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Mit „Illustrirt. Sonrrtn^sdtntr Mit Humor. Beilage „Koifcnbkasen' Mit „Lcrndwirll-schcrftt. Weikcrge' 42. Illhrgaüg. Schandau, Sonnabend, den 2. Juli 1898 Zeibig. sowie und zur dem vor oder zur zil treffen: kitiitlMit ulitl klliüer-8el>nlie ^LÄ«-ÄÄLSE kl»8t 8el>jelit«ii8l^, L 6) u) <Ivn 3V Inlii I8V8, vurinitt»Lxl8 II UII>r Prüfung der angenieldcteu Forderungen auf «I«i» »O I8V8, v«ri»ittn^8 II UNNr ivo dies nicht angängig, unschädlich zn beseitigen bez. zu vergraben; dasselbe bat zn erfolgen mit den Excrementen und andern Abgängen sowie mit dem Dünger ans der betreffenden Räumlichkeit. die Ställe und Stallgerüthschafteu sind nach Angabe des Vezirkslhicrarztes zn desinfizireu. die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder unterzeichneten Gerichte Termin anberanmt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache iu Besitz haben Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufaegebeu, nichts an den Gemem- mit berührt hat. Der Lärm des Wahlkampfes ist kaum verhallt, und schon tauche» wiederum allerlei unbestimmte Gerüchte über gegen den Reichskanzler gesponnene neue Jntriguen auf. Nach Andeutungen freisinniger Blätter würden diese behaupteten Jntriguen in den Kreisen der extremen Agrarier ganz heimlich gesponnen, und zwar angeblich deshalb, weil es Fürst Hohenlohe nicht für thuillnh erachte, die von ihm vertretene Gesammtpolitik den Anschauungen dieser Kreise anznpassen. Offenbar hat man es in den verendet ist, oder seit dem letzten Erkrankungsfalle 8 Tage verflossen sind und wenn die Desinfection vorschriftsmäßig dnrchgeführt ist. «Ivr 8. ^»Ii I8V8 Vormittags 11 Uhr als Verstcigcrung 6 ter m i n, Dresden, den 22. Jnui 1898. Ministerium des Innern v. Metzsch. Fernsprechstclle A«22. Die „Sächsische Elbzeitimg" erscheint Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Die AnSgabe deS Blattes erfolgt TagS vorher Aachm. -t Uhr. Abonnements -Preis viertel jährlich 1 Mk. VO Ps., Mei- monatlich t Nik., einmonat lich KO Ps. Einzelne Nummern 10 Pf. PostzeitungSbestellliste 6337. Alle kniscrl. Postanslaltcn Postboten, sowie die ZeitungSträger nehmen stets Bestellungen auf die „Sächsische Elbzcitung" an. Politisches. Die Kieler Kaiser-- und Negatteuwoche ist zu Ende, und da sich au ihren Ausgang unmittelbar die übliche Nordlandsreise unseres Kaisers anznschließeu pflegt, so dürfte sich der hohe Herr zur Stunde wiederum auf seiner allsvmmerlichen Erholungsfahrt nach dem scandi- navischen Norden befinden. Wünschen wir ^>m verehrten Monarchen von Herzen einen glücklichen Verlauf der Reise und frohe Heimkehr! Der dritte Sohn unseres Kaiser- paares, Prinz Adalbert, wird sich in diesen Tagen in Kiel I ns erate, bei der weiten Verbreitung d. Bl. von großer Wirkung, sind MontagS, Mittwochs undFrcitng, bis spätestens vormittags 9 Uhr anfzugcbcu. Preis für die gespaltene CorpuSzeile oder deren Naum 10 Pf. Inserate unter siinf Zeilen werden mit 60 Pf. berechnet (tabellarische und complicirte nach Uebereinkunft). „Eingesandt" unterm Strich 20 Pf. di- Zeile, Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Zwangsversteigerung. Das im Grnndbuche auf den Namen Karl Oswald Kuuze eingetragene Grundstück Folinm 68 des Gnmdbnchs, Nr. 79 deS Brandversichernngskatasters, Nr. 1I9u, 119b, 131, 132a des Flurbuchs für Schöna, nach dem letzteren 1 ba 6,8 a groß nnd mit 58,90 Steuereinheiten belegt, znr BrandversichernEmit 1560 Mk. eingeschätzt, orts- gcrichtlich ans 3550 Mk. gewürdert, soll an hiesiger Gcrichtsstelle zwangsweise ver steigert werden und eS ist 8 5. Wird die Seuche bei Geflügelbcstäuden, welche sich auf dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Ortspolizcibchörde den Weitertransport zu verbieten und über den Bestand die Stallsperre zu verhängen. 