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Blatt Amts und des SLadtraLhes des Königl. Amtsgerichts WuLsnrtz Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag Borm. S Uhr auf, ,gkben. Preis für die einspaltige Cor- puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckerribes.P abst in Königsbrück, in den Rn» noncen-BureauS von Haaün- fteinL Vogler ».„Invaliden- dank" in Dresden, Rudolp; Mosse in Leipzig MS Beiblätter: 1. Aliu Ur. Konntags- Klatt (wöchentlich), 2. 8ine landrvirth- sr^aftltche Weilage (monatli h). Abr nnement« - Prei«: viwteljährl. l M. 2S Pf. Aal Wunsch unentgeltlich- Zusendung. tschenö/ für pnlsmtz, ' Königsbrück, Undcbrrg, Nadebnrg, Moritzburg und Umgegend SschsuudvlkvkigKer Uahrgang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in PulSnitz. Nr. 28. Sonnabend. 7. April 1894. Bekanntmachung. Auf Antrag der Betheiligten soll die zu dem Nachlaß des Gartennahrungsbesitzer Gustav Emil Gebauer in Bretnig gehörige, auf ^30672 ^il ortsgerichtlich gewürderte, 17 Hekt. 62,z Ar, (-31 Acker 253 (^Ruthen) umfassende und mit 305,iß Steuereinheiten belegte Gartennahrung Nr. 89 des Brandkatasters, Fol. 83 des Grund- und Hypotheken buch« für Bretnig, freiwillig l den 17. April 1894, Vormittags 10 Uhr an Ort uub Stelle versteigert werden. Unmittelbar darnach wird nach Befinden das gesammte todte und lebende Inventar und Mobiliar gegen sofortige Baarzahlung zur Versteigerung gelangen. Die Versteigerungsbedingungen sind aus den am Amtsbrett und im Gasthofe zum Anker in Bretnig aushängenden Anschlägen zu ersehen. Pulsnitz, am 2. April 1894. Königliches Amtsgericht. Weise. — Bekanntmachung. Hiermit wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Schlossermeister Herr Hermann Kurth, hier an Stelle des aus dieser Funktion freiwillig ausgeschiedenen Herrn Kupserschmiedemeister Robert Hofmann mit der Revision der Reinigung der pneumatischen Bierdruckapparate hiesiger Stadt beauftragt und zu diesem Zweck in Pflicht genommen worden ist. Pulsnitz, am 4 April 1894. Der Stadtrat h. ' Schubert, Brgrmstr. Vom 1. Juli dieses Jahres an gelten für die Aufstellung und Benutzung von Bierluftdruckpumven die folgenden, im Einverständnisse mit dem Bezirksausschüsse festge setzten Bestimmungen: 1 ., Das Leitungsrohr muß stets gut verzinnt und so eingerichtet sein, daß es äußerlich und besonders auch innerlich leicht gereinigt werden kann. 2 ., Zwischen Pumpe und Faß muß ein Baumwollenfilter zur Reinigung der in das Faß geleiteten Luft angebracht sein, der an seiner tiefsten Stelle eine verschließ bare Oeffnung zur öfteren Entfernung des sich ansammelnden Schmieröls und an seiner höchsten Stelle eine ebensolche Oeffnung zur öfteren Erneuerung der filtrirenden Baumwollenschicht besitzt. 3 ., Die Pumpen sind so auszustellen, daß ihnen möglichst reine Luft zugeführt wird. 4 ., Die sitzt bereits im Gebrauch befindlichen Bierluftdruckpumpen sind bis zum 1. Juli dieses Jahres nach diesen Vorschriften einzurichten. 5 ., Neue Bierluftdruckpumpen dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis sie vom Revisor besichtigt worden sind und auf Grund dieser Besichtigung von dem Revisor dem Inhaber bescheinigt worden ist, daß Konstruktion und Aufstellung der betreffenden Apparate den bestehenden^Vorschriften entsprechen. Ueber die Befolgung dieser Vorschrift ist von den Ortspolizeibehörden strenge Aufsicht zu führen. 6 ., Die Wirthe haben über die vorgenommenen Reinigungen der Bierluftdruckpumpen ein Buch zu führen und jedesmal den Tag der Reinigung in dasselbe einzu tragen. Das Buch ist dem Revisor bei seinem Eintreffen rorzulegen. 7 ., Die Bürgermeister und Gemeindevorstände sind von Tag und Stunde der Reinigung rechtzeitig in Kenntniß zu setzen und haben das Recht, derselben beizu wohnen, haben auch die Weiterbenutzung derjenigen Apparate zu untersagen, an denen die vorgeschriebene Reinigung nicht vorgenommen worden ist. 8 ., die Prüfung und Revision der Bierluftdruckpumpen wird den Revisoren der Bierdruckapparate übertragen. 