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»k. m. 0kf,r»li.»»«t»» Mr »I« «> »III», II >»r «' »«). »» dr» >>§<»>«, «»» > »I »AI ««»« »i,„M,U«k s^L^-M^^rxL'LS MIÜNIlh, Ul 18. Muß 1>l,. iW I Ieil«. Nur de« Bekanntmachung über den Verkehr m«L Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Neichsgesetzblatt Seite 384 ff, werben nachfolgende Bestimmungen noch besonders zur Kenntnis gebracht. Zwickau, den 11. August 1915. Die Königliche Amtshanptmannschaft. I Beschlagnahme. 8 r. Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie gewachsen ist. Soweit sie bereits vom Boden getrennt ist, wird sie für den Kominunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie sich befindet. Di« Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Ausdreschen wird da- Stroh von der Beschlagnahme frei. 8 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werde», soweit sich aus den 88 3 bis 7 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechtsgeschäftiiche» Verfügungen über sie und Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollztehung erfolgen. 8 3- Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vörzmiehmen - er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden könnest, über Zeit und Art des Äu-dreschen- Bestimmungen erlassen. ' - 8 4. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzte» Frist nicht vor, so kann diese dl« «rforderltchen Arbeiten ans seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinen Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaft-, räumen und mit den Mitteln seines Betrieb» zu gestatte». Da» gleiche gilt, wenn der Besser die Gerste nicht binnen einer ihm von der znstündigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 8 5. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eine» Kommunal- Verbandes hinaus, so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Betriebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der Ankunft der Gerste in dem Bezirke des anderen Kommnnalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte an der Beschlagnahme an die Stelle de» bisherige» KommunalverbandeS. Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Menge bet den Kommunalverbänden anzuzeigen. 8 6. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Gerstevorräten die Hälfte, im Falle des 8 " Absatz 3 auch die Vorräte, auf deren Lieferung verzichtet ist, als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem eigenen landwirtschaftliche» Betriebe verwenden. Sie dürfen ferner, wenn ihnen ein Kontingent (8 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht über schritten wird. 8 ?- Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten s) selbstgezogene Saatgerste für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nachweislich in den letzten zwei Fahren m't dem Verkaufe von Saatgerste besaht haben, b) Gerste für Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1) oder, an die Zentral stelle zur Beschaffung der HeereSverpflegung unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels liefern. Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunalverband anzuzeigen, für den die Gerste beschlagnahmt ist. II. Lieferung der Gerste. 8 N. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben die Hälfte ihrer Gerstenernte an den Kommnnalverband, für den sie beschlagnahmt ist, käuflich zu liefern. Der Kommunalverband kann den Unternehmern landwirtschaftlicher Betrieb« seines Bezirks vorschreiben, welche Mengen nnd zn welchen Fristen sie zu liefern sind. Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Lieferung-Pflicht nach 8 23 Abs. 1 bei Unternehmer» bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe auf deren Gerste lieferung teilweise oder ganz verzichten. - Zn dem Konkursverfahren über das Vermögen des Privatmanns Ehregott LoniS Dietze in Lauter ist znr Abnahme der Schlußrechnung de- Verwalter», zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlugverzeichnt» der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwertbare» Vermögensstücke sowie über die Erstattung der Auslagen und die Gß- Währung einer Vergütung an die Mitglieder des GläubigerauSschusse» der Schlußtermin auf deu 4. September 1915, vormittags ^,11 N-r vor dem hiesige» Königlichen Amtsgerichte bestimmt worden. Schwarzenberg, den 7. August 1915. Königliches Amtsgericht. MMIOWU MWr WM. Im Gasthof zum Brünnlatzberg sollen « Sonnabend, den 21. August d. I. von vorm. 9 Uhr an etwa 250 riu Brennholz, ausbereltet auf dem' Schlag in Abteilung 19 gegen sofortige Bezahlung und unter den vorher bekannt zu gebende« Bedingungen versteigert werden. Nähere Auskunft erteilt die Forstverwaltung. Schneeberg, am 17. August 1915. 2 Der Stadtrat. Nenstädtel. Die Felddiebstähle . haben in erschreckender Welse zugenomme». Es wird deshalb im Einvernehmen inst dem landwirtschaftlichen Verein für Nenstädtel da» Betrete» der Feld- und Wirtschaft-» wege, wie der Feldraine in der Flur Neustädtel für die Zeit von 8 Uhr abend- bis 6 Uhr morgens streng verboten. Soweit nicht Bestrafungen nach schon bestehenden Gesetzen zu erfolgen haben, Insbesondere dem Forst» und Jeldstrafgesetze, auf da» wir ganz besonder» htnwrisen, werde» Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bi» zu 60.— Mk. oder mit Haft bi- zu 14 Tagen bestraft. Nenstädtel, am 16. August 1915. Der Stadtrat. Dr. Richter, B. Verbot. Infolge der so häufig vvrkonuneuden Felddiebstähle wird hiermit da- Betreten sämtlicher hiesiger Fluren sowie der Wirtschaftswege für Unbefugte hiermit verboten. Zuwiderhandelnde werden von den Besitzern unnachsichtlich zur Anzeige gebracht. Alberoda, am 16. August 1915. Der Gemeinvevorstand. Schettler. Amtliche Bekanntmachungen befinden sich anch in der Beilage. Lin deutsches Mterseeöoot bombardiert die WekkUe von England. London, IV. Anglist. (Meldung des Reuterscheu Büros.) Gin deutsches Untersee boot hat am 16. Anglist srüh morgens ans Parton, .Harrington nnd Whitehaven an der Westküste von England Granaten abgesenert, ohne wesentlichen Schade« anzurichten. Einige Granaten trasen nördlich von Parton den Bahnkörper. D«r Verkehr erlitt kurze U n t erbrech nng. In Whitehaven und Harrington entstanden Brände, die rasch gelöscht wurden. Menschenleben find nicht verloren. Da«,«*» m 4U^sf.» Voinfvnml Zchvb«^. stir öic kal.mL LtMr<henZchVr-«ninMe.GMHain.HMknsMSohE ge-sMStM.LößmtzIsuMtel.Lchmeberg.HchwavW G,,i,sp^«ch«ei L«hn««v««-g 10. K»o -l rMbZsWfreunö. ck G Tageblatt ml Amtsblatt G