8 6. Unter Ortspolizeibchördcn im Sinne dieser Verordnung sind a) in Städten mit rcvidirter Städteordnung die Stadträthe, b) in Städten mit Städteordnung für mittlere nnd kleine Städte die Bürgermeister, o) auf dem platten Lande die Gemeindcvorstände bez. die Vorsteher selbst ständiger Gnlsbezirke zn verstehen. Dafern aber der betreffende Gntsvorstcher selbst bcthciligt ist, hat an seiner Stelle die Amtshnuptmannschast als Ortspvlizeibchörde eiuzutrctcn. Letztere ist mich, soweit mittlere und kleine Städte und das platte Land in Betracht kommen, ermächtigt, wenn es ihr angemessen erscheint, das Nöthige sofort selbst anznordnen. 8 7- Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen oder der von der Behörde crtheiltcn Anordnungen hat, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine andere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe bis 150 Mark oder Haststrafe zur Folge. au Bord des Schulschiffes „Charlotte" einschiffeu und mit und hierbei vielleicht auch den Ausfall der Neichstagswahleu demselben u. A. Petersburg besuchen. Während seines '' ' "> - - - jüngsten Aufenthaltes in Kiel hat der Kaiser außer dem Stnatssccretär des Auswärtigen von Bülow auch den Inseraten-An »ahme stet len: In Schandau: Expedition Zankcnstrasic 131, in Hohnstein: bei Herrn Sladtkassirer Reinhard, in Dresden nnd Leipzig: die Annoncen-BureauS von Haascnstein ck Vogler, Jnvalidendank nnd Rudolf Mosse, in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. und in Hamburg: KLrolh L Liebmann. Reichskanzler Fürsten Hohenlohe zur Entgegennahme von Vorträgen empfangen. Herr v. Bülow dürfte den Kaiser über den Stand der dringendsten auswärtigen Fragen, namentlich was die kriegerischen Verwickelungen zwischen Spanien nnd Nordamerika anbelangt, informirt haben, während Fürst Hohenlohe dem Monarchen vermnthlich mehr über innere Neichsaugelegeuheiten Vortrag gehalten «I<r II. .Iiili 1888 Vormittags 11 Uhr als Termin zu Verkündung des VcrtheilungSplanö anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Nangvcr- hällnisses kann in der Gerichtsschreiberci des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Schandau, am 20. Mai 1898. Königliches Amtsgericht. Rosenmüller, Ass. Sekr. Kühler, G.-S. Konkursverfahren. Uebcr das Vermögen des Gärtuereibesitzers Johann Friedrich Kohlberg in Schänd an wird Henle am 30. Juni 1898 nachmittags 4 Uhr das Konknrsverfahrn eröffnet. Der Rechtsanwalt Herr Ur. Leißner in Schandau wird zum Konkursver walter ernannt. Konknrsfordernngen sind bis zum 15. August 1ltM bei dem Gerichte auzumclden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Glänbigerausschnsses und eintretcnden Falles über die in 8 120 der Konknrsordnnng bezeichneten Gegenstände auf Verordnung, Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Geflügel- Cholera betreffend, vom 22. Juui 1898. Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juni dieses Jahres (Ncichsgesctz-Blntt S. 911 gemäß des 8 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr nnd Unterdrückung von Viehseuchen, vom siir das Gebiet des Königreichs Sachsen vom 1. Jnli dieses Jahres ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholcra die Anzcigcpflicht eiugcführt wordcu ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes verordnet: 8 1- Alle in das Königreich Sachsen eingeführten nnd zu Haudclszwecken, insbesondere znm Verkauf im Umherzicheu bestimmte» Gänse dürfe», sei es i» einzelne» Stücke», sei es im Ganzen, erst dann verkauft werde», wen» dieselbe», laut Zeuguiß des zuständigen Bezirksthierarztes, während einer Beobachtnngsdauer von 3 Tagen sich frei von der Geflügelcholera erwiesen habe». Vor Ertheilnng des bezirksthierärztlichen Gestmdheits-Zengnisses ist ein Umher- treibcn der Gänse im Lande verboten nnd der Wechsel des Standortes deS betreffende» Transportes nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksthierarztes