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's s D»r AStzem»ine - nzeiaer erschekit wichenLick ziveM«!: Kiittw»ch «nt Eonnabend. Nbonn«mrntrp»«is: viertel jährlich ab Schalter 1,0SsMk. Kei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 2b Pfennige, durch die Post l,Ob Mark ausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeitnngsboten gern entgegen. Amtsblatt für di? HrtsßeNörde uns de« Hemnnderat zu Wretnig. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszeil« 18 Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 1b Pf., im amt lichen Teilt 20 Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sämtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Mrsl-MreMr M Sie SrWaNen «rrküiz, grsßrsbnssrs, staurmKle, frsvhesldal »nä Umgegrn«. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Nummer bis Dienstac vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. Nr. 29. Mittwoch, den 11. April 1917. 27. Jahrgang Abänderung in der Brotverbrauchs regelung Auf Anordnung des Kriegsernährungsamtes tritt mit dem 16. April 1917 eine neue Mehl- und Brotverbrauchsregelung ein. Es machen sich demzufolge die folgenden Bestimmungen notwendig: 1. Herstellung von Backwaren. 1. Roggenbrot. 8 1- Bei der Herstellung von Roggenbrot fällt die bisher allge mein angeordnete Verwendung von Streckungsmitteln weg. So lange die Bäcker jedoch noch Vorräte an Streckungsmitteln haben, sind diese gemäß den früheren Bestimmungen weiter zu ver wenden. Ihre Verwendung zu anderen Zwecken als zur Brot streckung ist strengstens verboten. Es bleibt Vorbehalten, für einige Teile des Bezirks die Ver wendung von Runkelrüben vorzuschreiben. Roggenbrot darf erst 24 Stunden nach Beendigung des Backens aus den Bäckereien abgegeben werden. Zur Herstellung von 4 Pfnno Roggenbrot (Ge wicht 24 Stunden nach der Entnahme aus dem Backofen), dür fen einschließlich des Wirkmchls und der Verstaubung insgesamt höchstens 1470 g Mehl, für ein Pfund Brot demnach insgesamt 367^2 g Mehl verwendet werden. Eine Menge von insgesamt 50 Kilogramm (1 Zentner) Mehl muß also eine Ausbeute von 68 Kilogramm (136 Pfund) Brot, d. i. von 34 Vierpfundbroten er geben. 2. Weizengebäck. 8 3- Jedes Stück Weizengebäck (Semmel) muß beim Ausbacken ein Durchschnittsgewicht von 90 g haben. Zur Herstellung eines solchen Weizengebäcks dürfen höchstens 73Vs g Mehl verwendet werden. Der Preis hierfür darf nicht 6 Pfg. übersteigen. Weizengebäck darf nur noch Mittwochs und Sonnabends jeder Woche hergestellt werden. 3. Zwieback. 8 4. Zur Herstellung der auf einen Abschnitt der Brotmarke ab zugebenden Menge von 80 g Zwieback (8 8 Ziffer 2) dürfen höchstens 73^2 g Mehl verwendet werden. 2. Brot- und Mehlmarken. 1. Mehlmarken. 8 5. Außer den bisher eingeführten Brotmarken gelangen noch Mehlmarken zur Ausgabe, die innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer zum Bezüge von je 50 g Roggen- oder Wei zenmehl berechtigen. Zum Bezüge von Roggenbrot, Weizenge bäck oder Zwieback berechtigen diese Marken nicht. Der Mehlbezug aut diese Marken kann auch bei Bäckern und Kleinhändlern der angrenzenden sächsischen Kommunaloer bände erfolgen, mit denen über den Grenzverkehr mit Brot und Mehl Abmachungen getroffen worden sind. 2. Zuteilung der Brot- und Mehl marken. ... 8 6. Es erhalten für die Zeit vom 16. April an auf zwei Wochen (Brotmarkenperiode): 1. Kinder unter einem Jahr 2 Brotmarken, 2. alle übrigen Personen 6 Brotmarken und 2 Mehlmarken. Außerdem erhalten die Schwerarbeiter für ihre Person auf zwei Wochen noch zwei Brotmarken und 3 Mehlmarken . ls Zusatzmarken. Zwei Brotmarken entsprechen einem Reichsreisebrotmarkm- heft. 8 7- Als Schwerarbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gel ten vorläufig wie bisher: a) Gewerbetreibende und gewerbliche Arbeiter, die wenigstens 8 Stunden täglich außerhalb ihrer Wohnung arbeiten, b) Handwerker, c) land- und forstwirtschaftliche Arbeiter, einschließlich der Gärtnereiarbeiter, sowie Landwirtschaft und Gärtnerei betreibende Personen, die selbst körperlich im Betriebe arbeiten, sofern die Arbeit täglich mindestens 8 Stunden beträgt (dies gilt nicht für Selbstversorger nach § 9), 6) Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbeamte, Eisenbahn-, Post- und Telegraphcnarbeiter unter der Voraussetzung, daß sie im Arfendicnst beschäftigt sind und dies durch eine Bescheini gung ihrer Anstellungsbehörde nachweisen, e) alle Personen, die ohne zu den Gewerbtreibcnden und den gewerblichen Arbeitern unter a zu gehören, in gewerblichen Betrieben wöchentlich mindestens dreimal in Nachtschicht arbeiten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß im übrigen Be amten, Kaufleuten, Handlungsgehilfen, Verkäufern, Verkäufe rinnen, Kontorpersonal, Lehrlingen, Portiers, Dienstboten diese Zusatzmarken nicht gewährt werden. Hierzu fehlt dem Kommu nalverband die Ermächtigung der Reichsgetreidestelle. 