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MoüretMNtl für Pulsnitz, Königsbrück, Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint: Mittwoch» u. Tonnabenb« früh 8 Uhr. Monnementspreis: Viertelte hl lich lSj Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate werden mit 1 Ngr. für den Raum einer gespaltenen Corpus-Zeile berechnet und sind bis spätesten« Dienstags und Freitags Vormittags 11 Uhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Sechsun-fwanfigfler Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in PulSnitz- GefchästSstellen für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tfchersich. Dresden: Annoncen bureau von C. Graf und Haasen stein <L Vogler. Leipzig: Bernhard Freyer, Rudolph Mosse, Haasenstein L Vogler und Eugen Fort daselbst. Auswärtige Annoncen-Aufträge von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. Lxpeck ües Sonnabend ^-0. 6. Juni 1874. Auf Antrag der Gläubiger und beziehendlich der Erben des Schmied Friedrich Wilhelm Haase in Niederlichtenau soll das zu dessen Nachlaß gehörige Schmiedegrundstück Nr. 26L. des Brd.-Cat., welches am 21. d. M. ortsgerichtlich aus SL« Ehaler — — gewürdert worden ist, -en 12. Juni I, freiwillig versteigert werden. Kauflustige werden daher andurch geladen, gedachten Tages bis Vormittags ZI Uhr, widrigenfalls sie zum Bieten nicht würden zugelassen werden, an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen, über ihre Zahlungsfähigkeit sich auszuwcisen, und des Weiteren sich zu gewärtigen. Eine Beschreibung des zu versteigernden Hausgrundstücks, die darauf haftenden Oblasten, sowie die Subhastationsbedingungen sind aus den Beifugen der 'im hiesigen Amtshause und in der Niederlichtenauer Schänke aushängenden Anschlägen zu ersehen. Königl. Gcrichtsamt Pultznitz, am 22. Mai 1874. Fellmer. Bekanntmachung. Der soaenannte Johannismarkt wird in diesem Jahre hierorts nicht abgehalten. Pulsnitz, dell 3. Juni 1874. ' V V V -V k> 7 Der Stadtrat h. Lotze, Bürgermeister. Bekanntmachung. Die Gemeindevorstände des hiesigen Gerichtsamtsbezirks werden hiermit auf die 8 11 der Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 3. December 1868 (Seite 4380 des Gesetz- und Verordnungsblattes) bezüglich der Revision der Landtagswahllisten rc. enthaltenen Bestimmungen noch besonders aufmerksam gemacht. »Komgsbrück, am 3. Juni 1874. Königliches Gerichtsamt daselbst. Meusel. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf die hier geltende Bestimmung, nach welcher alle selbständig werdenden Ortseinwohner, einschließlich der das Bürgerrecht erwerbenden Personen, dem städtischen Spritzendienste beizulreten verpflichtet sind, hat der unterzeichnete Stadtrath anläßlich eines Gesuchs des Commando der hiesigen freiwilligen Feuerwehr be schlossen, Diejenigen, welche dieser letzteren ohne Unterbrechung zwei Jahre lang angehören, vom städtischen Spritzendienste zu befreien. Solches wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht. Königsbrück, am 1. Juni 1874. Der Stadtrath. Reusner, Bürgermstr. Hfhrt. Deutsches Reich. Dresden, 2. Juni. Der General-Postdirector vr. Stephan hat bekanntlich vor wenigen Tagen eine Dienstreise nach dem Königreich Sachsen gemacht. Wie man Hörl, handelte es sich dabei um die Einführung mehrerer theitS baulicher, theils organisatorischer neuer Arrangements bei den' ReichSiPostanstalten Sachsens. So wird in Dresden, wo die bisher bestandene Posthalterei demnächst eingeht, die Errichtung eines neuen Reichspostdienstgebäudes nothwendig; ebenso sollen in Leipzig mehrere nichi unerhebliche bauliche Veränderungen vorgenomineu werden. Die Grenzpoststation -Bodenbach soll ebenso einer erheblichen Umgesialiung ent gegensehen, u. z. in der Weise, daß sie gänzlich in die Hände der deutschen Reichspostvermaltung übergeht. Alle diese Ver änderungen sollen noch bis zur Ausstellung des neuen EtatS pro 1875 vorbereitet, in dem Letzteren ausgenommen und dem Reichstage noch in der bevorstehenden Session vorge- legt werden. Dresden. Vor einiger Zeit machte die Nachricht die m dmch verschiedene Blätter, daß dem socialdemokratischen Aolksverem zu Meerane die Abhaltung eines Volksfestes '"Erjagt worden. Jetzt ist ihm dieselbe nachträglich unter n .dnrgung gestattet worden, daß sich die Theilnehmer aller rochen Abzeichen, Fahnen, Halsbinden, Schleifen Schärpen und dergleichen enthalten. — Zu der in einigen Wochen in Aussicht genommenen Einberufung der evangelischen Landes- Synode soll unter Anderem anch die Stellung Sachsens zur Einsührung der bürgerlichen Ehe im Reiche Veranlassung gegeben habem Auch aus der in Meißen statlfindeudeu evangelischen Kirchen-Conferenz wird diese Angelegenheit be reits zur Verhandlung gelangen. — Während der derzeitigen Beurlaubung des hiesigen preußischen Gesandten Grafen Solins, hat