gestattet. Die Händler sind verpflichtet, binnen 12 Stunden nach Einführung der Gänse hiervon unter genauer Angabe der Stückzahl Anzeige bei der Ortspolizcibchörde zn machen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Besitzer von Gast- oder Privatställen, in welchen die Gänse nntergebracht werde». Die Ortspolizcibchörde hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinignng ans- zustcllcn und sodann ungesäumt behufs Untersuchung der Gänse dem Bezirköthierarzte schriftlich Mitiheilung zu mache». Iu letzterer muß der Tag der Einstellung nnd die Zahl der Gänse mit angegeben sein. Die Kosten der Untersuchung fallen dem Händler zur Last. Nach Ablauf der BeobachlungSfrist ist eine gründliche Reinigung der von den cingcbrachtcn Gänsen bemitzten Räumlichkeiten vorznnehmen nnd polizeilich zu coutrolireu. 8 2. Der Besitzer von Hausgeflügel (Gäuseu, Enten, Hühnern aller Art) ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Geflügelcholcra iu seinem Gcflügclbestaude nnd von alle» ver dächtige» Erscheinungen bei demselben, welche de» Ausbru.h dieser Seuche befürchten lasse», sofort der Ortspolizcibchörde Anzeige zn erstatte», auch die Thiere vv» Orte», a» welchen die Gefahr der Anslcckniig fremder Thiere besteht, fern zn hallen. Die gleichen Pflichte» liege» demjeiiige» ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirlhschast vvrsteht, seiner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren Begleiter nnd bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden. Znr sofortigen Anzeige sind auch die Thicrärzte nnd alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Tbierheilkuude beschäftigen, sowie Diejenigen, welche gewerbsmäßig thicrische Cadaver beseitigen, vcrwerlhen oder bearbeiten. 8 3. Die Ortspolizcibchörde hat von der erfolgten Anzeige dem Bezirksthierarzte Mittheilnng zu machen; Letzterer hat dem betreffenden Besitzer eine Belehrung über die Behandlung der kranken Tisiere nnd die zn ergreifende» Vorsichtsmaßregeln zuziisenden. Gedruckte Exemplare dieser Belehrung sind von der Commission für das Veterinär- Wesen zn beziehen. Die Znziehnng des Bczirksthierarztes bchnfs sachverständiger Ermittelung des SenchenanSbrnchcs hat nur dann zu erfolgen, wenn der Senchennusbrnch den znm Verkauf im Umhcrzieheu bestimmten Bestand eines Händlers betrifft, oder wenn eine stärkere Häufung der Senchcnfälle in einem Gehöfte oder Orte die Gefahr einer größeren Scuchcnausbrcituug befürchten läßt. zu machen. Königliches Amtsgericht zu Schandau, am 30. Jnni 1898. Colditz. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschrciber Sekr. Köhle r. 8 4. Stellt iu den Füllen des 8 3 Abs. 2 der Bczirksthierarzt den Ausbruch der Geflügelcholcra fcst, so hat die Orlspvlizeibchörde unverzüglich nachstehende Anordnungen schnldner zn verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlcgt, vo» dem Besitze der Sache nnd von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedig ung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 15. August 1«ii)it Anzeige a) die kranken nnd verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Stallspcrre. Als verdächtig gilt alles Hausgeflügel (Gänse, Enten, Hühner aller Art), welches mit dem kranken sich in demselben Gehöfte befindet. b) die gesunden Thiere sind, soweit thunlich, von den kranken zn trennen und in andere» Nämne» »nterznbringc». o) die Cadaver der a» der Seuche verendete» Thiere sind zu verbrenne» oder, Die Volksbibliothek, befindlich im älteren Schulgebände, wird zu fleißiger Benutzung empfohlen. Ausgabe der Bücher Sonntags Vorm, von 11—12'/? Uhr durch Herrn Lehrer Mitzscherlich Schandau, am 16. Februar 1898. Der Ausschuß für die Derwultung der Dslksbibliothek. Wieck. UM WiliU AmtMM siir des Mügl Amtsgericht »nd de» Zladlrath zu Zchendau, somit siir dm LlMgtmeiodcmth je HoWeim