9 ., Jede Bierluftdruckpumpe ist jährlich zwei mal zu revidiren. 10 ., Sobald die Revisoren an den Revisionsorten angekommen sind, haben sie die betreffenden Bürgermeister, Gemeindevorstände, beziehentlich Gutsvorsteher davon in Kenntniß zu setzen, daß sie Revisionen vornehmen wollen. Die Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher oder ihre Stellvertreter haben den Revisionen beizuwohnen und sofort die etwa erforderlichen Anordnungen zu treffen. 11 ., Die Revisoren haben der Amtshauptmannschaft anzuzeigen, welche Bierluftdruckpumpen sie reoidirt und welche Vorschriftswidrigkeiten oder Mängel sie daran etwa gefunden haben. 12 ., Jedesmal wenn an den revidirten Luftpumpen Vorschriftswidrigkeiten oder erhebliche Mängel bemerkt worden sind, haben Nachrevisionen der betreffenden Apparate zu einer von der Königlichen Amtshauptmannschaft dazu zu bestimmenden Zeit stattzufinden. Das Ergebniß dieser Nachrevisioncn ist der Amtshauptmannschaft anzuzeigen. 13 ., Die für die Revision und Nachrevision erwachsenden, von der Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß nach Einvernehmen mit den Revisoren festgestellten Kosten sind von den Apparatbesitzern und zwar jedesmal vor der Revision beziehentlich Nachrevision an den betreffenden Revisor zu entrichten. Diese Kosten belaufen sich a, für eine gewöhnliche Revision jeder Bierlustdruckpumpe auf 1 Mark 25 Pf., sowie für die Prüfung jeder neuen Pumpe, wenn sie bei Gele genheit einer Revisionstour vorgenommen werden kann, auf 1 Mark 25 Pf., b., für eine Nachrevision oder für Prüfung einer neuen Bierluftdruckpumpe, wenn sie besonders vorgenommen wird, bei einer Entfernung bis zu 5 Kilometer vom Wohnorte des Revisors aus, auf 1 Mark 50 Pf. und bei größeren Entfernungen für jede angesangenen 5 Kilometer mehr, auf einen Zuschlag von 1 Mark. 14 ., Zuwiderhandlungen gegen dieses Regulativ werden mit Geld bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 28. März 1894. Von Erdmannsdorff. Den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. Am 1. April dieses Jahres sind die vom Bundesrath unterm 15. Juni 1893 vereinbarten und durch die Sächsischen Verordnungen vom 26. und 27. Januar dieses JahreS — Gesetz und Verordnungsblatt vom Jahre 1894 Seite 58—79 — bekannt gemachten und erläuterten neuen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen in Kraft getreten. Mit Rücksicht auf den umfangreichen Steinbruchsbetrieb im hiesigen Verwaltungsbezirke werden alle Betheiligten auf diese gesetzlichen Bestimmungen hiermit aufmerksam gemacht. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 3. April 1894. Von Erdmannsdorff. Bekanntmachung, betreffend die Kontrolversammlungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Die diesjährigen Frühjahrs-Kontrolversammlungen im Bezirk des Meldeamts Kamenz finden wie folgt statt: Mittwoch, den 11. April d. I., Vorm. 7, 9, 11 und Nachm. 3 Uhr in Kamenz, Schützenhaus, Donnerstag, den 12. April d. I., Vorm. 7, 9, 11 und Nachm. 3 Uhr in Kamenz, Schützenhaus, Freitag, den 13. April d. I., Borm. '/,9 Uhr in Schwepnitz, Gasthof, Freitag, den 13. April d. I., Nachm. '/zl und 3 Uhr in Königsbrück, Schützenhaus, Sonnabend, den 14. April d. I., Vorm. 7, '/,10, 12 Uhr IN Pulsnitz, Schützenhaus Montag, den 16. April d. I., Vorm. 8, 10 Uhr in Grotzröhrsdorf, Mittelgasthof. Zu den Frühjahrs-Kontroloersammlungen haben sich sämmtliche Dispositionsurlauber, Reservisten, Landwehrleute 1. Aufgebots und Ersatz-Reservisten, sowie die zur Disposition der ErsatzbshSrden entlassenen Mannschaften und die noch im Militärverhältniß stehenden Halb- und zeitig Ganzinvaliden, zu gestellen. Die Einberufung zur Kontrolversammlung erfolgt durch öffentliche Aufforderung. Dies geschieht, indem in jeder Ortschaft Seiten des Gemeindevorstandes in ortsüblicher Weise bekannt gemacht wird, zu welcher Kontrolversammlung die betreffenden Mannschaften zu erscheinen haben. Die Militärpapiere sind mitzubringen. Nichterscheinen wird bestraft. Bautzen, am 29. März 1894. Königliches Bezirks-Kommando.