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Elbckall miS Aiytigw. Amtsötalt der König!. Amtshauptmannschnft G genhain, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Riesa. 4S. Jahrg Sonnabend, den 20. September 1890. Druck und Verlag von Langer r W nterlich in Aiesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. LangerinRiesa. Erscheint in Riesa wöchentlich vier, oten'lu», onnrrStag, Sonnabend und Sonntag. — «bonnemenispreis vierteljährlich l Marl 2s Psg — Bestellungen nehmen alle »atserl. Postanstallcn. Postboten. die Expedio ne . in Ä-.sn »i>o Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgcbreneten Leserkreise eine wirksame Verüssent- ->ng finden, erbitten wir uns bis Uon ip. Mittwoch, Freitag oder Sonnabend Bermittag» S Ubr. — JnsrrtivnbpreiS die dreigeipaltene Eorpuszeile oder deren Raum 10 Pfg. ». Bkkaiüirmachmg. 1 von b.c itöniglichen Kreishauptmannschaft zu Dresden eine ' Ilder Gaben für -ne von der letzten Hochfluth der Elbe Be- n l worden ist -rklärt sich auch die unterzeichnete Königliche Nyast zur Ei „egcnnahme von Gaben für diesen Zweck bereit, e 6 > überfch oeurmt gewesenen Orten ist nach den bisherigen Er- -, s-hr . und es ergeht deshalb an die Einwohner des ngsvez^ks das dringende Ersuchen, sich an der eröffneten ' reichul S-?-„ben zu betbeiliaen. ain, am 16. September 1890. - ' Königliche Amtshauptmannschaft. vr. Waentig. H. Bekanntmachung. ,as vor Kurzem ftattgefundene Elbhochwasser sind in der Flur Stück Ho'.zsiäuime in oerschi:dcner Lanze uno Steir/i' lt und daselbst gebn wetten. r" i<.'ser lair der an den beziehentlich die Eigenthümer gc- isordcrung hierdurch veröffentlicht, sich unter Nachweis des ri nörechtes binnen Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung ntniüchunz an gerechnet, zu melden, da beim Unterbleiben einer i Me.oung nach Ablauf dieser Frist nach tz 239 des bürgerlichen Gesetz- chs ersobren werden wird. Grl ßen ha in, am 16. September 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. k L30? vr. Waentig. Zr. , Bekanntmachung. Bn dem jüngstverflossenen Elbhochwasser sind aus den Fluren des Ritter gutes Promnitz 35 Stämme und Klötzer und * i Faß Harz angeschwemmt und daselbst geborgen worden. Es wird dieser Fund mit der an den beziehentlich die Eigenthümer ge richteten Aufforderung hierdurch veröffentlicht, sich unter Nachweis des Eigenthumsrechtes binnen Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, zu melden, da beim Unterbleiben einer solchen Meldung nach Ablauf dieser Frist nach 8 239 des bürgerlichen Gesetz buchs verfahren werden wird. Großenhain, am 16. September 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. L. 2316. vl. Waentig.Zr. Bekanntmachung. Durch das vor Kurzem stattgefundene Elbhochwasser sind in dem Orte Glaubitz-Sageritz-Langenberg verschicoene Gegenstände, als: 1 kieferner Klotz circa 2^/, in lang, 1 fichtener Klotz - 5 - - 1 dergleichen - 6 - - 1 Bretterwand - 4'/, - lang und 1 in breit, 1 Bretterladen -2 - - - i'/^ - « 2 alte Tonnen und 1 Parthie altes Holz (Feuerholz) angeschwemmt und daselbst geborgen worden. Es wird dieser Fund mit der an den beziehentlich die Eigenthümer ge richteten Aufforderung hierdurch veröffentlicht, sich unter Nachweis deS Eigenthumsrechtes binnen Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, zu melden, da beim Unterbleiben einer solchen Meldung nach Ablauf dieser Frist nach 8 239 des bürgerlichen Gesetz buchs verfahren werden wird. Großenhain, am 16. September 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. , L. 2317. 