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Journal HerauSgegeben von der üöuigl. Expedition des Dresdner Journals, Dresden, Zwingerstraße 20. — Fernspr.« Anschluß Nr. 129L Grsch«i»«»r Werktag» nachm b Uhr. ve»»»prels: Brim Bezüge durch die Oeschäftußeie inner»«l» Druden, »,d0 M. (elnscht Zutragung), durch die V-ß t» Deutschen Reich« » M. tauSschl.eblich «tst.ll^ld) vierteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Wird Zurücksendung der für die Schriftleitung bestimmte», aber von dieser nicht ein» geforderten Beitrüge dran» sprucht, jo ist da» Postgeld beizusügen. »«t»»bts»«s»,r»Itzre«: Lie Zelle Neiner Schrift d» 7 mal gespaltenen Ankündi» gu ugSseite oder deren Rau» io Pf. Bei Tabellen, und Ziffernfatz L Pf. Ausschlag für die Zeile Unterm Re daktionsstrich (Eingesandt) di« TeLtzeile mittler Schrift ob« veren Raum bO Pf. Gebühren»Ermäßigung b«t üsterer Wiederholung. Annahme der Anzeigen bi» mittag» ti Uhr für du mittag» erscheinende Nummer. ^§141. 1902 Sonnabend, den 21. Juni nachmittags. ^ir, von KHGHKS Knaben König von Sachsen rc. rc. thun hiermit kund und zu wissen: Nachdem durch Gottes unerforschlichen Ratschluß des Allerdurchlauchtigsten Königs und Herrn, Albert, Königs von Sachsen, Unsres vielgeliebten Herrn Bruders, Königliche Majestät, zum größten Schmerze Seines Hauses wie Seiner gesamten Unterthanen aus diesem Leben abgerufen worden ist, haben Wir die Regierung des Königreichs Sachsen vermöge des nach der verfassungsmäßigen Erbfolge an lins geschehenen Anfalls der Krone übernommen. Wir versehen Uns daher zu Unsern getreuen Ständen, den Königlichen sowie den sonst in öffentlichen Diensten angestellten geistlichen und weltlichen Beamten und Dienern, auch zu allen Unter thanen und Einwohnern Unsres Königreichs, daß sie Uns als dem rechtmäßigen, angestammten Landes herrn die schuldige Dienstpflicht, Treue und Gehorsam so willig als pflichtmäßig leisten werden. Dagegen versichern Wir sie Unserer, auf Handhabung von Recht und Gerechtigkeit und Be förderung der Wohlfahrt und des Besten des Landes unausgesetzt gerichteten landesväterlichen Fürsorge, werden auch die Verfassung des Landes in allen ihren Bestimmungen während Unsrer Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen. Damit der Gang der Staatsgeschäfte nicht unterbrochen werde, ist Unser Wille, daß sämtliche Behörden ihre Verrichtungen bis aus Unsere weitere Bestimmung pflichtmäßig fortsetzen. Gegeben zu Sibyllenort, am 20. Juni 1902. Georg. Karl Georg Levin von Metzsch, Karl Paul Edler von der Planitz, Oi. Kurt Damm Paul von Seydewitz, lti. Konrad Wilhelm Rüger und lti. Viktor Alexander Otto. Bekanntmachung, das Ableben weil. Sr. Majestät Albert, König von Sachsen rc. rc. betr.