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Großenhainer UntcrhaltmV- L Anzkigtblall. Rliäs^nü l!cc lies Rölligs Amtsgmääs uiui lies Äalltmil'ls zu Ero^euimil. Erscheinen: Dienslag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljährliches Abonnement: am Schalter l M.. durch den Boten ins Hans l M. 25 Pf., durch die Post l M. 25 Pf., durch die Post ins Haus l M. 50 Pf. Druck und Verlag von Herrmann Starke in Großenhjain. Verantwort!. Redacteur: Herrmann Starke sen. Inserate für die am Abend auszugebende Nummer ''1 werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. M3, Sonnabend, den 3. Januar 1884 72. JahrgtW. An den Herr» ArgermeWr zu Radeburg sowie die Herren Gemrindrvorflände nnd Gulsvor-rher. Die Ausfüllung der Formulare zu der am l. bezw. 2. Mai jeden Jahres vorzu- nehmenden Zählung der Fabrikarbeiter ist von allen denjenigen Gewerbeunternehmern zu erfordern, welche .4. in ihren Gewerbeanlagen a. mindestens 10 Arbeiter beschäftigen, oder 6. Dampfkessel verwenden, oder e. mit Wind-, Wasser-, Gasmaschinen oder Heißlustmaschinen-Betrieb arbeiten, oder L. nach Z 16 der Gewerbeordnung und den Nachträgen dazu zur Errichtung ihrer Anlagen besondere Genehmigung erhalten haben. Die obgedachten Ortsbehörden werden hiermit veranlaßt, bezüglich ihres Bezirkes die Unternehmer, welche nack Vorstehendem bei der beregteu Zählung in Frage kommen würden, unter gleichzeitiger Angabe der betr. Gewerböbranche bis zum 15. Januar 1884 anher namhaft zu machen, um darnach die Zahl der Zählformulare, die zur Zählung erforderlich sein würde, bemessen zu können. Königliche Amlshauptmannschast Großenhain, am 18. December 1883. von Weissenbach. L. Bekanntmachung, die Straßenreinigung, Kruvenräurnung, Mngerfußren u. s. w. betreffend. Die für den hiesigen Stadtbezirk in Bezug auf die Straßenreinigung, Grubenräumung, Düngerfuhre, Verunreinigung der Wege u. s. w. getroffenen polizeilichen Bestimmungen werden hierdurch in Erinnerung gebracht. I. Die Straßenreinigung betr. I) Alle Besitzer von Grundstücken in dem bebauten Lkcile des hiesigen Stadtbezirkes, einschließlich der Besitzer von Scheunen in den Vorstädten, sind gehalten, die an ihren Grundstücken vorüber führenden Wege in reinlichem Zustande zu halten. 2) Dieselben haben daher, soweit nickt für die Winterszeit besondere Vorschriften gelten, dafür zu sorgen, daß die betreffenden Wegcstrccken wöchentlich zweimal von Staub und Unrath gesäubert werden. 3) Die Straßcnreinigung hat Mittwoch und Sonnabend Nackmittag zu gesckehen und erstreckt sich bis auf die Mitte der Straße, bei Plätzen aber bis an das vorliegende Scknittgcrinne (dieses mit eingerechnet). 4) Bei trockener Witterung hat dem Kehren ein gehöriges Besprengen des betreffenden Wegetheilcs vorhcrzugehen. 5) Den zusammcngefcgten Staub und Unrath in die Schleußeneinsalllöcher hincinzukchren, ist streng untersagt. n Die Grubenräumung und Düngcrfuhren betr. l) Die Abfuhrc von trockenem Dünger, besonders Pferdedüngcr ist unbeschränkt dann gestattet, wenn das Laden deffclben nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sondern innerhalb der Höfe geschieht. 