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Freitag, den 17. September 187» Adv. Blüher 759 St. Obcrforstrath Judeich 402 St. -e'Md Woche e n zu erwarten war, Obcrforstrath Judeich 183, Adv. Blüher aber nur 2 Stimmen erhielt. Das Gesammlresultat nach unserer Berechnung also so lautet: Dresden, am 3. September 1875. Finanz-Ministerium Frhr- von Friesen. Freiberg Tharandt Wilsdruff Kriegs-Ministerium, von Fabrice. Der bis gegen Ende vorigen Monats in Rothschönberg als Obstpflücker beschäftigt gewesene aus Beierfeld bei Schwarzenberg hat sich auf eine wider ihn hier erstattete Anzeige zu verantworten. Da sein dermaliger Aufenthalt hier nicht bekannt, wird derselbe hierdurch öffentlich vorgeladcn, sich bebuss seiner Verne binnen vier Wochen und längstens den 18. Oktober 1873 an untengesetzter Gerichtsstclle persönlich einzufinden, oder doch bis dahin seinen Aufenthalt anher anzuzeigcn. Alle Criminal- und Polizeibehörden ersucht man, den p. Riedel im Betretungsfalle auf diese Vorladung aufmerksam zu machen und den Erfolg anher mitzutheilen. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, is. s-Mmb-- ims. In Jnterimsverwaltnng: vr. Gangloff, Assessor. Die auf den 1. October d. I. angesetzte Versteigerung der zu dem überschuldeten Nachlasse des Mühlenbesitzcrs Johann Gottfried Schütze in Kleinschönberg gehörigen Grundstücke bol. 24, 45 und 46 des Grund- und Hhpothekenbuchcs für Ictztgedachten Ort fiuset -iS auf Weitere» «icht Statt, was hiermit bekannt gemacht wird. Königliches Gcrichtsamt Wilsdruff,is. S-pi-mb-- .s?-, . In Jnterimsverwaltnng: vr. Gangloff, Assessor. - 183 - . - 90 - Sa. 675"St. Tagesgeschichte. Wilsdruff, am 13. September 1875. Das Resultat der am Dienstag stattgcfundenen Landtagswahl in unserer Stadt war nach Auszählung der Stimmen folgendes: Adv. Blüher in Freiberg erhielt 87 Stimmen, Oberforstrath Judeich 90 Stimmen, von den letzteren aber 10 wegen nicht ganz genauer Bezeichnung einstweilen von der Wahldeputation beanstandet wurden und erst nach cingezogener genauer Erkundigung von derselben für richtig befunden worden sind, und sonach der Obcrforstrath Judeich hier ocn Sieg über Adv. Blüher davon trug; ganz anders war das Resultat in wo?*dv ^lüher 759, Obe-fc-stwth Judeich nur 402 Stimmen m aber, wir Mw. -üchw anders Verordnung, den den Gemeinden aus Anlaß des Krieges 1878/71 für Gewährung von Naturalquartier er wachsenen baareu Aufwand betreffend; vom 3. September 1875. Nachdem das Gesetz vom 28. März 1872 den Gemeinden eine Vergütung für das aus Anlaß des Krieges 1870/71 gewährte Naturalquartier aus Landesmitteln bewilligt hat, ist durch Neichsgcsetz vom 23. Februar 1874 in Z 2 unter 1 anderweit bestimmt worden, daß Vergütung erfolgtr für die Gewährung von Naturalquartker nach dem ServiSIarifc, welcher dem Bundesgesetze über die Qartierlcistung für die be waffnete Macht während des FriedenSzustandeS vom 25. Juni 1868 bcigefügt ist. Außerdem soll denjenigen Gemeinden, welche für Quartier-Leistungen mehr als das Doppelte der einfachen Servisver- gülung baar aufgewendet haben, der Aufwand, welcher da» Doppelte des Servises übersteigt — höchstens jedoch bis zum Be trags der einfachen Scrvisvergütung — erstattet werden. Mit Rücksicht darauf, daß aus Landcsmitteln zum Theil bereits höhere, als die hier vom Reiche gewährten Vergütungen bewilligt worden sind, stehen auf Grund von H 4 des gedachten Reichsgcsetzes die nach letzterem für Naturalqartier zu liquircnden Beträge, insoweit sie in denjenigen enthalten sind, welche aus der LandeZcassc bezahlt worden, der letzteren zu. Zur Feststellung dieser Beträge bedarf das Kriegsministerium von sämmtlichen Gemeinden, insofern sie zu Qnartierlciflungcn auf Grund des Kriegsleistungsgcsetzes während der mobilen Periode 1870/71 herangezogen worden sind, und soweit sie Servisentschädigungen auS Laudcsmitteln empfangen haben, einer Zusammen stellung dcS ihnen für Gewährung von Naturalqnarticr erwachsenen baareu Aufwandes. Die betreffenden Gemeinden werden hierdurch ver anlaßt, Liquidationen aufzrrstellen und spätestens bis zum 1. November rr. c. an die zuständigen Amtshaupimannschaften, in den Städten Dresden und Leipzig an die zu Besorgung der Militär-Angelegenheiten nach Z 9 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (G.- u. V.-Bl. S. 277) mit besonderem Auftrage versehenen Beamten der KreiShauptmannschast — in Dresden, RegicrungSrath von Hartmann, in Lcizig, Negicrungsrath Wittgenstein, — sür die Stadt Chemnitz an die dasige Amtshauptmannschast, sowie in den Schönbuig'schen Neceßhcrrschasten an die Königliche Verwaltungs-Commission zu Glauchau einzu reichen. Wenn die ebcngcnannten Behörden die Ucberzeugung gewonnen haben, daß von sämmtlichen Gemeinden, welche auf Grund des Gesetzes vom 28. März' 1872, Entschädigungen empfangen haben, Lie verlangten Liquidationen cingegangen sind, haben dieselben die Letzteren nach vorgängiger Prüfung mit der erforderlichen Bescheinigung zu versehen und demnächst bis zum I. December a. o. an das KrirgS-Ministercum einznsenden. sonach Herr Adv. Stadtrath Blüher in Freiberg mit 173 Sthnwen Majorität über Herrn Oberforstrath Judeich in 'Tharandh dßir.Sieg davon getragen hat. Mögen sich nun die Parteien eüügöN/irfHm Wunsche, daß der --euc Vertreter des Landes Wohl fördern MfsMd speziell a die wrenen feines LahlweiscS zu wahren suA.' " für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. .. MmLsöi'ülL für das Königliche Gcrichtsamt Wilsdruff mrd den Stadtrath daselbst. 2 - - 87 - Sa. 848 St.