Gras Herbert von Bismarck der älteste Sohn des deutichen Reichscanzlers, die Leitung der Geschäfte der Gesandtschaft übernommen. Dresden. Tie seit fast 100 Jahren in Dresden bestehende Eifenhandlung von C. T. L. Höfers Söhne u. Eo. ist geschlossen worden. Ern von derselben nach gesuchtes Moratorium ist nicht zu Stande gekommen und nunmehr von einigen drängenden Gläubigern die Hilfsvollstreaung verlangt. Die ungünstigen Conjunc- turen in der Eisenbrqnche und verfehlte Spekulationen sollen die Ursachen des Falles sein. — Aus dem am I. Juli in Kraft tretenden, in vor. Nr. bereits erwähnten „Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands" entlehnen wir noch Folgen des: Ueber die „Haftpflicht" der Eisenbahnen für Reife gepäck bestimmt Z. 29 u. A. die Befolgung nachstehender Grundsätze: Ist von den Reisenden kein höherer Werth angegeben, so wird im Falle des Verlustes oder der Be schädigung verwirklich erlittene Schaden vergütet; dieser kann jedoch in einem höheren Betrage als mit 12 Mark für jedes Kilogramm, nach Abzug des Gewichts des un versehrten Inhalts des blos beschädigten Gepäckstücks, nicht beansprucht werden. Ist von den Reisenden ein höherer Werth angegeben, so wird mit der Gepäckfracht ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede, wenn auch nur angefangene 1- 0 Kilometer, die das Gepäck von der Absende- bis zur Bestimmungsstation zu durchlaufen hat, Minimum 0,20 Mark beträgt und 2 pro Mille der ganzen angegebenen Summe nicht übersteigen darf. Die Ver waltung ist von jeder Verantwortlichkeit für den Verlust von Reisegepäck frei, wenn es nicht innerhalb acht Tagen nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Fehlende Gepäckstücke werden (8 30) erst nach Ablauf von drei Tagen nach Ankunft des Zuges, zu welchem dieselben aufgegcbcn sind, an der Bestimm ungsstation des Reisenden als in Verlust gerathen be trachtet und der Reisende ist erst dann befugt, mit Aus schluß aller weiteren Entschädigungsansprüche desselben die Zahlung der vorbestimmten Garantiesumme zu for dern. Der 8 31 bestimmt die Haftpflicht der Eisenbahn für „versäumte Lieferungszeit." Der Ersatz des nachzu weisenden Schadens, sobald solcher überhaupt eintritt, kann nur im Betrage von 0,20 Mark für jedes Kilo gramm des ausgebliebenen Gepäcks und jeden angefangencn Tag der Versäumniß bis dahin, daß das Gepäck als in Verlust gerathen anzusehen ist, beansprucht werden. Auch sür den „Verlust oder die Beschädigung von Thicren" besteht Haftpflicht und es sind, falls der Aufgeber den Werth nicht angegeben hat Maximai-Entschädigungssätze (tz 44) festgesetzt, z. B. 4ö0 Mark für ein Pferch 210 für einen Mastochsen, 6 für einen Hund, 60' für ein Mastschwein und „100 Kilogramm sonstiger Thiere." Nach 8 57 publicirt jede Bahnverwaltung durch die Tarife für den Verkehr „innerhalb ihres Bahngebietes Liefer ungs-Zeiten", welche sich aus Transport- und Expeditions- Fristen zusammensetzen und die nachfolgenden Maximal ansätze nicht überschreiten dürfen: a) für Eilgüter einen Tag Expeditionsfrist und einen Tag Transportfrist für je auch nur angefangene 225 Kilometer; d) für Fracht güter je zwei Tage. Den Eisenbahn-Verwaltungen wird jedoch Vorbehalten, für Messen und andere außergewöhn liche Verkehrsverhältnisse mit oder vorbehaltlich der Ge nehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagfristen festzusetzen und zu publiciren. Die Lieferungszeit beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefes folgenden Mitter nacht. Für die Haftung der Eisenbahnen ist ein Geld- Werth festgesetzt. Abänderungen des Reglements werden außer durch das Centralblatt für das Deutsche Reich auch von den Eisenbahn-Verwaltungen in je einem am Sitze derselben erscheinenden öffentlichen Blatte gültig publicirt. ' Leipzig, 30. Mai. Bekanntlich hat die Regierung schon im vorigen Jahre mit Hinsicht auf ihr durch das Gesetz vom 11. Juni 1855 begründetes Aufsichtsrecht gegen die Haltung unseres Amtsblattes, des hiesigen „Tageblattes und Anzeigers," Vorstellungen erhoben, da es nicht ruhig mit angesehen werden könne, wenn in einem Amtsblatte fortwährend, wie im „Leipziger Tage blatte" geschehen, die sächsischen Zustände und die Maß regeln der Regierung und der Behörden in einer nicht immer die Grenzen einer unparteiischen Kritik einhalten den Weise besprochen wurden. Eine Maßregel, die da mals einstweilen noch nicht in Anwendung gebracht wurde, ist nun neuerdings von oben angeordnet und es ist dem Rache im Verordnungswege aufgegeben worden, an Stelle des „Leipziger Tageblattes und Anzeigers" binnen S Tagen eine andere zum Anitsblatt bestimmte Zeitschrift zu wählen und der Oberbehörde zu bezeichnen, widrigen falls die Regierung selbst ein Amtsblatt bestimmen werde. Diese Anordnung verfehlt natürlich nicht, bedeutendes Aufsehen zu machen.