2) Die Abfuhre von nassem Dünger und von Jauche, sowie das Verladen trocknen Düngers auf öffentlichen Straßen oder Plätzen iff der Regel nack nur während der Monate Januar bis mit Mai und September bis mit December an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag, sobald keine Feste oder hiesige Markie aus diese Tage fallen, zulässig, jedoch müssen dicse Arbeiten in den Monaten Januar bis mit März und Lrtober bis mit December bis spätestens Mittags 12 Uhr, in den Monaten April, Mai und September bis spätestens Vormittags 10 Uhr beendet sein. 3i Ausnahmsweise können in besonderen Dringlichleitsfüllen, namentlich wenn die Beschaffenheit der Gruben, die Menge des Düngers oder Grubeninhaltes, dies nothwendig macht, die unter Punkt 2 gedockten Verrichtungen auch in den Monaten Juni, Juli und August, jedoch ebenfalls nur an den Tagen Motttag, Mittwoch und Freitag, soweit solche nicht in Fest- oder Marktzeitcn fallen, oder mit der Röderräumung zusammentreffen, vorgenommcn werden; dieselben bleiben jedoch in jedem einzelnen Falle von der vorher nackzusuckenden stadträlhlichen Genehmigung abhängig und sind, soweit nicht andere speciclle Anordnungen getroffen werden, niemals vor Nachts 12 Uhr zu beginne» und spätestens bis früh 5 Uhr vollständig zu beenden. 4) Für alle Grundstücke, bei denen die Räumlichkeit es gestattet, Dünger und Jauche innerhalb des Gehöftes auszuladcn, ist das Ausladen auf der Straße unbedingt verboten. Wo dies unmöglich ist, darf auf der Straße nicht mehr abgelagert werden, als auf die bereitstchenden Wagen sofort wieder aufgcladen werden kann. Zum Dünger- und Iauchcntransporte dürfen zu möglichster Vermeidung der Straßenverunreinigung nur gut schließende Kastenwagen resp. Fässer verwendet werden. Desgleichen dürfen Fuhrwerke, welche Dünger oder Iauchenfäffer transportiren, bei freier Fahrbahn nicht anhalten, sondern müssen ihren Weg ohne Unterbrechung verfolgen. 5) Sofort nach beendeter Abfuhre und bis zu den in Punkt 2 und 3 bestimmten Tagesstunden müssen Straßen und Plätze überall da, wo sic durch Düngertransporte verunreinigt worden sind, gehörig und vollständig wieder gereinigt werden, widrigenfalls dies für Rechnung des Verpflichteten obrrgkeitswegen ausgeführt werden wird. HI. Das Verunreinigen der Wege re. betr. l) Asche, Schlacken, Kehricht, Scherben und dergl. auf die öffentlichen Wege und Plätze zu werfen, ist verboten. 2) Bauschutt und dergleichen Material darf zum Bchufe der Absuhre nur in solchen Quantitäten auf der Straße abgelagert werden, daß dadurch der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Namentlich ist in Licgenlassen desselben über Nackt ohne vorher cingeholte polizeiliche Erlaubniß streng untersagt. 3) Jauche, Urin und dergleichen Stoffe, wie z. B. die Abgänge von Fleischereien rc., dürfen nicht nach den Straßen, Straßengerinnen, Schleusten und Gräben abgeleitet werden, oder abfließen. 4) Bei dem Transporte von Blut aus den Schlächtereien, sowie von flüssigen oder staubigen Baumatcrialicu (Kalkmörtel, gelöschtem Kalk, Kohle«, Asche uud dergl.) ist jede Veruureittigung der Strasten und Plätze sorgfältig zu vermeiden und der Transport nur in gut schliessenden, bez. was das Blut anlangt, in fcstvcrschlossenen Behältnissen zu bewirken. Ueberlretungen dieser Vorschriften werden auf Grund § 366 Punkt 10 des Reichs strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen und zwar in den unter II Punkt 2, 3 und 4 gedachten Fällen an dem Besitzer des vorschrifts widrigen Geschirres oder Gefäßes, beziehentlich an dem Leiter des Fuhrwerkes geahndet werden. Großenhain, am 4. Januar 1884. Der Slaötvatß. Herrmann. Bekanntmachung, den Verkauf von Bäckerwaaren