1>r. Waeutig. Zr. Bekanntmachung. Bei dem vor Kurzem stattgcfundenen Elbhochwasser sind in der Flur Seußlitz 10 Stämme und 2 Fässer Colophonium angeschwemmt worden. Es wird dieser Fund mit der an den beziehentlich die Eigenthümer ge richteten Aufforderung hierdurch veröffentlicht, sich unter Nachweis deS Eigenthumsrechtes binnen Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an gerechnet, zu melden, da beim Unterbleiben einer solchen Meldung nach Ablauf dieser Frist nach 8 239 des bürgerlichen Gesetz buchs verfahren werden wird. Großenhain, am 18. September 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. n 2320. vl-. Waentig. Zr. Bekanntmachung. Durch das vor Kurzem ftattgefundene Elbhochwasser sind in der Ge meinde Merschwitz Vl Stück Stämme in verschiedener 9"- -- 2 Stücke Holz - 1 Brvtt ausgesucht worden Es wird di . w .er au ocn oeziehentlich die Eigenthümer ge richteten Auffore rung hierdurch veröffentlicht, sich unter Nachweis KpS Eigenthumsrechtes binnen Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung au gerechnet, zu melden, d beim UMer.blnbcn einer olchen Meldung nach Ablauf dieser Frist nach.8 239 dc-- bürgerlichen Gesetz*- buchs verfahren werden wird. . Großenhain, am 18. September 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. T. 2331. vr. Waentig. Zr. Bekanntmachung. Durch das vor Kurzem stattgefundene Elbhochwasser sind in dem Orte Nünchritz verschiedene Gegenstände, als: 1. 378 Stück Stämme, Klötzer, Stangen, beschlagenes Holz, ohne eine Anzahl noch im Wasser liegender Holzstämme, 2. 7 Stück Fässer mit Harz (Colophonium), 3. 22 - kurze und längere Bretter, 4. Verschiedene Stücke (Balken, Thüren, Wände) von Badehauseinrichtunzen, 5. Verschiedene Theilc von Zäunen sowie Stacketriegel, 6. 1 mit Branntwein gefülltes, V. gezeichnetes Fäßchen und 7. 1 leeres, „Felsenkeller Dresden" gezeichnetes Bierfäßchen angeschwemmt und daselbst geborgen worden. Es wird dieser Fund mit der an den beziehentlich die Eigenthümer ge richteten Aufforderung hierdurch veröffentlicht, sich unter Nachweis des Eigen thumsrechtes binnen Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung dieser Be kanntmachung an gerechnet, allhier zu melden, da beim Unterbleiben einer solchen Meldung nach Ablauf dieser Frist nach 8 239 des bürgerlichen Gesetzbuchs ver fahren werden wird. Großenhain, am 13. September 1890. Die Königliche Amtshauptmannschaft. T. 2282 i. V.: von Gruben, Bez.Aff. Zr. Bekanntmachung. Auf Antrag des Königlichen Bczirks-Commandos II. Dresden werden die nachstehenden Bestimmungen über die Anmeldung und Aufnahme in die Unterosfiziersschnle zu Marienberg hierdurch zur öffentlichen Kennt- niß gebracht. Königliche Amtshauptmannschast Großenhain, am 16. September 1890. v. 1364. vr. Waentig. Tn. Bestimmungen über die Anmeldung und Aufnahme in die Unter offizier-Schule zu Marienberg. 1. Die Ausnahme findet in der Regel am I. Oktober jeden Jahres statt. 2. Die Unterosfizier-Schule hat die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militärftandc widmen wollen, zu Unlcrosfizieren heranzubilden und erhalten die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht in ollen dem, was sic bcsähigt, s. Z. bei sonstiger Eignung auch die bevorzugteren Stellen des Untcrosfiziersstandcs, rcsp. des Militär-Ber- waltungsdiensteS, zu erlangen. 3. Der Kursus in der Unt.rosfizierschule ist ein dreijähriger. 4. Diejenigen Zöglinge, welche das >7. Lebensjahr vollendet haben, treten vollständig in die. Gebiihrnisse eines Soldaten, während allen Uebrigen auch bis dahin die gesammte Ver pflegung. Kleidung und Erziehung gratis gewährt wird. s. Der Auscnthalt in der Unterosfizier-Schule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Besördcrung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dein bewiesenen Eiser und der erlangten Dienstkenntnitz des Einzelne» ab. Nach