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Amts- M Aiizeiketlott für deu Abonnement , , . -«M M * M « F« » «»scheint OtMb btö Amksgtlllhlö EtbtN^ollt blasen" in der Expedition, bei kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im onsern Boten sowie bei allen 0Z!l amtlichen Teile die gespaltene Reichspostanstalten. -U4-^V Zeile 30 Ps. Lklegr.-ALrkssk: Amtsblatt. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Fernsprecher Ur. M 51. Jahrgang. — — -- ' ^7 1LN. Dienstag, den 11. Oktober LVO4 Neuwahlen znr Handels- und Gewerbekammer betr. Nachdem ergangener Verordnung zu Folge das Königliche Ministerium des Innern die von den Versetzenden der Handels- und Gewerbekammer zu Plauen gebildeten Wahl abteilungen, sowie die Zahl und Verteilung der Wahlmänner für die Handels- und die Gewerbekammer-Urwahlen genehmigt hat, wird gemäß § 9 der Verordnung zur Ausführ ung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbckammern betr., vom 1b. August 1900 — Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Seite 873 bez. 865 — die Vornahme der Wahlen für die Handelskammer auf Wonlag, den 14. Kovemver 1904 von 1v Uhr vormittags bis IS Uhr mittags und die für die Gewerbekammrr auf Wonlag, den 14. Aovemöer 1904 von nachmittags 3 Uhr bis nachmittags 5 Uhr festgesetzt. Für die Handelskammerwahle« sind die Wahlabteilungen derart gebildet worden, daß z« der 1l. Wahlabteilnng sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokal wird bestimmt: für die 11. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock. Zu wählen sind 2 Wahlmänner. Für die Gewerbekammern sind die Wahlabteilungen derart gebildet worden, daß zu der IS. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokal wird bestimmt: für die IS. Wahlabteilung das Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock. Zu wählen sind in der 12. Wahlabteilung 2 Wahlmänner: 1 Handwerker-Wahlmann, 1 Nichthandwerker-Wahlmann von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerkern bezw. Nichthandwerkern. Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 7 bis mit 12 des oben- angezogencn Gesetzes, welche nachstehend unter O abgedruckt sind, hervor. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, den 8. Oktober 1904. Königliche Amtshau-tmlimlschast. Demmering. Gesetz, die Handels- und Gewerbekammern betr. vom 4. August 1900. 8 7- Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb des Kammer bezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewcrbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Han delsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des All gemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G.- u. V.-Bl. S. 353 flg.), 3) die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Ge werbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternchmungen, insgesamt, sofern sie nach 88 17 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 M. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternchmungen. 8 8. Zur Teilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kam merbezirks berechtigt: » zur Wahl von Haudwerkcr-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 178 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 M. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 M. über steigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teil haber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; d. zur Wahl von Nichlhandwerker-Wahlmännern: 1) Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Han delsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuer gesetzes im Kammcrbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 M. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter » fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 M. eingeschätzt und nicht im Handels register eingetragen sind: 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Ge meinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 176 und 21 des Einkom mensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 ms 3100 M. eingeschätzt sind. 8 S- Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirkes gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk be treiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbckammer an. 8 1«. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Be vollmächtigten; 3) für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11- Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den im 8 H Absatz 1 unter a bis g der revidierten Städteordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis g der revidierten Landgemeindcordnung angegebenen Gründen von Aus übung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2) Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursver fahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelchnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 187 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führen den Verzeichnisse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitglicdern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7 bis 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsange hörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitglicdern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitgliede ge wählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Im Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Eibenstock ist heute auf Blatt 264 die Firma «natuv Oavkut» tla. in Schönheide und als deren Gesell schafter der Bürstenfabrikant «n«t»v OaolintL und seine Ehefrau Minna I.»nl»v O«vl>»tr geb. Kolbe, beide in Schönheide, eingetragen worden. Tag der Errichtung der Gesellschaft: 1. Oktober 1904. Angegebener Geschäftszweig: Bürstenfabrikation. Eibenstock, am 6. Oktober 1904. Königliches Amtsgericht. Abendschule für weibliche Handarbeiten. Wiederbeginn des Unterrichts in der Abendschule für Frauen und Mädchen Wonlag, den 10. Hktoöer 1904. Der Unterricht verfolgt den Zweck, Frauen und konfirmierten Mädchen, die den Tag über durch Erwerbsarbeit in Anspruch genommen sind, abends Gelegenheit zur Erlernung der notwendigsten weiblichen Handarbeiten zu geben oder sich in der Ausführung schwieriger Handarbeiten zu vervollkommnen. Der Unterricht findet wöchentlich zwei Mal und zwar Montags und Donnerstags abends 8 Uhr bis 10 Uhr statt und umfaßt: .Zuschneiden und Nähen, Ausbessern und Stopfen von Wäsche und Bekleidungs gegenständen und Herstellung einsacher Kleider." Für den Unterricht sind monatlich 50 Pfennige im Voraus zu bezahlen. Das er forderliche Material ist mitzubringcn. Der Unterricht findet statt in der alten Bürgerschule, Zimmer Nr. 7. Eibe»stock, den 1. Oktober 1904. Der Rat der Stadt. H-ffe^ L- Die Ausstellung von Hauslisten sür die im Jahre 1905 stattfindendc Erhebung der staatlichen Einkommensteuer betr. Mit Rücksicht aus die im nächsten Jahre stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommensteuer sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Hausliften aufzustellen. Die Vordrucke zu diesen Listen werden jetzt zur Austragung gebracht und sind von den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der oorgedruckten Anleitungen auszusüllen. Nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums ist der 12. Gktoöer dieses Jahres der maßgebende Tag sür die Ausfüllung der HauSlistcn. Es sind daher alle steuerpflichtigen Personen in den Listen aufzuführen, welche am 12. Oktober im Haust wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezogen sind. Die Hansliften sind spätestens binnen 1v Tage« «ach Empfang bei der Stadt- ftenereinnahme wieder einzureichen. Die Einreichung hat dnrch »en Hausbesitzer selbst oder durch solche Personen