betreffend. Nachstehend« werden die für den Verkauf von Bäckerwaaren im hiesigen Stadtbezirke geltenden Bestimmungen in Erinnerung gebracht: I) Jeder Bäcker und wer sonst mit Brod, Semmel oder anderen zur täglichen Nahrung dienenden Backwaaren handelt, hat in seinem Verkaufsräume durch Anschlag oder Aushängen an einer dem Publikum gehörig ins Auge fallenden Stelle das Gewicht und den Preis seiner Waaren bekannt zu geben; 2) in ,edem Vcrkaufslocale ist eine geeichte Waage mit gekickten Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben den Käufern zum Nackwiegen der erkauften Backwaaren zu gestalten; 3) das Brod darf nur in Laiben von einem oder mehreren ganzen Pfunden gebacken und seilgeboten werden; 4) auf jedem Brode ist durch eine eingedrückte Zahl anzugeben, wie viele Pfunde es wiegen soll; 5) neubacknes Brod darf nur dann zum Verkaufe ausgelegt werden, wenn mindestens einen Tag altes Brod vorräthig ist; 6) an jedem Brode sollen dem Verkäufer, dafern es mindestens 24 Stunden alt ist, auf jedes Pfund des Sollgewichts t2,s Gramm zu Gute gerechnet werden, so daß also beispielsweise auf 2 Pfd. ein Mindergewicht von 25, auf 4 Pfd. von 50, auf 0 Pfd. von 75 Gramm u. s. f. unter obiger Voraussetzung nachgelassen wird; 7) wird Brod, welches noch nicht 24 Stunden alt ist, leichter befunden, als cs nach der darauf ein gedrückten Gewicktszahl sein soll, so wird es mit Beschlag belegt, und wenn cs 24 Stunden alt ist, nochmals gewogen; Brode, an welchen dann nicht mehr als 12 s Gramm pro Pfund ihres Sollgewichts fehlen, werden dem Verkäufer zurückgegeben; 8) Brode dagegen, an denen nach Ablauf von 24 Stunden mehr als 12 5 Gramm pro Pfund ihres Sollgewicktes fehlen, werden ebenso wie Brode, welche den Bestimmungen unter 3 und 4 nicht entsprechen, den Verkäufern angeschnitten zurückgegeben, die Verkäufer selbst aber zur Bestrafung gezogen; 9) bis zum Erweise des Gcgenthcils gelten alle in den Verkaufs- und Fabnkationsräumcn, sowie in den damit zusammenhängenden Wohnungsräumen der Backer und Händler vorhandenen Bäcker- waaren als für den öffentlichen Verkauf bestimmt. 10) Die Bestimmungen unter Punkt 3 bis mit 8 leiken auch auf die zur täglichen Nahrung dienenden Backwaaren, welche von auswärts zum Verkaufe in die hiesige Stadt eingeführt werden, Anwendung und gelten bis zum Erweise des Gegentheils alle Bäckerwaaren, mit denen auswärtige Verkäufer in der hiesigen Stadt betroffen werden, als für den öffentlichen Verkauf bestimmt. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 bis mit 8 werden, soweit sie nicht unter die strafgerichtliche Verfolgung fallen, polizeilich nach K 369,2 des Reichsstraf gesetzbuchs mit Geld bis zu 100 M. oder mit Haft bestraft. Großenhain, am 3. Januar 1884. Der StaölvÄlß. Herrmann. Bekanntmachung, den Zutritt zu steil in klein StMkrnnkensMise untergeörachlen trunken lM. "Neuerdings vorgekommene Unzutiäglichkeiteu veranlassen uns, hierdurch zur öffent lichen Kenntniß zu bringen, daß die Zulassung von Besuchen zu den in dem hiesigen Stadtkrankenhause untergebrachten Kranken in das Ermessen des Stadtkrankenhauöarztes bez. des Stadtkrankenhaueverwalters gestellt ist, und daß der gleichzeitige Zutritt einer größeren Anzahl von Besuchern zu einem und demselben Kranken nicht gestattet werden kann. Großenhain, am 2. Januar 1884. Dtk Slaölralß. Herrmann. Bernnetkung Die zweite Etage des Rathhausflügels an der Apolhekergasse ist