» Tauf, und Geburts-Zeugnis bcizubringcn. Zur Vermeidung von Nachteilen wird dies hiermit zur Kenntnis gebracht. Rab-nfteln, Sen 24. Januar 1908. Der Schulvorstand. Fr. Schmidt» Vorsitzender. Bekanntmachung. Am l. Februar dieses Jahres ist der I. Termin der staatlichen Grundsteuer billig. Dieselbe ist bi- spätes,ens - > v zum 19. Februar 1998 an die hiesige Orlssteuer Einnahmc abzusühren. Nach Ablaus dieser Frist wird gegen die Säumige» das Mahn- bez. Zwangsvollstrechungsvcrfahrcn eingcleitet werden. Neustadt, am SO. Januar 1908. Der Gcmeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Es hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Druckexemplare vom Ottsgesetz, die Wasferwerks.Ordnung der Gemeinde Neustadt betr., gegen Erlegung von 50 Pfg. Gebühren im hiesigen Gemeindeamt abgegeben werden. Neustadt, am 30. Januar 1908. Der Gemeindevorstand. Geißler. Bekanntmachung. Es wird hiermit auf die hiesige reichhaltig ausgestattete Dolksblbllothek hingewiescn und um fleißige Benutzung derselben ersucht. Die Bibliothek enthält gegen 800 Bände, sic befindet sich im hiesigen Schulgedäude und ist Sonntims vormittags von 11—12 Uhr geöffnet. Bibliothekar ist Herr dir. Lehrer Benndorf. Neustadt, am 20. Dezember 1907. Der Gemeindevorstand. Geißler. Die Sparkasse zu Neustadt unter Garantie der Gemeinde - verzinst Einlagen mit 2'/, o/^ Für Einlagen, welche bla zum 3. eines Monats bewirkt werden, erfolgt Verzinsung für den vollen Monat. Die Sparkasse expediert täglich vormittags von 8—12 Ahr und nachmittags von 2 —6 Ahr. Durch die Post eingehende Einlagen werden sofort expediert. Das Heimatlied. Origlnal-Roman von Irene v. Hellmuth. (Fortsetzung.) (Nachdruck vrrdol.n.) „Well Dil so schm, singe» kannst," erwiderte die Kleine ohne Scheu. X „So, Du hpisst wohl gern singen?" „O ja, Papa sang auch immer, das Lied hat er gekonnt." Bealrice war sehr erstaunt, doch liest sie sich nichts merken. „Das Lied, das Du eben von mir gehört hast?" Das Kind nickte eifrig. „Da täuschest Du Dich, mein Kind, dasselbe war es gewiß nicht." „O doch, ich weist cs!" Beatrice lächelte über den Eifer Erikas, mit dem sie ihre Behauptung ausrecht erhielt. Sie mochte ihr nicht wider sprechen, weil sie fürchtete, das Kind werde dann davon- lausen und sie wünschte, dasselbe möglichst lange bet sich zubehalten. In der Einsamkeit, In der sie lebte, war ihr alles willkommen, was irgendwie geeignet war, eine kleine Abwechslung zu bringen, und aus de» klaren Kinder äugen