3. Abgabe von Gebäck und Mehl auf Brotmarken. 8 8. Es find abzugeben: 1. auf eine ganze Brotmarke: 1 Pfund Roggenbrot oder 5 Stück Weizengebäck zu 90 g oder 400 g Jwieback oder 365 g Mehl; -EEAUWWW«» - Willst Du ishEtMiMN D-Tsoi-Helden zu Hilfe kommen? Zeichne Kriegsanleihe! Willst Du Lehen Zmd Gesundheit unserer tapferen Feldgrauen schützen? Zeichne Kriegsanleihe! Willst Du die gierigen Feinde zur Preisgabe ihrer wüsten Rauh und Vernichiungspläne zwingen? Zeichne Kriegsanleihe! Willst Du das Ende des Krieges beschleunigen,einen ehrenvollen Frieden sichern? Zeichne Kriegsanleihe! —»lUIIII EWWW»»- 2. auf einen Abschnitt einer Brotmarke also: ein Weizengebäck (Semmel) zu 90 g oder 80 g Zwieback oder 73 g Mehl (Roggen- oder Weizenmehl). Nl. Selb st v ersorger. 8 9. Der zulässige Verbrauch der Getreideselbstversorger wird auf 13 Pfund Getreide für den Monat herabgesetzt. Es darf daher für die Zeit vom 16. April bis 15. August 1917 — also für 4 Monate — insgesamt nur eine Menge von 4 X 61/2 ----- 26 leg --- 52 Pfund Brotgetreide auf den Kopf des Selbstversorgers zurückgehalten werden. Die Verwendung von Streckungsmitteln, z. B. Rüben, bei der Brotherstellung bleibt ren Selbstversorgern unbenommen; jedoch ist die Verwendung von frischen »nd ge trockneten Kartoffeln verboten. IV. Schlußbestimmungen. 8 io. Zuwiderhandlungen ge^en die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch diejenigen, die sich durch falsche Angaben über ihre Er werbstätigkeit oder dergl. mehr Brotmarken zu verschaffen suchen, als ihnen nach den Bestimmungen in den 6 und 7 zukommen. Bäckereien, die den vorstehenden Bestimmungen nicht auf das peinlichste nachkommen, insbesondere also mehr Mehl verbrauchen, als nach den erlassenen Vorschriften zulässig ist, werden außerdem geschlossen werden. 8 11- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die rev, Städte Kamenz und Pulsnitz; sie treten am 16. April in Kraft. An dem gleichen Tage treten die früher erlassenen Bestimmungen, soweit sie mit den neuen Vorschriften in Wider spruch stehen, außer Kraft. Kamenz, am 7. April 1917. Der KomMunalverbanL der Königlichen Amts- hauptmannschaft Kamenz. WM Wcbricbten. Seit Montag vormittag ist nach mehrstündigem stärksten Trom melfeuer die Schlacht sei Arras im Gange. In der Gegend von Cambrai und Peronne haben sich größere Gefechte entwickelt, die den von uns beabsichtigten Verlauf nehmen. Im März haben unsere Gegner 161 Flugzeuge und 19 Fessel ballons verloren; der deutsche Verlust beträgt 45 Flugzeuge und keinen Fesselballon. Am Sonnabend und Sonntag wurden zusammen 30 feindliche Flugzeuge und 2 Fesselballons abgeschossen; Freiherr v. Richthofen überwand seinen 39. Gegner. Der Kaiser verlieh dem Generalleutnant v. Hoeppner, dem Oberstleutnant Thomsen und dem Leutnant Voß den Orden Pour le merite; Oberleutnant v. Richthofon wurde zum Rittmeister befördert. Im Mittelmecre wurden 11 Dampfer und 13 Segler mit 38224 To. versenkt. Der Senat von Kuba hat erklärt, zwischen Kuba und Deutsch land bestehe der Kriegszustand. Prinz Friedrich Karl von Preußen ist seinen Verletzungen er legen. Der Kampfflieger Oberleutnant Berr, der neun Flugzeuge und einen Fesselballon abgeschossen hatte, ist gefallen. Nach einer Neuyorker Meldung des „Matin" wurde der ame rikanische Dampfer „Miffourian" im Mittelmeer torpediert. Der Dampfer hatte 7000 Tonnen Verdräng. Bei der Ver senkung hatte er 38 Amerikaner un Bord. Die Zahl der Opfer ist noch unbekannt. („Köln. Ztg.") SettMrr uns ZsLMrr. — (M. I.) Haltloses Gerücht. Es wird gegenwärtig in Sachsen das Gerücht verbreitet, daß am 12. April die Löhne der Arbeiter zugunsten der Reichsanleihe verfallen follte . Es wird also nicht mehr und nicht weniger als eine A. Zwangsanleihe bei der Lohn empfangenden Bevölkerung be hauptet. Selbstverständlich ist dieses Gerücht ganz uuzutreffem und völlig haltlos. Es kann nur durch Personen aufgebracht worden sein und verbreitet werden, die im Solde des feindlichen Auslandes stehen und sich bemühen, allgemeine Unzufriedenheit und Mißtrauen gegen die Behörden zu erregen, die alles daran setzen, den infolge des uns von England aufgedrungenen Krieges herrschenden und von niemand geleugneten Uebelständen zu be gegnen. Das Weitererzählen derartiger Behauptungen, deren Unwahrheit offen zutage liegt, ist Landesverrat. Jeder, dem dieses Gerücht zu Ohren kommt, wird daher auf das dringenste ersucht, die Verbrener unverzüglich bei dem nächsten Polizeibe amten zur Anzeige zu bringen. Pulsnitz. Wegen Reinigung der Geschäftsräume des hiesigen Königlichen Amtsgerichts werden Freita, und Sonnabend, am 13. und !4. April 1917, daselbst nur dringliche Geschäfte erzeigt.