vom 1. April 1884 ab unter den an Rathscanzleistelle einzusehenden Bedingungen anderweit zu vermiethen. Diejenigen, welche solche zu ermiethen gesonnen sind, werken aufgcfordert, ihre Gebote bis zum 18. dieses Monats schriftlich oder mündlich abzugeben. Großenhain, am 3. Januar 1884. D^- Stadtrath. Herrmann. Mckvtick auf 1883. Beim Eintritt ins neue Jahr geziemt es dem denkenden Menschen, noch einmal die Ereignisse der abgelaufenen Zeitperiode an seinem Geiste vorüberziehen zu lassen. Thun wir dies, so werden wir zunächst mit innigem Dank der göttlichen Vorsehung gedenken, die im vergangenen Sommer zu Mylau die entsetzliche Gefahr an dem theuren Haupte des Königs von Sachsen gnädig verübcrführte und wir erinnern uns gleichzeitig des am 29. October von allen treuen Sachsen freudig begrüßten zehnjährigen Regierungs jubiläums Sr. Majestät. Auch die Volksvertretung feierte im vergangenen Jahre einen feierlichen Gedenktag, denn am 27. Januar 1883 war ein halbes Jahrhundert seit der Errichtung des ersten konstitutionellen sächsischen Landtages verflossen. Die im September durch Neuwahlen ergänzten Kammern wurden am 14. November feierlich eröffnet und sind seitdem rastlos bestrebt gewesen, Hand in Hand mit der Regierung die Wohlfahrt des Landes zu fördern. Der am 3. April eröffnete deutsche Reichstag lehnte die Holzzollvorlage nach längerer Debatte ab, genehmigte dagegen, trotz heftigen Widerstandes der Liberalen, einen die Gewerbefreiheit wesentlich einschränkenden Gesetzentwurf. Eine Botschaft des Kaisers bewog den Reichstag zur sofortigen Berathung des Doppeletats zu dem Behufs einer Be schleunigung der Socialreform; bald darauf erfolgte auch > eine Botschaft des Reichskanzlers, welcher der Volksvertretung das Stecht bestritt, mit den Militärbehörden direct abzu- rechnen. Nach Annahme des wichtigen Krankcnkassengesetzes wurde der Reichstag am 11. Juni geschlossen. Inzwischen kamen im preußischen Landtage die Verwaltungsgesetze und ein neues Kirchengesetz zu Stande, dagegen scheiterte die Kanalvorlage an dem Widerspruch des Herrenhauses, worauf der Landtagsschluß am 2. Juli erfolgte. Auf eine am 8. August zu Ischl stattgefundene Begegnung zwischen den Kaisern von Deutschland und Oesterreich folgte in Salzburg ein mündlicher Meinungsaustausch zwischen den leitenden Staatsmännern beider Reiche, Kalnocky und Bismarck. Dort traf wenige Wochen später auch der rumänische Minister Bratiano ein, um den Anschluß an das deutsch-österreichisch italienische Bündniß au zubahnen, der durch die Reisen der Könige von Rumänien nnd Serbien nach Berlin uud Homburg noch mehr befördert wurde. Bei dem Lutherfeste in Wittenberg hielt am 13. September der deutsche Kron prinz eine bedeutsame Ansprache, deren christliche und humane Gesinnung große Begeisterung erregte. Fast gleich zeitig wohnte der immer noch rüstige greise deutsche Kaiser den Manöver» bei Merseburg bei und ging dann nach Homburg, wo die Könige von Sachsen, Spanien und Serbien zu den großartigen HeereSübungen eintrafen. Von rort reisten der Kaiser und unser König nach Rüdesheim zur Enthüllung deö Nationalkenkmals auf dem Niederwald, einer meisterhaften Schöpfung unserer sächsischen Künstler Schilling und Weißbach. Die Neuwahl der Berliner Stadtverordneten, die Anbahnung eines Offizier Consum- vcrcins und ein peinlicher Tumult zu Oldenburg vermochten nur vorübergehend die enthusiastische Volksstimmung zu